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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.09.1942
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1942-09-03
- Erscheinungsdatum
- 03.09.1942
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- Deutsch
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Dr. K. Ludwig Umschau in Wirtschaft und Recht Reisespesen der Geschäftsinhaber Während für Angestellte klargestellt ist, daß sie die Reisespesen im einzelnen nicht nachweisen müssen, solange die Spesen die Sätje für vergleichbare Beamte nicht übersteigen, war diese Frage für die Geschäftsinhaber strittig. Auf eine Anfrage der Reichsgruppe Industrie beim Reichsfinanzminister hat diese folgenden Bescheid erhalten (Kurzberichterstatter vom 27. Juni 1942, Seite 324): Auch die Reise kosten eines Unternehmers werden ohne Einzelnachweis als Betriebs ausgabe zugelassen, wenn für den einzelnen Reisetag die Reisekosten entschädigung eines vergleichbaren Beamten zugrunde gelegt wird. Diese Abse^ung ist aber nur gestattet, wenn die Anzahl der Reisetage nachgewiesen wird und die Aufwendungen dafür regelmäßig nur in Höhe des Pauschsatjes berücksichtigt werden. Jeder Gewerbetreibende muß sich also entscheiden, ob er die Reisekosten stets in der tatsächlich entstandenen Höhe nachweisen und als Betriebsausgaben abziehen will oder ob er aus Vereinfachungs gründen die Reisekostenentschädigung der vergleichbaren Beamten wählt. Im zweiten Fall ist er aber an die Pauschsätze gebunden, auch dann, wenn er einmal höheren Reiseaufwand hat. Tätige Reue bei Verletzungen des Lohnstops Wenn Betriebsführer ohne Zustimmung der Reichstreuhänder der Arbeit Lohn- oder Gehaltserhöhungen vorgenommen haben und sie erst nachträglich anzeigen, oder von sich aus wieder rückgängig machen, ist nach dem Ordnungsstrafrecht der Reichstreuhänder eine Ordnungsstrafe verwirkt. Diese Strafen wurden in den genannten Fällen- oft als Härte empfunden. Darum bestimmt der Generalbevoll- mäditigste für den Arbeitseinsatz (Anordnung vom 19. Juni 1942, Reichsarbeitsblatt I, Seite 302): Wenn ein Betriebsführer vor dem 30. Juni 1942 einen Verstoß gegen die Vorschriften über den Lohn stop oder die Lohngestaltung begangen hat und dies dem Reichstreu händer der Arbeit bis spätestens 15. September 1942 mitteilt, bevor er angezeigt oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist und ohne daß er dazu durch eine unmittelbare Gefahr der Entdeckung veran laßt wurde, so ist von einer Ordnungsstrafe abzusehen. Straffreiheit ist auch dann zu gewähren, wenn der Betriebsführer unter den ge nannten Voraussetzungen Löhne, Gehälter oder sonstige Zuwendun gen, die unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften gewährt wurden, bis zum 15. September 1942 auf den vorgeschriebenen Stand zurückführt. Sind schon Ordnungsstrafen der gekennzeichneten Art verhängt, so sind die Strafbescheide aufzuheben oder rechtskräftige Strafen zu erlassen. Bereits gezahlte Strafen werden nicht zurück erstattet. Betriebsführer, die bis zum 15. September 1942 von dieser Mög lichkeit einer tätigen Reue keinen Gebrauch machen, müssen bei Ver stößen gegen den Lohnstop mit fühlbaren Strafen rechnen. Steuervergünstigung für den Einbau von Luftschutzkellern In einem Urteil vom 11. März 1942 (VI/208/41, abgedruckt Reichs steuerblatt Seite 593) stellt der VI. Senat des Reichsfinanzhofes foL gende Grundsätze über die Steuervergünstigung beim Einbau von Luftschu^kellern auf: Die Bewertungsfreiheit für die Luftschutzräume bei der Einkommen- und Vermögensteuer ist vom Reichsfinanzhof stets anerkannt worden. Es kommt weder darauf an, ob die Luft schutzräume freiwillig oder auf behördlichen Zwang eingerichtet wer den, noch darauf, ob sie in bereits vorhandene Gebäude oder in neu errichtete Gebäude eingebaut werden. Die durch den Bau von Luft schutzkellern entstandenen Mehrkosten können im Jahre der Ausgabe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Ver pachtung voll abgesetzt werden. Werden die Ausgaben als Werbungs kosten zugelassen, müssen sie von den Herstellungskosten, die der jährlichen Abschreibung unterliegen, abgesetzt werden. Einkommensteuer-Vorauszahlungen Die Einkommensteuer-Richtlinien 1941 werden in Abschnitt 140 Absatz 1 wie folgt ergänzt: Das Finanzamt kann auch Voraus zahlungen, die bereits fällig gewesen sind, ermäßigen, wenn das in Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse geboten ist. Zuviel ent richtete Vorauszahlungen sind in dem Fall zu erstatten oder anzu rechnen. (Erlaß des RdF. vom 16. Juni 1942, Reichssteuerblatt S. 682.) Berechnung des vollen Sozialversicherungsbeitrags durch den Arbeit geber Der Reichsarbeitsminister bestimmt auf Grund der Zweiten LAV.: Die Berechnung der Summe der an die Träger der Krankenversiche rung zu entrichtenden vollen Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitneh mer- und Arbeitgeberanteile) kann nach Arbeitgeberanteilen, nach Lohnsummen und nach Verhältniszahlen erfolgen. Die Berechnung nach Arbeitgeberanteilen empfiehlt sich vor allem für kleinere Betriebe. Die Anteile werden aus den Beitrags tabellen abgelesen und mit den Anteilen der Versicherten zusammen gerechnet. Sind die Gefolgsleute des Betriebes sämtlich in den gleichen Ver sicherungszweigen versichert, so wird die Beitragssumme nach dem ge samten Beitragssatz der gezahlten Lohnsummen berechnet. Dieses Ver fahren ist auch anzuwenden, wenn die Gesamtlohnsumme in getrennte Lohnsummen für die in den einzelnen Versicherungszweigen Ver sicherten aufzuteilen ist. .i 1 i L j : J r* fr ZJji Verkaufsraum der Deut schen Buchhandlung Alfred Frische in Krakau. Neben dem vorbildlichen Sorti ment werden eine Musika lienhandlung und eine Leihbücherei betrieben. Der Betrieb beschäftigt 55 Ge folgschaftsmitglieder. Werkfoto Nr. 196/197, Donnerstag, den 3. September 1942 183
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