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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.08.1942
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1942-08-29
- Erscheinungsdatum
- 29.08.1942
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1942
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raden offen, und zwar Gehilfen sowohl wie Inhabern; auch Lehr linge werden unter Umständen aufgenommen. Voraussetjung ist lediglich Vertrautheit der Teilnehmer mit den praktischen Auf gaben des Sortiments. Der Kursus wird in gleicher Weise wie die früheren aufgezogen werden, nur werden, der Zeit entsprechend, Themen über Buchhaltungsfragen, Steuern, Lieferungs- und Zahlungsverkehr und auch Fragen der sortimenterischen Fort bildung auf dem Gebiete der Wissenschafts- und Literaturkunde (vom Lageraufbau gesehen) im Vordergründe stehen. Arbeitsge meinschaften und Einzelvorträge sollen durch Besichtigungen Leipziger Einrichtungen und graphischer Betriebe ergänzt werden. Die Leitung liegt wieder in den Händen von Prof. Dr. Menz. Für Unterkunft wird auf Wunsch gesorgt. Nähere An gaben, auch über die dafür entstehenden Kosten, erhalten die Teilnehmer zu gegebener Zeit. Die Einschreibegebühr beträgt RM 6.—. Anmeldungen zur Teilnahme werden baldigst, spätestens bis zum 8. September erbeten, und zwar an die Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig C 1, Ge richtsweg 26. Beizufügen ist ein kurzer Lebenslauf (Angabe über Alter, Geburtsort, Beruf des Vaters, Schulbildung, buchhändle rische Laufbahn, Name der Beschäftigungsfirma). Auch zunächst unverbindliche Vormerkungen werden entgegengenommen. Alle Betriebsführer des Sortiments, denen an der Fortbil dung ihrer Mitarbeiter gelegen ist, werden auf die sich dafür hier bietende Gelegenheit besonders hingewiesen und gebeten, interessierten Mitarbeitern die Teilnahme am Kursus durch Be urlaubung für diese eine Woche zu ermöglichen. Leipzig, den 27. August 1942 Dr. Heß Ergänzung 2 zur Anweisung Nr. 1 der Wirtscliaftsstelle des deutschen Buchhandels vom 15. Juni 1942 Die Anweisung Nr. 1 ist wie folgt zu ändern: Ziffer 14 (Seite 6), vorletjter Absatj, zweiter Satj: Hinter die Worte ,,. . . von Papier aus eigenem Lager“ ist einzufügen: „(Verkauf aus eigenem Lager vgl. Ziffer 34)“. Hinter Ziffer 33 (Seite 15) ist einzufügen: „34 Verkäufe von Papier aus eigenem Lager des Verle gers. Der Verleger darf Papier aus eigenem Lager nur mit Zustimmung der Wirtschaftsstelle veräußern. Über den geplanten Verkauf ist der Wirtschaftsstelle Meldung in doppelter Ausfertigung einzureichen, die nach Prüfung die zweite Ausfertigung mit Zustimmungsvermerk dem Verleger zurückgibt. 341 Die Meldung muß enthalten: 3411 kurze Begründung des Verkaufs, 3412 Papierart, Stoffklasse, Format, Gewicht und Menge (in Bogen und kg), 3413 den vereinbarten Kaufpreis, 3414 Namen und Anschrift des Käufers, 3415 eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit.“ * Hinter Ziffer 34 ist einzufügen: „35 Papierverbrauchsmeldung an den Börsenverein. Ver leger, die ihre nach der Amtlichen Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 139 (Börsenblatt Nr. 29 vom 3. Februar 1940) vorgeschriebenen Meldungen des Papier verbrauchs an den Börsenverein verspätet einreichen oder unterlassen, müssen damit rechnen, daß die Wirtschafts stelle ihre Papieranträge usw. kurzerhand zurückweist.