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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.09.1942
- Strukturtyp
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- 1942-09-03
- Erscheinungsdatum
- 03.09.1942
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- Deutsch
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Bei der Berechnung nach Verhältniszahlen werden die Arbeit nehmeranteile der in den gleichen Versicherungszweigen Versicherten zusammengerechnet und diese Summe mit der in den Beitragstabellen für jede Beitragsgruppe angegebenen Verhältniszahl multipliziert. Die amtliche Verhältniszahl ist auch bei der Ermittlung der vollen Beiträge anzuwenden, die der Arbeitgeber allein zu tragen hat. Die Anwendung der Verhältniszahlen zur Ermittlung der Arbeitgeber anteile, die der Arbeitgeber an die bei einer Ersatjkasse krankenver- sichcrungspflichtigen Gefolgschaftsmitglieder unmittelbar abzuführen hat, ist unstatthaft. Der einheitliche Lohnabzug für die Sozialversicherung Die Krankenkassen haben durch Merkblätter über den Abzug von Beiträgen zur Sozialversicherung und ihre Abführung an die Kran kenkasse gemäß der Verordnung vom 15. Juni 1942 (Reichsgesetj- blatt I, S. 403) aufgeklärt. Da nicht alle Gefolgschaftsmitglieder in allen Versicherungszweigen versicherungspflichtig sind, müssen meh rere Beitragsgruppen unterschieden werden, ähnlich wie die Steuer gruppen, die schließlich aus dreizehn Gruppen abgelesen werden müs sen. Für die Beiträge zur Sozialversicherung ergeben sich zwölf ver schiedene Gruppen. Aus einer der Spalten der Lohnabzugstabelle kann auch hier der Lohnabzug für die Sozialversicherung mit einem Blick festgestellt werden. Für Lehrlinge und anerkannte Anlernlinge sowie Praktikanten entfällt ab 1. Juli die Pflicht zur Bcitragsleistung für den Reichs stock für Arbeitseinsatz für die ganze Dauer des Lehr- bzw. Anlern vertrages, wenn dieser schriftlich vorliegt. Eine besondere Befreiungs anzeige ist nicht mehr nötig. Versendungs- und Versicherungsauslagen bei der Umsatzsteuer Aus Vereinfachungsgründen hat der Reichsfinanzminister zuge lassen, daß die Auslagen für die Versendung und Versicherung bei der Umsatzsteuer auch ohne besondere Kenntlichmachung absehbar sind, wenn sie sich aus der Buchführung des Unternehmers eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Dabei müssen folgende Voraussetzun gen erfüllt sein: 1. Die Auslagen für steuerpflichtige Lieferungen müssen getrennt von anderen Auslagen gebucht werden und 2. die abzugsfähigen Auslagen müssen nach den Steuersä^en auf geteilt werden, die für die einzelnen Lieferungen in Frage kommen; außerdem muß ersichtlich sein, auf welche Lieferungen sie sich be ziehen (z. B. Angabe der Rechnungsnummer), und 3. die Aufzeichnungen des Unternehmers müssen einen Hinweis auf die Versendungsbclege enthalten. Das Finanzamt kann zuverlässigen Unternehmern gestatten, den Nachweis auch in anderer Weise zu erbringen. Die abzugsfähigen Ausgaben brauchen nicht nach Steuersätzen aufgeteilt zu werden, wenn sie nur nach dem niedrigsten bei dem Unternehmer anwendbaren Steuersatz abgezogen werden. Das gilt aber nur für Unternehmer, bei denen steuerfreie Lieferungen nicht Vorkommen. Nach diesem Erlaß vom 13. Mai 1942 (Reichssteuerblatt Seite 543) kann ab 1. April 1942 verfahren werden. Umsafzsfeuer-Durdischnitfslifza Durch Erlaß des RdF. vom 23. Januar 1942 wurden erstmals Durchschnittsteuersätze für das Kalenderjahr 1942 zugelassen (vgl. Börsenblatt Nr. 43/44 vom 3. März 1942, Seite 47). Diese Durchschnitt steuersätze können auch für künftige Kalenderjahre gewährt werden unter der Vorausse^ung, daß 1. der Unternehmer steuerlich zuver lässig ist, 2. für ihn mehrere Steuersätze oder neben steuerpflichtigen auch steuerfreie Umsätye Vorkommen und 3. in übersehbarer Zeit, wenigstens auf die Dauer eines Kalenderjahres, erhebliche Änderun gen in der Zusammensetzung des Umsa^es nicht zu erwarten sind. Der Antrag auf Gewährung eines Durchschnittsteuersa^es ist für das Kalenderjahr zu stellen, und zwar von Monatszahlern spätestens am 15. Januar, von Vierteljahrszahlern spätestens am 15. Februar. Für das Jahr 1942 können Durchschnittsteuersä^e nicht mehr beantragt werden. Näheres über diese Vereinfachung bei der Umsa^steuer ergibt sich aus dem Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 7. Juli 1942 (Reichssteuerblatt Seite 722), in dem sich auch ein ausführliches Bei spiel für den Unternehmer einer Buchhandlung und Druckerei findet. Billlgkeitsmafjnahmen bei der Veranlagung Ein Arbeitnehmer, dessen Einkommen RM 8 000.— nicht über steigt, wird veranlagt, wenn er außer Einkünften, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, andere Einkünfte von mehr als RM 300.