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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.06.1942
- Strukturtyp
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- 1942-06-04
- Erscheinungsdatum
- 04.06.1942
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- Deutsch
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Dr. K. Ludwig Umschau in Wirtschaft und Recht Vereinfachungmassnahmen Staatssekretär Fritj Reinhardt sprach in Frankfurt am Main und Berlin über die Kriegsfinanzierung und über die ver schiedenen Vereinfachungsmaßnahmen, die eine beachtliche Ver minderung des Arbeitsanfalls für Unternehmer, Gemeinden und Finanzbehörden bringen, gleichzeitig den Papierverbrauch um rund 1 Million kg entlasten und entsprechende Arbeitseinspa rungen bei der Post und den Kreditinstituten bringen. Die zweite Lohnabzugsverordnung (vom 24. April 1942, RGBl. I, Seite 252) 1. Steuerliche Maßnahmen. Die zweite LAV. hebt das Bür- gersteuergesetj auf. An seine Stelle wird zeitigstens mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach Beendigung des Krieges ein neues Gemeindepersonensteuergesetj treten. Bis dahin stellt das Reich den Gemeinden jährlich zum Ausgleich 800 Mill. RM zur Verfügung. Dieser Betrag wird durch Erhöhung der Ein kommensteuer beschafft, die höchstens 2 v. H. des Einkommens beträgt. Zu dieser Zweiten Lohnabzugsverordnung ist am 14. Mai die Durchführungsverordnung mit den steuerlichen Vorschriften erschienen (RGBl. I S. 297 ff.). Die DVO. enthält die neue Lohn- steuertabelle für tägliche Lohnzahlungen. Längere Lohnzah lungszeiträume sind aus ihr zu errechnen: 6 Tagesbeträge er geben die Arbeitswoche, 26 Tagesbeträge den Arbeitsmonat. Von mindestens 6 Tagen an werden die Steuerbeträge auf 5 Pfennige abgerundet, von mindestens 24 Tagen an auf 10 Pfennige. Werden neben dem laufenden Arbeitslohn aus demselben Dienstverhältnis sonstige, besonders einmalige Bezüge bezahlt, so beträgt die Lohnsteuer von den sonstigen Bezügen in Steuergruppe I = 28 v. H., ohne Kriegszuschlag 19 v. H., Steuergruppe II = 22 v. H., ohne Kriegszuschlag 15 v. H., Steuergruppe III = 16 v. H., ohne Kriegszuschlag 11 v. H., Steuergruppe IV = 13 v. H., ohne Kriegszuschlag 9 v. H. bei zwei Kindern 10 v. H., ohne Kriegszuschlag 7 v. H., bei drei Kindern 5 v. H., ohne Kriegszuschlag 3.5 v. H., bei mehr als drei Kindern 2 v. H., ohne Kriegszuschlag 1,5 v. H. Der Arbeitslohn ist vor Berechnung der Lohnsteuer auf volle Reichsmark abzurunden. Die sonstigen Bezüge können aber auch dem laufenden Arbeitslohn zugerechnet werden. Die Lohnsteuer ist dann nach der Tabelle zu berechnen. Voraussetjung für diese Art Be rechnung ist, daß sich durch sie eine niedrigere Lohnsteuer ergibt. Lohnsteueranmeldungen sind nicht mehr abzugeben, sofern nicht das Finanzamt eine Anmeldung verlangt. Die Lohnsteuer ist in einem Betrage spätestens am zehnten Tage nach Ablauf eines Vierteljahres abzuführen. Beträgt sie monatlich mehr als RM 100.—, ist sie bis zum 10. des folgenden Monats abzu führen. Die Namen der einzelnen Gefolgschaftsmitglieder sind nicht anzugeben. 2. Maßnahmen in der Sozialversicherung. Die Beiträge der versicherungspflichtigen Arbeiter und Angestellten zur Ren tenversicherung werden auf 5,6 v. H. des Entgelts festgesetjt. Das bedeutet eine kleine Beitragserhöhung, der selbstverständ lich auch eine Erhöhung der Leistungen gegenübersteht. Für die Angestellten in den Reichsgauen Wien, Kärnten, Niederdonau, Oberdonau, Salzburg, Steiermark und Tirol und Vorarlberg so wie in den ehemaligen tschecho-slowakischen in das Deutsche Reich eingegliederten Gebieten belaufen sich die Beiträge auf 10 v. H. des Entgelts. Die Angestellten in den genannten Gauen erhalten die bisherigen höheren Leistungen weiter. Die Beiträge werden bei Krankenversicherungspflichtigen nach dem Grundlohn, den Lohnstufen usw. berechnet, die für die