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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1942
- Strukturtyp
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- Band
- 1942-03-07
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1942
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 47/48 (R. 13) Leipzig, Sonnabend den 7. März 1942 109. Jahrgang Bekanntmachungen und Mitteilungen Bekanntmachung des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer Betr.: Ausland Unter Hinweis auf § 7 der Satzung, der die Mitglieder der Kammer verpflichtet, mir jede Auskunft zu erteilen, fordere ich alle Mitglieder auf Planungen für das Ausland (einschließlich der von der deut schen Wehrmacht beseiten Gebiete), welche die Errichtung von Unternehmen und Zweigunternehmen, die geschäftliche Beteiligung an oder die Zusammenarbeit mit ausländischen Verlagen und son stigen Buchhandelsunternehmen betreffen, mit Angabe der Einzelheiten zu melden. Bestehende Beziehungen sind mir unverzüglich anzuzeigen. Ausgenommen bleiben Verträge über den Erwerb und Verkauf von Verlagsrechten, die nach wie vor beim Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda anzumelden sind. Berlin, den 19. Februar 1942 Der Präsident der Reichsschrifttumskammer gez.: Hanns Johst Mitteilung der Reichsschrifttumskammer, Abt. III Betr.: Bekanntgabe von ehrenamtlichen Mitarbeitern An Stelle des im vergangenen Jahr verstorbenen Partei genossen Walther Frey, Berlin-Marienfelde, hat der Leiter des Deutschen Buchhandels den Berufskameraden Walter Frank, Leipzig C 1, Eilenburger Straße 10—11 zum Leiter der Fach untergruppe Großbuchhandel und Großantiquariat ernannt. Der Reisebuchhändler Herbert Böttcher bat den Leiter des Deutschen Buchhandels unter Berufung auf persönliche Gründe, ihm zu genehmigen, das Ehrenamt des Leiters der Fachgruppe Reise- und Versandbuchhandel niederlegen zu dürfen. Diesen Antrag hat Oberdienstleiter Wilhelm Baur be rücksichtigt. Er bestellte zum neuen Leiter der Fachgruppe Reise- und Versandbuchhandel den Berufskameraden Hugo Heinecke, München 15, Lindwurmstraße 71. Leipzig, den 28. Februar 1942 i. A. gez. Dr. Grewe Bekanntmachung zur Ausfuhrregelung 1/42 Merkblatt-Änderung Im Merkblatt (3. Ausgabe) vom 1. September 1939 sind folgende Änderungen vorzunehmen: Ziffer 320 (Seite 5) erhält folgende Neufassung: ,,das deutsche Reichsgebiet einschließlich der badischen Zollausschluß gebiet und Helgolands, das Protektorat Böhmen und Mähren, das Generalgouvernement, die beseiten niederländischen Ge biete und alle beseiten Ostgebiete“; Anlage I (Seite 13), 2 h, dritter Absatz, erhält folgende Neufassung* „Gegenstände, die zu gesenkten Ladenpreisen ins Ausland geliefert werden, dürfen in das Deutsche Reich, das Protektorat Böhmen und Mähren, das Generalgouverne ment, die beseiten niederländischen Gebiete und alle beseiten Ostgebiete nicht wieder eingeführt werden.“ Berlin SW 68, den 28. Februar 1942 Friedrichstraße 31 Wirtschaftsstelle des deutschen Buchhandels Dr. Hövel Mitteilung der Wirtschaftsstelle des deutschen Buchhandels Es wird hingewiesen auf eine Bekanntmachung zur Aus fuhrregelung 3/42, die in den „Vertraulichen Mitteilungen für die Fachschaft Verlag“ erschienen ist und für die Fachschaft Handel noch erscheint. W. Marmodee, Geschäftsführer der Fachschaft des deutschen Zeitungs- und Zeitschriften-Einzelhandels in der Reichspressekamme r Zeitfragen zum Einzelhandel mit Zeitungen und Zeitschriften Ausweisverpflichtung - Jährliche Erneuerung der Verkaufsberechtigung -Neue Zulassungsanträge Die Frage der Vertriebsberechtigung von Presseerzeug nissen ist in allen einschlägigen Fachzeitschriften wiederholt erörtert worden, wobei in eingehender Weise alle in der Praxis in Erscheinung tretenden Verkaufsformen und -Verhältnisse be handelt wurden. Die Veröffentlichungen haben sich nicht nur auf die für die Mitglieder der Vertriebsfachverbände innerhalb der Reichspressekammer erscheinenden Mitteilungsblätter oder Fachorgane beschränkt, sind vielmehr darüber hinaus auch in den Fachzeitschriften anderer Wirtschaftsgruppen, deren Ange hörige sich zum Teil mit dem Einzelhandel von Zeitungen und Zeitschriften befassen, bekanntgemacht. Trotz dieser vielfachen Aufklärungsbemühungen werden noch immer Personen oder Unternehmen angetroffen, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht genügt haben. Für die Zukunft kann es aber nicht mehr von dem guten Willen des einzelnen abhängig gemacht werden, die erforderliche Vertriebsberechti gung zu erwerben. Die Sicherung des pressemäßigen Vertriebs an allen Stellen, an denen das erforderliche Bedürfnis vor handen ist, die Beurteilung neuer Planungen auf Errichtung zusätzlicher Verkaufsmöglichkeiten wie überhaupt die Über wachung einer unerläßlichen Vertriebsordnung bedingen eine umfassende Kenntnis und Registrierung aller vorhandenen Ver kaufsstellen. Dieser Grundsatz gilt zunächst einmal für jeden, der sich mit dem Verkauf von Zeitungen oder Zeitschriften, sei es auch nur in geringfügigem Umfange, befaßt. Es muß weiter einmal mit Nachdruck betont werden, daß die für die nicht erfüllte Eingliederungsverpflichtung vorgebrachten Ein wendungen keine Beachtung mehr finden können. Abgesehen davon, daß die für den Vertrieb von Presseerzeugnissen gelten den Meldevorschriften seit Jahren bereits bestehen, sind ent sprechende Flinweise und eingehende Erläuterungen in über reichlichem Maße erfolgt, so daß wirkliche Tatsachen für fest gestellte Verstöße gegen die Eingliederungsbestimmungen be rechtigterweise überhaupt nicht mehr angeführt werden können. Dieses gilt nach bestehenden Rechtsgrundsätzen besonders dann, wenn die Unterlassung etwa mit Unkenntnis wegen mangel hafter Beachtung der wiederholten Veröffentlichungen zu be gründen versucht wird. Solche Säumigen dürfen sich also nicht wundern, wenn die verspäteten Anmeldungen nunmehr beson dere Maßnahmen nach sich ziehen. In Zukunft werden aber auch geschäftliche Nachteile für solche Geschäftsinhaber nicht ausbleiben. Nach den zur Berufs- Nr. 47/48, Sonnabend, den 7. März 1942 10
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