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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1942
- Strukturtyp
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- 1942-03-07
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1942
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- Deutsch
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schutjanordnung für den Zeitungs- und Zeitschriften-Großver- trieb gehörigen Geschäftsgrundsätzen ist die Abgabe von Presse erzeugnissen an Wiederverkäufer ausnahmslos davon abhängig zu machen, daß der Besteller seine Berechtigung zum presse mäßigen Vertrieb durch Vorlage eines gültigen Ausweises nach- weisen kann. Die gleiche Prüfung werden künftig auch die Verleger durchführen, so daß nicht nur die Ausführung von Be stellungen neuer Kunden, sondern auch die weiteren Liefe rungen der Großvertriebe und Verleger an die bisherigen Ver kaufsstellen ausschließlich von der Erfüllung der erwähnten Vor aussetzung abhängig sind. In Frage kommen hierbei in der Hauptsadie Inhaber von Buchhandlungen, Papier- und Schreib warengeschäften, Tabakwaren- und Gemischtwarenhandlungen. Ferner fällt hierunter der Verkauf von Film- und Foto-Zeit schriften mit aktuellem oder wissenschaftlichem Inhalt durch Fotogeschäfte und von Modezeitschriften durch Mode-, Wäsche oder Handarbeitsgeschäfte. Soweit in den zuletzt genannten Unternehmen lediglich Mode-Alben (Erscheinungsweise halb jährlich oder jährlich), Schnittmuster, Einzelhandarbeitsvor lagen, Handarbeitshefte und dergleichen verkauft werden mit der Maßgabe, daß einzelne Modezeitschriften nur zur Ansicht für die Kundschaft zum Aussuchen von Schnittmustern usw. ausgelegt sind, entfällt eine Eingliederungsverpflichtung bei der Fachschaft. Diese Feststellungen treffen vor allen Dingen für mittlere und kleinere Orte zu, die vielfach von einem örtlichen oder in der Nähe befindlichen Großvertrieb im allgemeinen nicht er faßt werden und demzufolge von den einzelnen Verlagen ihren Bedarf direkt beziehen. Gerade diese Vertriebsstellen können aus der Tatsache der bisherigen Belieferung ohne Berechtigungs nachweis keineswegs für die Zukunft die Fortsetzung eines sol chen Verfahrens folgern. Zur Durchführung der bisher unter bliebenen Anmeldung ist nunmehr eine Frist bis zum 31. März dieses Jahres gesetzt worden, so daß also von diesem Zeitpunkt ab weitere Lieferungen ausschließlich von der Vorlage eines Berechtigungsausweises der Fachschaft des Deutschen Zeitungs und Zeitschriften-Einzelhandels abhängig sind. An die Außenstehenden erfolgt daher nochmals die Mah nung, unverzüglich nachzuprüfen, inwieweit sie ihrer Verpflich tung, für den Verkauf von Zeitungen oder Zeitschriften die er forderliche Berechtigung zu erwerben, nachgekommen sind, um Lieferungsunterbrechungen und vor allen Dingen darüber hin aus auch sonstige Folgen wegen unberechtigter Vertriebsbetäti gung zu vermeiden. Vielfach konnte allerdings, namentlich bei Buchhandlungen, die sich nur mit dem Vertrieb von wissenschaftlichen oder soge nannten Fachzeitschriften befaßten, beobachtet werden, daß die Anmeldung bei der Fachschaft deswegen unterblieben ist, da nach ihrer Ansicht für diese Erzeugnisse die Reichsschrifttums kammer zuständig sei und somit die vorhandene Genehmigung für ihre buchhändlerische Betätigung ausreiche. Hierzu muß nun darauf hingewiesen werden, daß bereits 1940 eine neue Zuständigkeitsabgrenzung getroffen wurde, wonach lediglich diejenigen Zeitschriften der Reichsschrifttumskammer unter stehen, die weniger als viermal im Jahre erscheinen. Es gehören also sämtliche Presseerzeugnisse, die in laufender Folge täglich, wöchentlich, halbmonatlich, monatlich oder vierteljährlich er scheinen, zum Zuständigkeitsbereich der Reichspressekammer. worunter nunmehr also auch alle wissenschaftlichen oder Fach- blätter fallen, soweit sie eine der vorgenannten Erscheinungs zeiten aufweisen. Eine besondere Ausnahmestellung nehmen hierbei F*/>ori-Zeitschriften ein. Diese gehören auch dann in den Bereich der Reichspressekammer, wenn eine Erscheinungs weise von seltener als viermal jährlich vorliegt. In diesem Falle ist ohne Rücksicht auf die Art des Inhalts und die Erscheinungs weise die alleinige Zuständigkeit der Reichspressekammer zur grundsätzlichen Entscheidung über alle