Beiträge zur Krankenversicherung maßgebend sind. Für Angestellte, die nur der Rentenversicherung unterliegen, wer den die Beiträge nach dem wirklichen Arbeitsverdienst be rechnet. Die Beiträge werden an die Krankenkassen entrichtet, und diese haben sie auf die einzelnen Versicherungszweige zu ver teilen. Beitragsmarken sind nicht mehr zu verwenden. Zum Nachweis der entrichteten Beiträge hat der Unternehmer die Beschäftigungszeit und das Entgelt auf der Versicherungskarte neuer Fassung einzutragen, und zwar nach Ablauf jedes Kalen derjahrs bzw. bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Die Eisernen Sparbeträge sind nicht vom Entgelt abzusetjen. Diese Vorschriften gelten nicht für die Selbstversicherung, die freiwillige Weiterversicherung und die freiwillige Höher versicherung sowie nicht für die Pflichtversicherung der Selb ständigen und die Pflichtversicherung der unständig Beschäf tigten. Die Verordnung gilt also nur für die Pflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten in abhängiger Beschäftigung. In der Arbeitslosenversicherung wird die Beitragsfreiheit der Lehrlinge erweitert. Die bisherigen förmlichen Voraus setjungen fallen weg und anerkannte Lehr- und Anlernver hältnisse sind während ihrer ganzen Dauer von der Arbeits losenversicherung befreit. Die Verordnung über die Herabsetjung der Beiträge zur Invalidenversicherung für Hausgehilfinnen vom 16. Mai 1933 (Lohnklasse II, und wenn das Barentgelt RM 50.— monatlich übersteigt, Lohnklasse III) fällt weg. Auch die Beiträge der Arbeitslosenversicherung werden mit den anderen Sozialversicherungsbeiträgen in einem Betrage an die Krankenkasse entrichtet, bei der die Gefolgschaftsmitglie der pflichtversichert sind bzw. pflichtversichert wären. Bei der Beitragsberechnung ist zu beachten, daß die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Absefyungs- und Hinzu rechnungsbeträge nur für die Lohnsteuer gelten. Die Verordnung gilt auch in den eingegliederten Ostge bieten und tritt am 1. Juli 1942, für die Rentenversicherung der Arbeiter am 29. Juni 1942 in Kraft. Änderung des Steuersäumnisgesetzes Die Vereinfachungsmaßnahmen beruhen auf dem Ver trauen, das die Reichsfinanzverwaltung den Unternehmern ent gegenbringt. Die Maßnahmen sind nur vertretbar, wenn die Steuerbeträge gewissenhaft festgestellt und an den vorgesehe nen Fälligkeitstagen pünktlich entrichtet werden. Dabei ist auf jedem Zahlungsabschnitt die Steuernummer, die Art der Steuer und der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, genau anzugeben. Von der Erhebung des Säumniszuschlages ist bei denjeni gen Steuern, die von Finanzämtern oder Zollämtern erhoben .verden, abzusehen, wenn der Steuerbetrag weniger als RM 100.— bei der betreffenden Steuerart beträgt. — Wird eine Stundung erst nach dem Eintritt der Fälligkeit bewirkt und bewilligt, so ist der Säumniszuschlag zu berechnen. (Erlaß des RdF. vom 24. April 1942, Reichssteuerblatt Seite 452.) Steuerliche Nacherklärungen Wer bemerkt, daß seine Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist, muß dies dem Finanzamt unverzüglich an- zeigen. Die Fälle, in denen sich der Steuerpflichtige zu seinen Ungunsten versehen hat, werden selten sein. Häufiger sind die Versehen zum Nachteil des Reiches. Erfolgt die Berichtigung, solange die Tatsachen noch nicht bekannt sind, geht der Steuer pflichtige insoweit straffrei aus. Das gilt auch für frühere Steuerhinterziehungen. Es handelt sich vor allem um die An gabe nicht entstandener oder zu hoher Werbungskosten, Be triebsausgaben, Schuldzinsen oder bei den Sonderausgaben um zu hohe oder nicht entstandene Beiträge, Versicherungsprämien usw. Die Meldung muß vor Kenntnis einer unmittelbar dro henden Entdeckung erfolgen, wenn die tätige Reue noch zur Straffreiheit führen soll. 110 Nr. 119, Donnerstag, den 4. Juni 1942
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