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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.01.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-01-28
- Erscheinungsdatum
- 28.01.1930
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- Deutsch
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X- 23, 28. Januar 1930. Redaltioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn. Buchhandel. freier Überzeugung den wirklichen Sinn zu ermitteln hat.« Dies bezog sich auch aus die Vereinbarung des Rabatt- satzes, zu welchem die Firma dem Künstler die Abgüsse zu liefern habe; cs waren statt ursprünglich 10A vom Künstler in einem Briefe 1214°/» Rabatt gefordert worden und der bestätigende Antwortbrief schrieb, ohne auf eine Differenz irgendwie hinzn- weisen, von (nur) 12?S. Das RG. hält eine Vereinbarung von 1214°/» für zustandegekommen, denn »der Gesamtinhalt des Ant wortbriefs ergibt durch seine Fassung, daß die Beklagten im all gemeinen bestätigen, von dem Einverständnis des Klägers mit den getroffenen Vereinbarungen Kenntnis genommen zu haben, im besonderen aber da, wo er abwcicht — nämlich im Rabatt satze —, seinen Wunsch gewähren wollen. Nannten sie also in diesem Zusammenhang eine Zahl, so war die ersichtliche Mei nung, lediglich die vom Kläger genannte zu wiederholen.« Das ist ein interessantes Beispiel der Auslegung von Erklärungen im täglichen Geschäftsverkehr. Unbefugte Veranlassung der Vervielfältigung geschützter photo graphischer Ausnahme». Ein Kammergcrichts-Urteil vom 8. Dezember 1929 (Jur. Rdsch. 1930) führt u. a. Folgendes aus (woraus auch der Tat bestand hervorgeht): »Nach 8 32 Abs. 1 KSchG, wird mit Geldstrafe bestraft, wer in anderen als den gesetzlich zugelassencn Fällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk vervielfältigt. Nach 8 41 KSchG, tritt die Strafverfolgung wegen des Vergehens auf Antrag ein. Gemäß 8 374 StPO, ist der »Verletzte« auf den Weg der Privatklage verwiesen. Als Verletzter bzw. Berech tigter war der Privatkläger vr. C. R. unbedenklich anzusprechcn. Denn er hatte die photographischen Aufnahmen, denen die Nach bildungen im Druckverfahren in der Beilage der V. Zeitung zu grunde lagen, wenn nicht selbst hcrgestellt, so doch geleitet und war damit der Urheber derselben. Als Urheber stand ihm aber gemäß § 15 KSchG, die ausschließliche Befugnis zu, das Werk zu vervielfältigen. Die Abtretung seiner Urheberrechte an die Ufa konnte ihm diese Befugnis nur in dem Umfange nehmen, in dem die Abtretung erfolgt war, nämlich insoweit, als die Photo graphien den Teil einer Reihe von Bildaufnahmcn darstcllten, die im Zusammenhang den Film »Die erwachende Sphinx« er gaben, sowie insoweit, als sie zu Propagandazwccken für den Film dienen sollten. Damit verblieben dem Privatkläger die Urheberrechte an den Photographien insoweit, als sich aus ihrer Zusammenstellung nicht der durch den Film wicdergegebene Vorgang ergab (Osterrieth-Marwitz S. 108 fg.), also ihre Verwendung für einen Lichtbildvortrag, eine wissenschast- lichc Arbeit usw. Der Privatklägcr war aber auch deshalb ver letzt, weil feine Aufnahmen, die immerhin in größerem Kreise als von ihm hergestellt bekannt geworden waren, in der Bild beilage der Zeitung mit sinnentstellenden Erläuterungen verviel fältigt worden waren, die ihn bloßstellen mußten. Trotz Über tragung selbst sämtlicher Urheberrechte behält der Urheber ein unveräußerliches Persönlichkeitsrecht an seinem Werke, das sich vornehmlich in der Abwehr gegen entstellende Veränderungen durchzusetzen vermag (8 9 LitllrhG.; H 12 KSchG.; RGZ. Bd. 123 S. 312; O st e r r i e th - M a r w i tz S. 73; Elster, Gewcrbl. Rschutz Bln. 1928 S. 22.141; Stenglein-Ebermayer StrasrNebeng. Bln. 1928 S. 181). Gerade auch in dieses Recht hatte der Angeklagte vorliegend dadurch eingegriffen, daß er als mittelbarer Täter die vom Privatkläger hergestellten Aufnah men, die er als sein Werk ausgab, mit ihren sinnentstellenden Bemerkungen durch den UVerlag vervielfältigen ließ (RGStr. Bd. 37 S. 370; IW. 1908 S. 605 Nr. 127, Stenglein- Ebermayer zu 8 32 KSchG. Anm. 1).