Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.01.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-01-28
- Erscheinungsdatum
- 28.01.1930
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19300128
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193001282
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19300128
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1930
- Monat1930-01
- Tag1930-01-28
- Monat1930-01
- Jahr1930
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
VMÄMMwDelltsckmVilä^ Nr. 23 (N. 11). Leipzig, Dienstag den 28. Januar 1930. 97. Jahrgang. ReÄMLoneller Teil Entscheidungen höherer Gerichte. Berichtet und besprochen von vr. Alexander Elster. (Zuletzt Bbl. IMS. Nr. 268.) Pflicht des Verlegers, für die Korrektur zu sorgen. Nachdem das Manuskript zu zwei Werken abgeliefert und die Satzleistung der Druckerei geschehen war, hat der Verlag etwa ein Jahr lang angeblich auf die Rückgabe der Korrektur gewar tet, ohne den Verfasser zu mahnen, und hat dann, da das Werk inzwischen veraltet war, dem Verfasser eine »Aktualisierung« nahegelegt, die dieser jedoch ablehnte. Es handelte sich um poli tische Werke in der Inflationszeit. Daher wohl diese eigentüm liche Behandlung. Immerhin: auch in so unnormalen Zeiten darf man nicht in solcher Weife seine Vertragsvcrpflichtungen verletzen. Das Kammergericht (Urt. v. 27. Febr. 1928, Jur. Wochcnschr. 1929, S. 3004) sagt darüber u. a.: »Da der Ver fasser seiner Ablieferungspflicht im Sinne des § 10 Verl.Ges. genügt und so das Fälligwerden der Vervielfältigungspslicht des Verlegers herbcigeführt hat, da ferner die Sorge für die Korrek tur dem Verleger oblag, so ist es nach der besonderen Lage der Umstände Sache des Verlegers, substanziell darzulcgen und zu beweisen, daß er die Verzögerung bis zum Veralten des Werkes nicht verschuldet habe, zumal da der Verfasser häufig gemahnt hat. Dieser Substanzierungslast hat der Verleger nicht genügt: Er macht geltend, der Verfasser habe ihm ein druckfertig ge machtes Exemplar des Literaturverzeichnisses nicht übersandt. Dieses Vorbringen erscheint jedoch — jedenfalls in dieser Form — nicht erheblich. Da der Verfasser unstreitig das Manuskript ab- gelicfert hat, war es — wenn wirklich (vgl. 8 20 II Verl-Ges.) eine den Vertragszweck gefährdende Stockung im Korrekturvor gang eintrat — Sache des Verlegers, die Ursache dieser Stockung nach Möglichkeit aufzudccken und die Stockung zu beheben.» Das Kammergericht stützt seine Ausführungen mit Recht darauf, daß das Verlagsvcrhältnis ein Vertrauensverhältnis ist und daß jeder Teil bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses auch den Interessen des andern Teils Rechnung tragen muß und nicht ein fach die Dinge laufen lassen und den andern zu Schaden kom men lassen darf. Es besteht daher eine Mittvilungspflicht des einen Teils, wenn er sieht, daß durch irgend einen Umstand die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. »Jedenfalls ist,- wie das KG. sagt, »die Auffassung abzulehncn, nach der der Verleger grundsätzlich seiner Pflicht genügt, wenn er dem Verfasser einen Korrekturabzug übersendet und nun wartet, bis er vom Verfasser diesen Abzug mit ausdrücklicher Druck- fertigkeitserklärung zurückerhält, mögen darüber auch Wochen, Monate und Jahre vergehen und mag inzwischen das zu ver legende Werk vollkommen veralten.» 