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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-01-10
- Erscheinungsdatum
- 10.01.1911
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^ 7, 10 Januar 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 337 (Meiner) einen Fall die Bücher zu einem ermäßigten Preise geliefert wurden, in sich schließt. Welche Tatsachen lagen diesem Gut achten zugrunde? Ein großer Verleger — ich will seinen Namen nicht nennen, und ich wäre dankbar, wenn auch die anderen Herren, die von der Sache Bescheid wissen, das nicht tun würden, denn wir wollen uns hier nicht als Sittenrichter aufspielen, wir müssen uns aber an der Hand von positiven Vorkommnissen die ganze Frage zu klären versuchen — ein großer Verleger hatte an die Hamburg-Amerika-Linie zwei Bücher in größeren Partien geliefert; der Ladenpreis des eine» betrug 5,50 Ft, und es wurde für 4,10 Ft geliefert, der des andern war 24 Ft, und es wurde für 18,SO Ft geliefert, — also un gefähr mit 2S Prozent Rabatt. Er stützte seine Lieferung auf 8 3 Ziffer Sb, wonach es in Ausnahmefällen gestattet wäre, an Ge sellschaften zu ermäßigtem Preise zu liefern. Er sagte: Die Hamburg-Amerika-Linie ist eine Gesellschaft, denn sie ist eine Aktiengesellschaft. Er hat aber dabei, soviel mir bekannt, nicht nur einmal geliefert — im Ausnahmefall — sondern er hat öfter geliefert, je nach Verlangen; wenn die Exemplare bei der Hamburg-Amerika-Linie zu Ende gegangen waren, und es wurden neue nachverlangt, so hat er die zum selben Preise weitergeliefert, — wie oft, weiß ich nicht. Er hat sie nicht direkt an die betreffenden Ingenieure geliefert, sondern an das technische Bureau der Gesellschaft; aber das Bureau hat die Unvorsichtigkeit begangen, zu veröffentlichen, es wäre in der Lage, zu ermäßigtem Preise zu liefern, so daß bald in ganz Hamburg alle Ingenieure — und zwar nicht nur die an der Hapag angestellten, sondern alle darüber hinaus — wußten: bei der Hapag bekommst du das Buch billiger. Die natürliche Folge war, daß im Sortiment kein Exemplar von diesen beiden Büchern mehr gekauft wurde, sondern daß jeder Ingenieur sich an einen Freund oder an einen Mittelsmann, der einen Freund bei der Hapag hatte, wandte und ihn bat, ihm ein solches Buch zu besorgen^ Es war klar, daß das Sortiment hierdurch geschädigt wurde, um so mehr, als mir gesagt wurde, es wären Bücher, die das Sortiment sich fest hingelegt hatte, nicht zurückgenommen worden. Nun sagt der betreffende Verleger: es war mein Recht, und zwar um so mehr, als das Sortiment nichts für das Buch getan hat. Ich habe auf diese Weise viel mehr verkauft, als wenn ich den Satzungen nach oder, richtiger gesagt, dem strengen Buchstaben nach, dem Sortiment meine Bücher zum Ver triebe gelassen hätte. — Er mag einen momentanen Vorteil gehabt haben; aber ob die Folgen für den Verleger nicht schlimmer waren, ob nicht das Sortiment verärgert — ich spreche gar nicht von einem Boykott, sondern nur davon, daß es durch den Fall verärgert war — sich nun für die anderen Werke, die Konkurrenzwerke — denn jeder größere Verleger hat Konkurrenzwerke — nicht mehr interessierte und infolge dessen dem Verleger nicht dadurch ein Schaden, ein wirklicher Schaden an seinem Geldbeutel, zugestoßen ist, die Frage möchte ich doch offen lassen. Nun, dieses Material hat dem Vereinsausschuß Vorgelegen, und der Vereinsausschuß hat daraus sein Gutachten erstattet. Diesem Gutachten haben sich 47 Verleger in einer Erklärung im Börsenblatt vom l. Oktober gegenübergestellt, und diese Erklärung hatte zwei Teile. Im ersten Teil wird dem Vereins ausschuß das Recht bestritten, maßgebliche Urteile abzugeben. Ich möchte bemerken, daß jeder Ausschuß wie jeder Private doch das Recht haben muß, Gutachten abzugeben. Aber bei der Bekanntmachung seitens des Börsenvereinsvorstandes mag wohl ein Lapsus untergelausen sein <sehr richtig!); denn am 9. Juli 1910 steht im Börsenblatt, daß eine prinzipielle Ent scheidung hiermit getroffen worden wäre. Das ist richtig. Aber es ist meiner Meinung nach nur eine prinzipielle