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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-01-10
- Erscheinungsdatum
- 10.01.1911
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- Deutsch
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336 Börsenblatt s. b. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil, 7, 10, Januar 1S11, (Meiner) 5. Er wird dem Verleger nur von der Konkurrenz aus gezwungen und schädigt infolgedessen den Verleger selbst. 8, Er schädigt das Sortiment, 7. Er ist bei Schaffung der Satzungen gar nicht beabsichtigt gewesen. In Band 2 der Reformbewegung auf Seite 485 steht, daß der Vater des § 3 Ziffer 5b, Herr Ferdinand Springer, im Jahre 1888 nur eine Offerte im Auge hatte, die dem Sortiment keinen Schaden zusügt. Das sind seine Worte, Auf Seite 487 wird der Fall der Lieferung eines Verlegers an bayerische Land- und Amtsgerichte mit 25 bis 33s/z Prozent als etwas ganz Unerträgliches bezeichnet, und Herr Springer kommt immer wieder auf das Reichskursbuch als Paradigma für diesen Paragraphen zurück, - ; Was wird nun für diesen doppelten Ladenpreis von seiten der selbstbewußten oder — will ich einmal sagen — der unabhängigen Verleger angeführt? 1, Es wird gesagt: Wenn das Verlagsgesetz bestimmt, der Verleger hat den Ladenpreis festzusetzen, so ist nirgends ein Anhalt zu finden, der verbietet, Ermäßigungen zu gewähren. Das Gesetz spricht bloß von Erhöhungen, die besonderer Ver einbarung mit dem Autor bedürfen, es spricht aber nicht von Ermäßigungen, Wenn die Behauptung richtig wäre, daß man nach dem Verlagsgesetz nur einen Ladenpreis kennt, so würde überhaupt der 8 3 Ziffer 5b der Satzungen unmöglich werden, 2, Der doppelte Ladenpreis ist mit den Satzungen und Ordnungen des Börsenvereins nicht vereinbar. Das ist richtig. Aber die Satzungen und Ordnungen des Börsenvereins sind ja von uns geschaffen, und wenn die Verhältnisse weiter ge gangen sind, so steht es ja nur bei uns, jene Satzungen und Ord nungen zu ändern. Es geht auf jeden Fall die wirtschaftliche Notwendigkeit dem starren Buchstaben vor, 3, Der Glaube des Publikums an einen festen Preis wird erschüttert. Dies ist bedingt richtig. Aber auch auf anderen Ge bieten gibt es ermäßigte Preise. Ein witziger Kopf hat gesagt, daß dasselbe Gas, mit dem ich meinen Kaffee koche, einen andern Preis hat als das Gas, mit dem ich mein Zimmer er leuchte, Dieselbe Kohle, die ich im Geschäft mit 66 L, pro Zentner bezahle, muß ich für die Wohnung mit 78 L, pro Zentner bezahlen. Dasselbe Theaterstück, das ich in der Abend vorstellung zum vollen Preise bezahlen muß, bekomme ich in der Nachmittagsvorstellung zum halben Preise zu sehen. Für die Strecke, die mein zehnjähriger Sohn mit 3 A bezahlen muß, bezahlt meine neunjährige Tochter nur 1,50 .K, Die weitere Behauptung, daß der Preis unmoralisch wäre wird wohl dadurch entkräftet werden können, daß man sagt: der Preis ist das Produkt vom Bedarf und Vorrat, bzw, von Nachfrage und Angebot; er ist je nach den wechselnden Vor aussetzungen auch einer wechselnden Festsetzung unterworfen, und von diesem volkswirtschaftlichen Grundsatz kann sich auch der Buchhandel trotz seiner eigenartigen Gestaltung nicht emanzipieren. Die Behauptung, der Preis werde dem Verleger nur von der Konkurrenz ausgezwungen, ist zum Teil richtig, zum Teil mag aber dem Verleger auch wichtig sein, den literarischen Nach wuchs — wenn ich so sagen soll — zur Lektüre zu erziehen, ihn durch billigen Preis anzureizen, entsprechend seinem Geld beutel sich Bücher oder Zeitschriften zuzulegen, damit er sich späterhin daran gewöhnt, sie auch zum erhöhten Preise weiter zu beziehen. Der doppelte Ladenpreis schädigt das Sortiment, Das ist ja die Schwierigkeit, und wiederum dreht sich in der Haupt sache unsere ganze Besprechung darum, Mittel und Wege zu finden, um den Bedürfnissen der Verleger zu entsprechen, ohne das Sortiment allzusehr oder überhaupt zu schädigen. Das