“ * Ziffer 611 (Seite 19): Das Wort „unmittelbar“ ist zu strei chen und dafür einzufügen: „direkt oder über Exporteur“. Ziffer 612 (Seite 19): Hinter „. . . des Ausfuhrverbrauchs erfolgen“ ist einzufügen: „Die Ausfuhr über Exporteur wird hierbei angerechnet, wenn der Wirtschaftsstelle feste Exporteur- Aufträge nachgewiesen werden.“ Ziffer 615 (Seite 20): Der bisherige Text ist zu streichen und durch folgenden neuen zu ersehen: „Verleger und Exporteur sind verpflichtet, die aus zusätj- lichen Papiermengen hergestellten Werke nur für die Ausfuhr nach Ländern laut Ziffer 63 zu verwenden. Bei Auslieferungen hat der Verleger den Exporteur auf diese Verpflichtung und die in Frage kommenden Länder aus drücklich hinzuweisen.“ Berlin SW 68, den 20. August 1942 Friedrichstraße 31 Wirtschaftsstelle des deutschen Buchhandels Dr. Hövel Verteilung von Kalendern zu Werbezwecken Die zunehmende Verknappung des Papiers läßt es nicht zu, Abreiß-, Taschen-, Wand- und Tischkalender aus Papier sowie Ersatjblöcke hierfür zu Werbezwecken zu verteilen. Bei dieser Verteilungsart besteht die Möglichkeit, daß zahlreiche Personen solche Kalender erhalten, ohne dafür überhaupt einen Bedarf zu haben und daß weitere Personen eine über ihren eigenen Bedarf hinausgehende Anzahl von Kalendern zugestellt erhalten. Um den Bedarf an Kalendern auf die tatsächlich benötigte Anzahl zu beschränken, hat der Werberat bereits in seiner Be stimmung vom 26. Mai 1941 die Verteilung von Kalendern zu Werbezwecken untersagt. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf solche Kalender, die ohne Firmeneindruck verteilt werden sol len. Ferner wird davon die sogenannte innerbetriebliche Wer bung erfaßt, d. h., es ist nicht zulässig, daß Werbungtreibende Kalender an ihre Gefolgschaft für deren persönlichen Bedarf verteilen. Dem Werberat liegen Berichte vor, daß Reisebuchhandlun gen usw. versuchen, den Unternehmen größere Posten von Ka lendern mit der Begründung anzubieten, daß diese Kalender sich zur Verteilung als Werbekalender eignen. Dieses Verfahren steht im Widerspruch zu der Bestimmung des Werberates vom 26. Mai .1941, " Der Werberat wird gegen Vertriebsfirmen, die hiergegen verstoßen, künftig die erforderlichen Schritte einleiten. Von den Vertretern der Vertriebsfirmen muß darüber hinaus erwartet werden können, daß sie in den Fälfen, in denen ein Kalender käufer offensichtlich eine seinen Bedarf übersteigende Anzahl von Kalendern bestellt, auf die allein zulässige Verwendung des Kalenders für den eigenen Bedarf hinweisen. Erleichterungen im buchliämller. Bestellverkehr Bestellzettel — Meldezettel Wir machen darauf aufmerksam, daß es nach den postali schen Bestimmungen nicht zulässig ist, Bücher5tfj/eZ/zettel zu Mitteilungen an den Besteller über die Nichtausführung der Be stellung zu benutzen. Bücherzettel, die zu solchen Benachrichti gungen verwendet werden, werden von der Post mit Strafporto belegt, sofern die handschriftlichen Zusä^e einschließlich des Titels des Werkes mehr als 5 Worte umfassen. Für Mitteilungen über die Unmöglichkeit der Lieferung sind Meldezettel nach dem im Börsenblatt Nr. 299/301 vom 24. Dezember 1941 veröffentlichten Muster zu benutjen. Der Vordruck: Werk .... fehlt zur Zeit, folgt . . . ., Neuauflage in etwa . . . ., Vergriffen, Nicht unser f Verlag, usw., kann hand schriftlich ausgefüllt oder unterstrichen werden. Nachtragungen sind — sofern der Meldezettel als Drucksache verschickt werden soll — bis zu 5 Worten, Unterstreichungen unbeschränkt zu lässig. 170 Nr. 193, Sonnabend, den 29. August 1942
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