— bezogen hat. Durch diese Veranlagung ergibt sich regel mäßig eine Mehrsteuer. Sollte die Zahlung dieser Mehrsteuer im Einzelfalle eine unbillige Härte sein, werden die Finanzämter vom Reichsfinanzminister ermächtigt, die Mehrsteuer auf Antrag teil weise zu erlassen. Wenn auf der Steuerkarte vor dem Erlaß vom 16. Dezember 1941 ein steuerfreier Betrag für außergewöhnliche Belastungen in voller Höhe der Aufwendungen eingetragen worden ist, so wird bei der Veranlagung des Arbeitnehmers die außergewöhnliche Belastung nur berücksichtigt, soweit sie die Mehrbelastungsgrenze übersteigt. — Auf der Lohnsteuerkarte 1941 ist ein steuerfreier Betrag für die Haus gehilfin eingetragen worden, wenn mehr als drei minderjährige Kin der im Haushalt gelebt haben. Bei Veranlagung wird der steuerfreie Betrag nur gewährt, wenn mindestens drei Kinder unter vierzehn Jahren im Haushalt leben. Auch in diesen beiden Fällen kann sich bei der Veranlagung eine Mehrsteuer ergeben. Ist deren Zahlung eine unbillige Härte für den Steuerpflichtigen, so kann sie ganz oder teilweise erlassen werden. (Erlaß des RdF. vom 16. Juni 1942, Rcichssteuerblatt Seite 593.) Steuerfreier Betrag für Sozialrentner Sind Sozialrentner wieder oder noch als Arbeitnehmer tätig, so werden sie zur Einkommensteuer veranlagt, sobald die Sozialrente nach Abzug von RM 200.— Werbungskosten mehr als RM 300.— be trägt. Durch die Zusammenrechnung der verschiedenen Einkünfte er höht sich der Steuersatz. Darum hat der Reichsfinanzminister durch Erlaß vom 14. Mai 1942 (Reichssteuerblatt Seite 507) angeordnet, daß von den Rentenbezügen außer dem Pauschsatj von RM 200.— für Werbungskosten noch ein besonderer steuerfreier Betrag von RM 600.— abzuziehen ist. Dieser Abzug darf aber weder die Ein künfte aus den Rentenbezügen noch die aus nichtselbständiger Arbeit überschreiten. Diese Regelung gilt erstmalig bei der Einkommensteuerveranla gung für 1941. Bereits durchgeführte Veranlagungen müssen von Amts wegen geändert werden, doch ist cs zu empfehlen, von sich aus den entsprechenden Antrag zu stellen. Übersteigt das Gesamteinkommen des Sozialrentners RM 8 000.—, so hat er auf den steuerfreien Betrag von RM 600.— keinen Anspruch. Rentenverbesserung in der Sozialversicherung Das Zweite Gesetz über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung vom 19. Juni 1942 (RGBl. I, Seite 407) bringt fol gende Neuerungen: 1. Der Kinderzuschuß für die ersten beiden Kinder wird bei künf tigen Rentenberechnungen erhöht; 2. der Bezug der Witwenrente wird verbessert (bereits bei zwei Kindern unter sechs Jahren, Rente vom 55. Jahr ab, wenn die Witwe vier Kindern das Leben geschenkt hat); 3. die Möglichkeit der Gewährung der Witwenrente an schuldlos geschiedene Frauen; 4. die Wartezeit gilt künftig als erfüllt bei Versicherten, die während des Krieges infolge eines Arbeitsunfalls invalide werden oder sterben; 5. die Beitragserstattung an heiratende weibliche Versicherte wird erleichtert (die vorgeschriebene Fünf-Jahre-Wartezeit braucht nicht mehr erfüllt zu sein, der Anspruch kann bis drei Jahre nach der Ehe schließung geltend gemacht werden); 6. Ungleichheiten in den Renten in den neu eingegliederten Ge bieten werden ausgeglichen. Abführung der Sozialversicherungsbeiträge an eine Zentralstelle Zur Vereinfachung der Beitragsberechnung und der Beitragsab führung in der Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung be stimmt der Reichsarbeitsminister, daß Betriebe, die in den Bezirken mehrerer Ortskrankenkassen versicherungspflichtige Gefolgschaftsmit glieder beschäftigen und deren Gehälter und Löhne von einer Zen tralstelle aus auszahlen, beim Reichsverband der Ortskrankenkassen in Berlin beantragen können, daß sie die Beiträge an diesen Reichsver band oder an eine seiner Landesgeschäftsstellen abführen. Das Nähere über Berechnung und Abführung der Beiträge wird zwischen dem Betrieb und dem Reichsverband der Ortskrankenkassen vereinbart. Die Rechte der Versicherten aus ihrer Mitgliedschaft bei der zuständigen Ortskrankenkasse, insbesondere die Ansprüche auf Kassenleistungen, bleiben unberührt. Diese Bestimmungen sind mit dem 1. Juli 1942 in Kraft getreten. (Erlaß vom 11. Juni 1942, Reichs arbeitsblatt II, Seite 395.) Hauptschriftleiter Dr. Hellmuth Langenbucher, Schömberg. — Stellvertr. d. Hauptschriftleiters: Georg v. Kommerstädt, Leipzig. — Verantw. Anzeigen leitcr: Walter Herfurth, Leipzig. — Verlag: Verlag des B ö r i e o v e r e i n s dn Deutschen Buchhändlei zu Leipzig. — Anschrift der Schriilleituna und Expedition: Leipsig C i, Gerichtsweg 26, Postschließfach 274/75- — Druck: Ernst Hedrich Nach!., Leipzig C 1, Hospitalstraße tia—13. *) Zur Zeit ist Preisliste Nr. 10 gültig! 184 Nr. 196/197, Donnerstag, den 3. September 1912
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