Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.07.1942
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- 1942-07-18
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- 18.07.1942
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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desobmann. Als Redner der Fachschaft war Fachuntergruppen- lciter Dr. Krebs eingese^t. Besonders begrüßt wurde, daß auch der Kulturreferent des Gaues Köln-Aachen, Crumbach das Wort ergriff. In Leipzig (wo die Versammlung bereits am 25. Juni statt fand) sprach nach der Eröffnung durch Landesobmann Dr. Witj- mann zunächst Generaldirektor Dr. Heß, der Fragen der Ge winnabschöpfung, der Preisbildung und Preisbindung eingehend behandelte. Als Vertreter der Fachschaft sprach Fachuntergrup penleiter Dr. Tautenhahn. Der Referent für die Fachschaft Ver lag in der Reichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel, v. Kommerstädt, erläuterte Einzelheiten des Verkehrs mit der Fachschaft und die Maßnahmen der Reichsschrifttumskammer zur Förderung des Nachwuchses. In Stuttgart leitete der stellvertretende Landesobmann Jünemann die Sitzung mit einer Ansprache ein, nach der Fach gruppenleiter Dr. Beck das Hauptreferat hielt. Referent v. Kommerstädt sprach über Nachwuchsfragen und die beson deren Anforderungen des Krieges. In Wien wurde die Versammlung von Landesobmann Kuhnert geleitet, der als Vertreter der Fachschaft Fachgruppen leiter Karl Heinrich Bischoff begrüßen konnte, dessen Ausfüh rungen mit lebhafter Zustimmung aufgenommen wurden. Dr. K. Ludwig Umschau in Wirtschaft und Recht Art der Steuerzahlung Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist es drin gend erwünscht, daß Steuern nicht am Schalter der Finanzkasse oder der Zollkasse, sondern nur durch Postschecküberweisung, im Giroverkehr, durch Banküberweisung oder durch Steuerzahl karte entrichtet werden. Der Steuerpflichtige muß bei jeder Zahlung auf dem Zahlungsabschnitt die Steuernummer, die Steuerart und den Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, angeben. Vereinfachungsverordnung für das Gerichtswesen Die Dritte Vereinfachungsverordnung bringt neben An ordnungen für den inneren Betrieb der Gerichte u. a. 1. eine Vereinfachung der Kostenentscheidung: Eine Be schwerde gegen den Ansa§ von Gerichtskosten ist nicht mehr zu lässig. Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, setzt das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen unanfechtbar fest; 2. eine Erhöhung der Berufungssumme: Für Entscheidun gen, die nach dem 31. Mai 1942 ergehen, wird die Wertgrenze für die Zulässigkeit der Berufung auf RM 500.— erhöht; 3. den Ausschluß neuen Vorbringens im Berufungsverfah ren. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur dann noch zugelassen, wenn ihre Geltendmachung im ersten Rechts zuge auch bei Berücksichtigung der Parteipflicht zu einer sach gemäßen und sorgfältigen Prozeßführung nicht zuzumuten war. Einige Sondervorschriften betreffen die Gebiete des ehe maligen österreichischen Rechts. (Verordnung vom 16. Mai 1942, RGBl. I S. 333.) Leistungswochen der Hitler-Jugend Als Ersatz für die Sommerlager werden 1942 in den Stand orten der HJ. Leistungswochen im Rahmen der Jugenddienst pflicht durchgeführt. Die berufstätigen Führer und Führerinnen der HJ. haben im allgemeinen zwei Leistungswochen zu leiten. Dieser Einsatz ist der Teilnahme an einem Lager oder einer Fahrt gleichzustellen, so daß diese Führer und Führerinnen An spruch auf den achtzehntägigen Urlaub haben. — Das Gleiche gilt für die Teilnahme an einem „Wehrertüchtigungslager der HJ.