8 1 oder 47 Verlags-Gesetz? Willkürlicher Zeitpunkt des Erscheinens? Verfasser hat sein Buchmanuskript am 24. April 192b ab geliefert und einen Teil des Honorars bei Ablieferung erhalten. Bis heute ist das Buch nicht erschienen, und Verfasser will daher vom Vertrag zurücktreten und verlangt Schadensersatz. Der Ver leger aber hat hier nach 8 0 des geschlossenen Vertrags das Recht erhalten, den Erscheinungstag des Buches nach seinem Ermessen zu bestimmen. Daran scheiterte die Forderung des Verfassers, da, wie das OLG. Dresden (II. Juli 1929, Markensch. u. Wettb. 1930, S. 30) sagt, »die Vorschriften des Vcrlagsgesetzes disposi- tivcr Natur sind und somit dieser 8 0 des Vertrages, der Form, Ausstattung, Ladenpreis, Rabattierung und Erscheinungstag in das Ermessen der Beklagten stellt, feiner Beurteilung als Ber- lagsvertrag nach 8 l des Verl.Ges. nicht entgcgcnsteht.» Die Be hauptung des Verfassers, es fei nur ein Werkvertrag nach 8 47 Verl.Ges. abgeschlossen, wurde somit abgelehnt, zumal da ein solcher voraussetzt, daß das Werk auf Grund eines »vor Beginn der schriftstellerischen Tätigkeit des Verfassers geschlossenen Bc- stellervcrtrags» verfaßt ist und ein vom Verleger genau vor- geschriebcner Plan des Werkes vorliegt. Beides war hier nicht der Fall. Der interessanteste und schwierigste Punkt der Ent scheidung ist aber leider nicht sachlich (juristisch) zu erledigen ge wesen. Das OLG. sagt darüber sehr bemerkenswerte Sätze: »Bei der Ausübung ihres Ermessens hinsichtlich des Erscheinungstages darf die Beklagte nicht willkürlich Verfahren. Als Vertrags genosse ist sie vielmehr an den jeden Vertrag beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben gebunden und muß daher ihre Entschließung nach Billigkeit treffen. Daß die Beklagte hier gegen verstoßen habe, indem sie willkürlich die Herausgabe des Buches Verzöger«, behauptet der Kläger. Er hat aber den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht. Aus dem Umstande allein, daß bereits 4 Jahre seit der Überlassung des Manuskripts an die Beklagte verstrichen sind, kann sine ihm ungünstige Schlußfolge rung nicht gezogen werden. Bei der der Beklagten zukommen den freien Stellung in diesem Punkte muß di« gesamte Sachlage unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien, insbeson dere aber der Beklagten, angezogen werden. Die Beklagte aber hat die Umstände dargelcgt, die nach ihrer Ansicht ihren Stand punkt zu rechtfertigen geeignet sind. Demgegenüber hat zwar der Kläger behauptet, die Beklagte habe das Werk bequem bis zum 17. Februar 1928 herausbringen können, das Nichtheraus- bringen bis zu dieser Zeit werde in Buchhändler- und Verleger kreisen als eine schuldhaste Verzögerung aufgefaßt, und hat da mit das Vorbringen der Beklagten entkräften wollen.« Der da zu erforderliche Sachverständigenbeweis war dem Kläger ver lustig gegangen, da er den Auslagenvorschuß nicht bezahlte, und so konnte das Gericht (leider) eine sachliche Beurteilung des Rechts dieser »Verzögerung» nach 88 30 und 32 Vecl.-Ges. nicht aussprcchcn. Übertragung des Urheberrechts a» Kunstwerke». Ein Künstler hatte an eine Firma 6 Modelle verkauft und dabei der genannten Firma »alle daraus resultierenden Urheber rechte übertragen». Später wurde ihm leid, daß er nicht selbst befugt sein solle, von den Gipsmodellen nach Belieben Abgüsse Herstellen zu lassen, diese vielmehr von der Firma kaufen müsse. Es entstand Streit darüber, ob ein rcchtswirksamer Vertrag zu stande gekommen sei. Entgegen der Auslegung des Landgerichts wurde dies vom Kammergericht und vom Reichsgericht (26. Okt. 1929, Markensch. u. Wettb. 1930, S. 27) bejaht. Es interessiert hier besonders die Feststellung, daß »beim Auslegen des Sinnes einer Urkunde das Gericht nicht an Parteibehauptungen über die möglichen Deutungen gebunden ist, es vielmehr aus 88
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder