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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1942
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1942-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1942
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- Deutsch
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praktischen Fragen der Buchherstellung in leichtverständlicher Form behandeln und so den in der Herstellung beschäftigten Hilfskräften wertvolles Fachwissen für ihre Arbeit vermitteln. Beginn, des Kursus Mitte August 1942, Dauer 12 Abende (jeweils Donnerstags in der Zeit von 18 bis 20 Uhr). Die Kosten betragen RM 5.—. Anmeldungen sind schriftlich unter Angabe der Beschäftigungsfirma und der Nummer des Mitgliedsausweises der Reichsschrifttumskammer zu richten an die Reichsschrifttumskammer, Referat III L, Berlin-Charlotten burg 2, Hardenbergstraße 6, bei gleichzeitiger Einsendung der Teilnehmergebühr auf das Postscheckkonto der Reichsschrift tumskammer, Berlin 80915 mit dem Vermerk ,,Herstellerkursus 11/1942“. Anmeldeschluß 20. Juli 1942. Die Unterrichtsabende finden im Sitjungssaal der Kammerzentrale, Berlin-Charlotten burg 2, Hardenbergstraße 6, statt. Genauere Unterrichtung der Teilnehmer über den Beginn des Kursus erfolgt rechtzeitig schriftlich durch die Landesleitung. Der Landesleiter für Schrifttum i. V. gez.: Böhmler Mitteilung der Geschäftsstelle des Börsenvereins Betr.: Verzinsung der Gewinnabführungssonderkonten Nach einem im Mitteilungsblatt des Reichskommissars für die Preisbildung Seite 337 veröffentlichten Erlaß vom 26. Mai 1942 sollen die Zinsen für auf Sonderkonten im Rahmen des Gewinnabführungsverfahrens nach § 22 der Kriegswirtschafts verordnung überführte Abführungsbeträge dem Unternehmen verbleiben. Sie stehen also zur freien Verfügung der Verlage, die Beträge auf Sonderkonto eingezahlt haben. Nachweis der Verkaufsberechtigung für Zeitungen und Zeitschriften Auf Grund einer Anordnung der Reichspressekammer ist die Belieferung von Einzelhändlern in jedem Falle von dem Nachweis der Berechtigung zum Handel mit Zeitungen und Zeit schriften abhängig zu machen. Zum Zwecke der Nachprüfung sind von den Verlagen Aufforderungen ergangen, die Nummer des von der Fachschaft des deutschen Zeitungs- und Zeitschrif- ten-Einzelhandels ausgestellten Mitglieds- oder Berechtigungs ausweises dem Lieferanten zur Kenntnis zu geben. Im Einvernehmen mit den hierfür zuständigen Stellen tei len wir mit, daß diese Meldungen von Einzelhändlern zur Ver einfachung auch auf den für die Bezahlung ihrer Lieferrechnun gen benut$ten Zahlkarten- oder Postanweisungsformularen vor genommen werden können. Hierzu wird ein Vermerk wie folgt empfohlen: a) „Berechtigungsausweis Nr. .../1942/43 Fachschaft Z.- u. Z.-Einzelhandel“, oder b) „Vorläufiger Berechtigungsausweis Nr der Fach schaft Einzelhandel“, oder c) „Angemeldet bei der Fachschaft Einzelhandel am ....“. Bekanntmachung zur Ausfuhrregelung 5/42 Betr.: Griechenland 1. Mit Wirkung vom 1. Juli 1942 ist Griechenland von der Ausfuhrregelung ausgenommen. Für nach dem 30. Juni 1942 ausgeführte Bestellungen sind also Inlandpreise zu berechnen. Für Zeitschriften-Abonnements, die vor dem 1. Juli 1942 für das zweite halbe oder ganze Bezugsjahr berechnet wurden, ist keine Nachbelastung vorzunehmen. 