« Berechtigt wäre die Handlungsweise des Angeklagten nur dann gewesen, wenn 8 19 KSchG, in Betracht käme, also wenn es hier zuträfe, daß ein zelne Werke in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit aus schließlich zur Erläuterung des Inhalts ausgenommen werden. Ungeachtet der Frage aber, ob der Artikel des Angeklagten eine selbständige wissenschaftliche Arbeit darstellte, scheiterte die Zu lässigkeit der Veranlassung der Vervielfältigung der Aufnahmen 88 schon daran, daß an dem tviedergegebenen Werke Änderungen vorgenommen wurden. Solche Änderungen, die die Verviel fältigung auf jeden Fall unzulässig machten (8 21 KSchG.), waren in den sinnentstellenden Unterschriften zu erblicken, die anßer dem Artikel jeder einzelnen der Aufnahmen beigcgebcn waren, die hierdurch eine ganz andere Bedeutung erhielten. Die Strafbarkeit nach 8 32 KSchG, wegen Urheberrechtsvcrletzung war also gegeben. Verkauf durch Ausspielungen. Bücher werden meist nur für die Tombola aus wohltätigen Veranstaltungen zum Ausspielen gestiftet. Daß der Buchhändler spielhafte Berkaufsmanipulationen macht, ist bisher noch eine Seltenheit — abgesehen von dem in ein ähnliches Gebiet ge hörigen Gratis-Angebote. Mer in anderen Branchen geschieht die Lockung durch Ausspielung von Gegenständen schon häufiger und die Sache ist so bedeutsam, daß hier kurz davon die Rede sein soll anläßlich eines RG.-Urteils (vom 14. Nov. 1929, RGSt. Bd. 63 S. 322), das einen Angeklagten verurteilte, der in Prospekten Ferngläser zu einem »Reklamcspoltprcis» von 3.75 RM. angeboten und jedem 50., 100., 150. usw. Käufer »kostenlos« Büche r, Uhren und sonstige Waren als »Prämien« versprochen hatte. Das RG. sah — wie die Vorinstanz — einen Verstoß gegen 8 286 StGB, als gegeben an, da eine Ausspielung vorliege. Eine solche ist gegeben, wenn eine Gewinnverteilung auf Grund eines Spielplans und eines Einsatzes vorgenommen wird. Ein planmäßiger Gewinn ist hier vorgesehen und den Einsatz erblickt das Gericht darin, daß die Gegenleistung, die dem Angeklagten für die Teilnahme der Kunden an der Gewinn verteilung zufallen sollte und von ihnen hierfür auf das Spiel gesetzt wurde, hier in dem Unterschied gefunden wird, der zwi schen dem »Kaufpreis« der zu erwerbenden Ferngläser und den um etwa —.50 RM geringeren Gestehungskosten des Angeklag ten bestand, sodaß der Einsatz für die Gewinnaussichten in dem zu zahlenden Kaufpreis enthalten war. Der Angeklagte wollte gerade »durch die Gewinnchance, die er in den Kaufpreis mitein- kalkulierte, die Käufer anlocken«, also, wie sich aus diesen Tat sachen ergibt, ein Unternehmen zur Ausführung bringen, das im Sinne von 8 286 Abs. 2 StGB, als Ausspielung anzusehen ist, und das er dadurch, daß er hierfür Teilnehmer, die unter einander keinerlei Beziehungen hatten, in großer Anzahl zu werben versuchte, zu einer öffentlichen Ausspielung machte. In Fällen wie diesem, wo es sich genau Nachweisen läßt, daß die Ausspielung der Gewinne durch »Erhöhung« der Preise ermöglicht worden ist, ist die Entscheidung richtig. Das RG. ist aber in anderen Entscheidungen weiter gegangen und hat durch weg in solchen Fällen einen »versteckten Einsatz« angenommen, lediglich aus der allgemeinen Erwägung heraus, daß ein reelles Geschäft nichts verschenken könne und in jedem Warenpreise ein Geschäftsgewinn einkalkulicrt sei, den man dann eben für solche Spielankündigungen einfach als »versteckten Einsatz- anzusehen habe. Das geht jedoch zu weit, wie schon im Schrifttum ver schiedentlich hervorgehobcn worden ist. Ein Geschäft ist in der Wahl seiner Wettbewerbsmaßnahmen, soweit sic nicht unlauter sind, frei, und wenn die Anlockung statt durch kostspielige andere Werbemaßnahmen durch eine spielhafte Verlockung geschieht, so ist nicht ohne weiteres eine Sittenwidrigkeit in der Zu sicherung eines Vorteils an den Kunden zu erblicken, sondern jeder einzelne Fall genau daraufhin zu Prüfen. Ergänzendes zum letzten Bericht. Rücktritt vom Verlags-Vertrage wegen eines Buches, das durch seinen Inhalt dem Verleger Schaden bringt? Der Herr Verfasser des Buches, um das es sich in dem Dresdener OLG.-Urteil han delte, fühlt sich beschwert dadurch, daß ich dem Leser des Bbl. nicht vorgeführt habe, in welchem Zusammenhänge die als Bei spiele genannten scharfen Ausdrücke gestanden haben und daß sie zum Teil die Wiedergabe fremder Äußerungen waren. Nun: Der Verfasser hat sich diese Ausdrücke, soweit sie fremde waren, vielleicht nicht ganz zu eigen gemacht, aber doch auch
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