ioll die Aufgabe unserer Besprechung sein. Endlich, wenn bei Schaffung der Satzungen eine andere Auffassung geherrscht hat, so wird behauptet, die Lieferung zu ermäßigtem Preise an Einzelpersonen wäre eine Fortbil dung der Wünsche, die seinerzeit Herr Springer bezüglich des Reichskursbuchs zur Sprache gebracht hat. Ich komme nun zu den Schlußfolgerungen, die allerdings etwas länger ausfallen werden, weil ich darunter auch das Gutachten des Vereinsausschusses besprechen möchte, welches das Mißfallen einer Gruppe von Verlegern gezeitigt hat. Es ist ohne Zweifel wohl richtig, daß das Bestreben, das Sortiment nicht zu schädigen und dem Verleger seinen Anteil an 8 3 Ziffer 5b zu geben, den Ausschuß, dem die Verkaufs ordnung zur Beratung vorlag, auss lebhafteste beschäftigt hat. Er hat versucht, eine Auslegung dieses Paragraphen zu geben, und er hat gleichzeitig diesen Paragraphen mit in die Ver kaufsordnung hineingebracht. Ich weiß nicht, ob allen Mit gliedern die Verkaufsordnung so ganz gegenwärtig ist; ich möchte deshalb kurz die Paragraphen charakterisieren. In 8 i2 Ziffer 1 ist der alte 8 3 Ziffer 5b wieder ab gedruckt: Verlegern ist es in Ausnahmefällen gestattet, größere Partien eines Werkes ihres Berlages an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergleichen zu besonders ermäßigten Preisen entweder selbst oder durch Vermittelung einer Sor timentsbuchhandlung zu liesern. In 8 12 Ziffer 2—4 sind die Erläuterungen beziehentlich die Auslegungen dazu gegeben. Es kann behauptet werden: diese Auslegungen der Verkaufsordnung stehen nicht in den Satzungen und sind also minderwertig gegenüber den Satzun gen; es steht aber in den Satzungen, daß alle Ordnungen des Börsenvereins ebenso gültig sein sollen für das Mitglied des Börsenvereins, wie die Satzung selbst. Es steht in 8 10 der Verkaussordnung fernerhin, daß der Verleger nicht be rechtigt ist, Erlaubnis zum Verkaufe von Werken seines Verlags unter dem Ladenpreis zu erteilen oder selbst unter dem Laden preise zu verkaufen, solange dieser dem Gesamtbuchhandel gegenüber fortbesteht. Es ist ferner eine große Ausnahme den Verlegern konzediert worden in 8 H, besonders in Punkt 2, Die Ausnahme geht dahin, daß man als Verleger Behörden und Vereinen, und zwar nur solchen Behörden und Ver- einen, die bei der Herausgabe des Werkes auf Grund von Verträgen mitwirkend beteiligt waren, — durch das Sorti ment oder direkt zu ermäßigtem Preise liesern darf. Es ist das eine Neuerung gegenüber der Fassung der Satzungen, die sich nicht durch 8 3 Ziffer 5 b der Satzungen decken läßt und die infolgedessen notwendig gemacht hat, daß die Satzungen in voriger Ostermesse geändert wurden. Es ist somit meiner Meinung nach eine Übereinstimmung zwischen Verkaufs ordnung und Satzungen herbeigeführt. Daß der Verkaufsordnungsausschuß entsprechend dem Geiste der Satzungen von 1887, also entsprechend dem Geiste des Vaters dieses 8 3 Ziffer 5b gearbeitet hat, ist Wohl ohne Zweifel richtig. Es ist damals bei Schaffung der Satzungen von Kröner und Springer (Seite 489 des schon erwähnten Reformberichts) deutlich gesagt worden, daß man nicht daran denke, einzelne Exemplare zu billigerem Preise zu verkaufen. Es ist ferner in den Satzungen in 8 3 Ziffer 6 weiter gesagt worden, daß Vereine, welche Werke unter dem Ladenpreise weiter verkaufen, den Schleuderern gleichgestellt werden müßten, und es ist daher wohl das weiteste getan worden durch die Annahme des 8 11 Ziffer 2, was damals der Ver kaufsordnungsausschuß tun konnte. Man muß ein Entgegen kommen des Sortiments darin erblicken, daß es diesen 8 H Ziffer 2 angenommen hat. Man kann es ihm aber nicht ver denken, wenn es sagt: Bis hierher und nicht weiter! Ich möchte mm auf das Gutachten des Vereinsausschusses eingehen, welches ja nicht direkt den doppelten Ladenpreis, aber doch den 8 3 Ziffer 5 b, der veranlaßt hat, daß in dem
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