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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.02.1942
- Strukturtyp
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- 1942-02-24
- Erscheinungsdatum
- 24.02.1942
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 38 (R. 10) Leipzig, Dienstag den 24. Februar 1942 109. Jahrgang Wichtige Mitteilungen Mitteilungen des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer Betr.: Auslandsreisen von Mitgliedern der Reichsschrifttumskammer Aus gegebener Veranlassung mache ich erneut darauf auf merksam, daß die Mitglieder der Reichsschrifttumskammer beabsichtigte Auslandsreisen in allen Fällen rechtzeitig bei mir anzumelden haben. Den Anträgen werden zweckmäßigerweise gleich solche Unterlagen beigefügt, welche die Notwendigkeit der Ausreise erweisen, z. B. die Einladung zu Dichter lesungen, Bescheinigung des Verlegers, Gesundheitsattest usw. — Sofern im Zusammenhänge mit der Reise über den Freibetrag hinausgehende Devisen benötigt werden, ist die Kammer zur Begutachtung bzw. Ausstellung der Dringlichkeits bescheinigung zuständig. Ich verweise in diesem Zusammen hang auf meine Amtliche Bekanntmachung Nr. 86, welfche die zur Vereinfachung des Prüfungsverfahrens mit der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung getroffenen Vereinbarungen enthält. Berlin, den 13. Februar 1942 Der Präsident der Reichsschrifttumskammer gez.: Hanns Johst * Betr.: Befreiung von der Mitgliedschaft — Gruppe Schriftsteller — gemäß § 9 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskultur kammergesetz in Verbindung mit Ziffer 3 und 4 der Amtlichen Be kanntmachung Nr. 88 Im Zuge der aus Kriegsgründen erforderlichen Verwal tungsvereinfachung werden für diejenigen Schriftsteller, die gelegentlich oder geringfügig in Erscheinung treten, keine Be freiungsscheine gemäß Ziffer 3 oder 4 der Amtlichen Bekannt machung Nr. 88 mehr ausgestellt. Die Antragsteller erhalten vielmehr anstelle der für eine jede Buchveröffentlichung oder für je 12 kleinere Veröffentlichungen erforderlichen Befreiungs scheine eine Bestätigung, die bis zum 31. Dezember 1943 gilt. Innerhalb der Geltungsdauer dieser Bestätigung dürfen die durch diese Bestätigung Ausgewiesenen den Verwertern ihre schriftstellerischen Arbeiten — ohne Rücksicht auf Zahl und Umfang — anbieten oder im sonstigen Sinne eine schrift stellerische Tätigkeit ausüben, z. B. als Herausgeber, Vor tragender oder als Mitwirkender an der Auswertung eines literarischen Nachlasses. Für diese Bestätigung wird eine Ver waltungsgebühr in Höhe von RM 5.— erhoben. Berlin, den 9. Februar 1942 Der Präsident der Reichsschrifttumskammer gez.: Hanns Johst * Betr.: Erfassung der wissenschaftlichen Autoren gemäß Ziff. 2 der Amtlichen Bekanntmachung Nr. 88 Bei der Anwendung der Ziffer 2 meiner Amtlichen Be kanntmachung Nr. 88 hat die Klärung der Frage, ob es sich bei der zur Entscheidung stehenden Druckschrift um eine „rein wissenschaftliche“ Arbeit handelt, für die der Verfasser nicht erfassungspflichtig wird, in vielen Fällen durch den entstan denen Schriftwechsel zu einer erheblichen Arbeitsbelastung meiner Kammer geführt. Im Zuge der aus Kriegsgründen erforderlichen Verwal tungsvereinfachung werde ich vorerst auf das Erfordernis des Nachweises einer rein wissenschaftlichen Arbeit verzichten. Demnach werden bis auf weiteres Wissenschaftler in ihrer Eigenschaft als Verfasser von meiner Kammer gemäß Ziffer 2 meiner Amtlichen Bekanntmachung Nr. 88 insofern nicht er faßt, als die Veröffentlichung auf ihrem Fachgebiet liegt, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine solche rein wissenschaft licher oder populär-wissenschaftlicher Art handelt. Als Wissenschaftler im Sinne dieser Bestimmung werden auf ihrem Fachgebiet schriftstellerisch tätige Personen an gesehen: a) die im Bereiche des Herrn Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung tätigen wissenschaftlich vor- gebildcten Beamten und wissenschaftlichen Mitarbeiter. Für Verfasser von Druckschriften, die als Doktor dissertationen oder Habilitationsschriften kenntlich gemacht sind, erübrigt sich der Nachweis der Zugehörigkeit zur Reichsschrifttumskammer, Gruppe Schriftsteller. Schulbuchantoren werden insoweit als Vertreter der pädagogischen Wissenschaft anerkannt und von der Kammer nicht erfaßt, als die betreffenden Werke dem Inhalt nach überwiegend dem Schulgebrauch dienen. b) Wehrmachtsangehörige, soweit sie ausschließlich militär- wissenschaftlich schriftstellerisch tätig sind. Bei Zweifeln wird die RSK. im Einzelfalle im Einvernehmen mit dem Oberkommando der Wehrmacht entscheiden. Für die Übersetzer und Herausgeber wissenschaftlichen Schrift tums gilt das gleiche. Berlin, den 9. Februar 1942 Der Präsident der Reichsschrifttumskammer gez.: Hanns Johst Mitteilung der Reichsschrifttumskammer Betr.: Anthologie-Autoren und Anthologie-Verleger Aus § 19 Ziff. 4 des Gesekes betr. das Urheberrecht an Wer ken der Literatur und Tonkunst ist herzuleiten, daß für Nach drucke in Anthologien (,,Sammlungen, die ihrer Beschaffenheit nach für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch oder zu einem eigentümlichen literarischen Zwecke bestimmt sind“) es keines Ansuchens einer Nachdrucks-Genehmigung bei den Erben bedarf. Aus gegebener Veranlassung weist die Reichs schrifttumskammer darauf hin, daß der § 19 Ziffer 4 des ge nannten Gesetjes nichts über eine Honorierung der Erben aus sagt. Die Reichsschrifttumskammer erwartet aber aus selbst verständlichen und naheliegenden Gründen, daß im Sinne der 50jährigen Schu^frist und gemäß den guten Sitten die gleiche Honorierung wie bei den lebenden Autoren vorgenommen wird. Dem gleichen sozialen Gemeinschaftsgedanken entspricht es selbstverständlich, daß der lebende Autor seine Abdrucks genehmigung grundsätzlich nicht ohne Honorarforderung ab gibt. Als Grundlage für diese Honorarforderung ist für beide Teile der Normalverlagsvertrag anzuwenden. Berlin, den 12. Februar 1942 ^ gez.: Ihde Mitteilung der Geschäftsstelle des Börsenvereins Versand wissenschaftlicher Zeitschriften nach Übersee In Fortsetzung der Verhandlungen um die Lieferungen wissenschaftlicher Zeitschriften nach Übersee" ist ein Rund schreiben des Reichsverbandes der Deutschen Zeitschriften- Verleger am 11. Februar 1942 den Verlegern wissenschaftlicher Zeitschriften zugegangen. Das Rundschreiben steht auch den Exporteuren wissen schaftlicher Zeitschriften zur Verfügung. Leipzig, den 19. Februar 1942 gez.: Dr. Heß Nr. 38, Dienstag, den 24. Februar 1942 37
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