2. Festverkäufe aus Bedingtgut, das bis einschließlich 30. Juni 1942 berechnet wurde, sind der Wirtschaftsstelle mit Vordruck A bis spätestens 15. Mai 1943 zu melden. Verleger, die Bedingtgut nach Griechenland geliefert haben, müssen der Wirtschaftsstelle bis zum 15. August 1942 eine summarische Übersicht über das am 30. Juni 1942 in diesem Gebiet vorhan dene Bedingtgut einreichen. Ansichtssendungen an Private gel ten als Bedingtgut. 3. Die am 30. Juni 1942 vorhandenen Außenstände für bis dahin getätigte Festlieferungen sind der Wirtschaftsstelle bis 15. August 1942 in einer Summe zu melden. Fehlanzeige ist er forderlich. 4. Zahlungseingänge für Lieferungen, die bis einschließlich 30. Juni 1942 getätigt wurden, sind den Reichsbankanstalten bis 15. Juni 1943 auf EVE II für Buchhändler zu melden. Die Reichsbankanstalten können statt dessen eine briefliche Meldung (in zweifacher Ausfertigung) unter Beifügung der erforderlichen Belege verlangen. Die EVE II oder die briefliche Meldung müs sen enthalten: Rechnungsnummer und Datum sowie die eides stattliche Erklärung, daß es sich um Zahlungseingänge für Lie ferungen handelt, die bis zum 30. Juni 1942 nach Griechenland ausgeführt wurden. Die bestätigten Zahlungsmeldungen sind der Wirtschafts stelle bis zum 15. Juli 1943 einzureichen. Später eingehende Meldungen werden nicht anerkannt. % 5. Lieferungen ab 1. Juli 1942 sind der Wirtschaftsstelle monatlich oder vierteljährlich brieflich in einfacher Ausfertigung unter Beifügung der entsprechenden Rechnungsdurchschriften zu melden. Die briefliche Meldung muß die Angabe des Zeitrau mes, über die sich die Ausfuhr erstreckt, und die Summe der Endbeträge der beigefügten Rechnungsdurchschriften enthalten. Zahlungseingänge hierfür sind der Reichsbank auf EVE II für Buchhändler in der üblichen Form zu melden. Die 1. Durch schrift der EVE II ist — mit dem Tagesstempel der Reichsbank versehen — der Wirtschaftsstelle einzureichen. Eine Bestätigung der Beträge seitens der Reichsbank erfolgt nicht. Berlin SW 68, den 25. Juni 1942 Friedrichstraße 31 Wirtschaftsstelle des deutschen Buchhandels Dr. Hövel Oberlandesgerichtsrat Ermel Mitverscliulden eines Verlegers an einem Plagiatwerk seines Verlages Entscheidung des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Königs berg vom 14. Oktober 1941. Aktz.: 2 U 74/41 (rechtskräftig). Eine Diplomhandelslehrerin an einer Berufsschule hatte einem Verleger das Verlagsrecht an einem Lehrbuch über Warenkunde für Schulklassen des Papier- und Schreibwaren handels übertragen und in dem Vertrag versichert, sie sei allein befugt, über alle Rechte an den gelieferten Arbeiten zu verfügen. Der Verleger gab das Buch heraus, das weder ein Literaturverzeichnis noch an irgendeiner Stelle Quellenangaben enthielt, ohne weiter nachzuprüfen, ob eine nähere Anlehnung an ein anderes Werk gegeben sei. Beim Vertrieb stellte sich heraus, daß das Buch zwar nicht im Aufbau und in der Stoff einteilung, aber in der sprachlichen Form und in dem Anein anderknüpfen der Gedanken teils wörtlich, teils fast wörtliche Entnahmen aus einem Handbuch für den Bürobedarfs- und Papierwarenhandel eines andern Verlags aufwies, das zeitlich früher herausgebracht worden war. Dieser Verlag widersprach der Weiterverbreitung der „Warenkunde“, worauf der Ver leger sich mit dem anderen Verlag einigte, den Vertrieb der J30 Nr. 142/143, Donnerstag, den 2. Juli 1942
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