Entscheidung für den Vereinsausschuß, damit ist aber noch nicht gesagt, Börsenblatt sllr den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. daß es auch eine prinzipielle Entscheidung für den Börsenverein beziehentlich für den gesamten Buchhandel sei. (Sehr richtig!) Zum zweiten haben die Herren mit ihrer Erklärung sachlich gegen dieses Gutachten Stellung genommen. Sie sagen, sie wollten sich ihr Recht nicht verkümmern lassen. Nun glaube ich: nach Sinn und Logik konnte der Vereins- ausschuß nicht anders entscheiden, als er cs getan hat; er mußte auf Grund der §8 10 und 12 der Verkaussordnung, die ich vorhin in ihren Grundzügen vorgetragen habe, ent scheiden, wie es geschehen ist. In 8 12 heißt es: »Verlegern ist es in Ausnahmesällen gestattet« usw.; es heißt aber in § 10: »Der Verleger ist nicht berechtigt, Erlaubnis zum Verkaufe von Werken seines Verlages unter dem Ladenpreise zu erteilen oder selbst unter dem Ladenpreise zu verlausen« usw. Daraus wird indirekt geschlossen, daß derjenige, der die Werke zu ermäßigtem Preise bekommen hat, sie nur zum vollen Preise Weiterverkäufen darf. Ob das Gutachten, das der Vereinsausschuß erstattet hat, für die Veröffentlichung bestimmt war, oder ob es nur für den inneren Gebrauch im Vorstand bestimmt war, das möchte ich hier nicht erörtern. Auf dieses Gutachten der 47 Verleger hat der Vsrleger- vereinsvorstand seine abweichende Meinung kundgegeben, und bei dieser Veröffentlichung in Nr. 223 der Mitteilungen ist ihm ebenfalls ein Lapsus untergelaufen sHeiterkeit), und ich kann diesen Vorwurf gegen den Vorstand wohl erheben, da ich derjenige gewesen bin, der in diesen Mitteilungen gesagt hat, der Vorstand hätte eine Gegen erklärung gegen die 47 Herren veröffentlicht. Es möchte das den Eindruck erwecken, als ob sich im Verlegervercin eine Spaltung gebildet hätte, was aber durchaus nicht der Fall ist, und ich hoffe, daß es auch in Zukunft nicht der Fall sein wird. Die etwas zaghaste Erklärung, wie sie der Akademische Schutzverein in der letzten Nummer seines Korrespondenzblattes genannt hat, war aus der Kenntnis des Falles heraus diktiert. Ich glaube, nach der Schilderung, die ich gegeben habe, werden die meisten von Ihnen der Meinung sein, daß dieser Fall bei der Hapag doch etwas zu weit geht. Es muß möglich sein, zu ermäßigtem Preise zu liefern; es muß aber auch möglich sein, einen Riegel an geeigneter Stelle vorzuschieben, damit nicht dieser ermäßigte Preis Unheil im ganzen Buch- Handel und im ganzen Publikum hsrvorrust. Ebenso, wie das Sortiment den Wunsch haben muß, daß es geschützt wird, muß ich aber auch vom Verleger sagen: es müssen dem Verleger außer den in § 11 Ziffer 2 gestatteten Ausnahmen noch andere Ausnahmen gestattet sein, sie dürfen nur nicht so kraß hervor treten wie hier in dem Hapag-Fall. Wenn z. B. ein Verein für Naturheilkunde 50 Broschüren, die sonst 30 L, kosten, für 20 L, einkauft und am Sitzungstag seinen Mitgliedern sagt: »Ich habe hier 50 Broschüren für 20 eingekaust, kauft sie mir ab, damit die 10 Fk hereinkommen!« und sie für 20 L, verlaust, so muß dies meiner Meinung nach — ich spreche hier nur für meine Person — dem betrefsenden Vorstand gestattet sein. Dem betrefsenden Verleger muß gestattet sein, unter dieser Voraussetzung an den Verein zu liefern. (Hört! hört!) Wenn zwei Zeitschriften, die im Einzel preise je 20 Fk kosten, dem Abonnenten, der sie zusammen bezieht, für 35 Mark überlassen werden, so meine ich persönlich, daß es dem betressenden Verleger gestattet sein muß, so zu verkaufen. Wenn aber an Mitglieder eines Vereins, der — wie das jetzt verschiedentlich der Fall war — in Wirklichkeit gar kein Verein ist, sondern nur im Kopfe des betreffenden findigen Verlegers besteht, andere Verlagswerke desselben Verlegers zu einem ermäßigten Preise angeboten werden, Werke, die mit dem sogenannten Verein gar nichts zu tun haben, die aber zufällig in demselben Verlag erschienen sind, und wenn diese Preise veröffentlicht werden, so geht dies meiner Meinung »8
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