anmeldepflichtigen Pla nungen gegeben. Nachdem nunmehr der Zuständigkeitsbereich der vorge nannten Kammern grundsätzlich (mit Ausnahme der Export - Zeitschriften) auf die Er scheinungshäuf igkeit der Zeitschriften abgestellt ist, liegt eine absolut klare Regelung vor, so daß es jedem einzelnen Vertriebsstelleninhaber sehr leicht möglich ist, die Frage der Zuständigkeit und damit auch die Notwendigkeit, einen Berechtigungsausweis für den Vertrieb von Presseerzeug nissen erwerben zu müssen, selbst zu erkennen. Ein ähnlicher Zweifel ist bei dem Vertrieb von sogenann ten Romanheften aufgetreten. Die Mehrzahl dieser Druck erzeugnisse gilt als Schrifttum im Sinne der buchhändlerischen Bestimmungen. Die erforderliche Vertriebsgenehmigung erteilt in diesem Falle ausschließlich die Reichsschrifttumskammer. Diese Verlagsobjekte haben lediglich einen abgeschlossenen Roman zum Inhalt und beschränken sich im übrigen, insbeson dere auf den Umschlagseiten, auf den Hinweis bereits erschie nener oder künftiger Folgen. Im Gegensatz hierzu werden von einzelnen Verlagen in der geschilderten Aufmachung zwar gleiche Erzeugnisse herausgegeben, jedoch mit dem Unterschied, daß diese neben dem Roman beispielsweise Kurzgeschichten. Abhandlungen über Fragen der Mode und Hauswirtschaft, Rätsel- und Witzecken u. ä. enthalten. Auf diesen Heften ist ferner neben der Nummernangabe auch ein Erscheinungstermin aufgedruckt, so daß im allgemeinen diese Erzeugnisse durch die genannten Merkmale als Zeitschriften im Sinne der Bestim mungen für periodisch erscheinende Presseerzeugnisse anzusehen sind. Sie unterliegen damit der Zuständigkeit der Reichspresse kammer mit der Wirkung, daß sowohl die Verlage als auch die sich damit befassenden Vertriebsunternehmen eine An meldung bei dem in Frage kommenden Verleger-Fachverband bzw. der Fachschaft vorzunehmen haben. Diese Vertriebsunternehmen müssen also unabhängig von einer Genehmigung zum Verkauf von allgemeinem Schrifttum bis zum Preise von RM —.50 im Sinne der Amtlichen Bekannt machung Nr. 134 der Reichsschrifttumskammer (abgedruckt im ,,Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel“ Nr. 98 (R 37) vom 29. April 1941) für den Vertrieb solcher Roman-Zeitschriften im Besitze eines besonderen Ausweises der Fachschaft des Deut schen Zeitungs- und Zeitschriften-Einzelhandels sein. Diese Anmeldeverpflichtung besieht auch dann, wenn das Vertriebs unternehmen sonst Presseerzeugnisse, wie beispielsweise Tages zeitungen, illustrierte Wochenzeitungen oder sonstige Zeit schriften aktuellen Inhalts nicht führt. Auch in diesen Fällen ergeht die Aufforderung, die Vor aussetzungen in jedem Einzelfalle schleunigst nachzuprüfen, um schließlich auch Bezugs- und Verkaufsschwierigkeiten zu ver meiden. Wie bereits in anderen einschlägigen Abhandlungen wiederholt zum Ausdruck gebracht, ist mit dieser Anmeldung eine besondere Beitrags Pflicht nicht verbunden, da für die so genannte „listenmäßige Führung“ in Verbindung mit der Er teilung eines entsprechenden Berechtigungsausweises in allen Fällen nur eine geringfügige Verwaltungsgebühr für das Jahr erhoben wird. Mit dem 31. März dieses Jahres verlieren die jeweils für das laufende Geschäftsjahr ausgestellten Berechtigungsausweise für listenmäßig geführte Einzelhandelsstellen ihre Gültigkeit. Es ist daher zweckmäßig, unter Berücksichtigung der bisher geschilderten Einzelheiten die Voraussetzungen für eine sich hiernach ergebende Anmeldeverpflichtung umgehend nachzu- prüfen. Was den Berechtigungsnachweis selbst anbetrifft, so wird auch in diesem Jahr die Zusendung an die von der Fachschaft bereits erfaßte?i Unternehmen so rechtzeitig erfolgen, daß sie zur Zeit der am 1. April dieses Jahres beginnenden Gültig keit im Besitze jedes einzelnen sind. Da bereits schon jetzt in größerem Umfang Anfragen und Anträge auf Erneuerung der Ausweise gestellt werden, sei auch an dieser Stelle darauf hingewiesen, daß eine besondere Anforderung auf Erneuerung nicht erforderlich ist, zumal die bisher erteilten Berechtigungen bis zum 31. März dieses Jahres noch Geltung besitzen mit der Maßgabe, daß die veralteten Ausweiskarten erst nach Empfang der neuen Ausfertigungen zurückgegeben zu werden brauchen. 50 Nr. 47/48, Sonnabend, den März 194a
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