“, wenn es länger als zehn Tage dauert. Damit die Beteili gung der Jugendlichen an den Leistungswochen und den Wehr ertüchtigungslagern ermöglicht werden kann, wird erwartet, daß die Betriebsführer bei der Urlaubsplanung ihrer Gefolg schaftsmitglieder rechtzeitig mit dem Führer des Bannes oder mit dem zuständigen Standortführer der HJ. Fühlung nehmen. (Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 22. April 1942, Reichs arbeitsblatt I Seite 238.) Das neue Mutterschutzgesetz Damit die im Erwerbsleben stehende Mutter die Pflichten ihrer Mutterschaft ungefährdet erfüllen kann, ist ein neues Mutterschutzgesetz erlassen worden, das am 1. Juli 1942 in Kraft tritt und auch in den eingegliederten Ostgebieten gilt. Dieses Gesetz — (vom 17. Mai 1942, Ausführungsverordnung vom gleichen Tage, RGBl. I S. 321 ff.) — ist in Betrieben und Ver waltungen, in denen regelmäßig Frauen beschäftigt werden, an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen ausgesetzt sind, auch nicht mit Arbeiten, deren durchschnittliche Arbeitsleistung die Kräfte wer dender Mütter übersteigt. Das Gesetz gilt zunächst für weibliche Gefolgschaftsmitglieder in Betrieben und Verwaltungen. Ein zelne Vorschriften können auf Hausgehilfinnen und Hausange stellte, auf Heimarbeiterinnen und andere Frauen ausgedehnt werden. Werdende Mütter sind in den lebten sechs Wochen vor der Niederkunft auf ihr Verlangen von jeder Arbeit zu befreien; bis zum Ablauf von sechs Wochen nach der Niederkunft dürfen Wöchnerinnen nicht beschäftigt werden. Für stillende Mütter verlängert sich diese Frist auf acht Wochen, nach Frühgeburten auf zwölf Wochen. Werdende und stillende Mütter dürfen mit Mehrarbeit nicht in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Die Gewerbeaufsicht kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. Inhaberinnen offener Verkaufsstellen, die kein Verkaufs personal beschäftigen, sind berechtigt, ihre Geschäfte während der lebten sechs Wochen vor und während der ersten zwölf Wochen nach der Niederkunft geschlossen zu halten. Sie haben die Dauer der Geschäftsschließung der Ortspolizeibehörde anzu zeigen. Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit nach näheren Vorschriften freizugeben, ohne daß ein Lohnausfall eintritt. Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Niederkunft sind Kündigungen unwirk sam, wenn dem Betriebsführer die Schwangerschaft oder Nie derkunft bekannt war oder unverzüglich mitgeteilt wird. Dies gilt nicht, wenn die Frau mit der Kündigung einverstanden ist oder der Reichstreuhänder der Arbeit aus wichtigem Grunde die Kündigung zuläßt. Frauen in der gesetzlichen Krankenver sicherung erhalten während der lebten 6 Wochen und der ersten 6 Wochen nach der Niederkunft ein Wochengeld in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes der lebten 13 Wochen, mindestens RM 2.— täglich. Stillende Mütter erhalten das Wochengeld für 8 Wochen und außerdem ein Stillgeld von RM —.50 täglich bis zu 26 Wochen. Den Frauen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist wäh rend der Schutzfristen das regelmäßige Arbeitsentgelt weiter zugewähren. Für die Berechnung der Sechswochenfrist ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend. Wer dende Mütter sollen ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag ihrer Niederkunft mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand be kannt ist. Verlangt der Betriebsführer ein Zeugnis, hat er die Kosten dafür zu tragen. Der Betriebsführer hat die Schwanger schaft wiederum unverzüglich dem Arbeitsamt zu melden. Um die Betreuung von Kindern der erwerbstätigen Frauen sicherzustellen, werden Bestimmungen über die Einrichtung und Unterhaltung von Kindertagesstätten getroffen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieses Ge sekes zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe oder mit Haft be straft, in besonders schweren Fällen mit Gefängnis. Nr. 156/157, Sonnabend, den 18. Juli 1942 143
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