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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-01-10
- Erscheinungsdatum
- 10.01.1911
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 7, 10. Januar 1911. (Springer) Meine Herren, es ist ja auch aus den Äußerungen des Herrn Vorsitzenden hervorgegangen, daß er eigentlich aus demselben Standpunkt steht. Ich kann es dem Börsenvereins- Vorstand gar nicht verdenken, wenn er sich vom Vereins ausschuß ein Gutachten machen läßt. Das ist eine private Abmachung zwischen Börsenvereins-Vorstand und Vereins- Ausschuß; zur Berösfentlichung sür uns ist dieselbe nicht geeig net, denn derartige private Arbeiten haben nach den Statuten sür uns keine Gültigkeit. Am allerbedcnklichsten aber ist mir der Passus in demselben Satz, worin der Börsenvcreinsvorstand erklärt, er wolle durch den Bereinsausschuß eine prinzipielle Entscheidung darüber tresfen, wie die Statuten resp. die Verkaussordnung auszulegen seien. Meine Herren, damit gibt der Vorstand des Börsenvereins ein Recht aus den Händen, das nach den Statuten ihm allein zukommt, denn eine prin zipielle Entscheidung über Statutenparagraphen steht allein dem Vorstand zu, und Sie haben als Mitglieder sie so lange zu respektieren, bis die höheren Instanzen, nämlich die General versammlung, unter Umständen auch die öffentlichen Gerichte, die Auslegung der Statuten durch den Börsenvereinsvorstand beseitigt oder sanktioniert haben. Was nun dieses Gutachten selber anbelangt, jo muß ich offen bekennen: es schmeckt furchtbar nach dem grünen Tisch. Dies Gutachten kann eigentlich nur zustande gekommen sein, weil in dem Vereinsausschuß keine Vertreter des Buchhandels sind, die viel mit Behörden, Instituten und dergleichen zu tun Haben, und ich möchte dem anwesenden Vorsitzenden des Wahlausschusses empfehlen, wenn einmal wieder eine Stelle in dem Bereinsausschuß frei wird, dafür Sorge zu tragen, daß auch ein Vertreter dieser Buchhandlungen hineinkommt. Meine Herren, das ist keine Wahlamtskandidatcnrede oder -empfehlung, denn ich kann nicht gewählt werden. (Heiterkeit.) Ich behaupte, die ganze erste Fragestellung des Börsen vereinsvorstandes ist eine verfehlte, und zwar deshalb verfehlt, weil der Börsenvereinsvorstand eine Zusammengehörigkeit des ß 10 der Verkaufsordnung mit dem § 3 Ziffer Sb der alten Statuten konstruiert, und hierin begeht er einen Fehler Wenn Sie der historischen Entwicklung des § 10 der Verkaufs ordnung nachforschen und wenn Sie die ganze Anordnung der 88 10, II und 12 der Verkaussordnung beachten, dann werden Sie sinken, daß es sich in 8 10 und 11 nur um Verkauf ein zelner Exemplare handelt, daß diese Paragraphen aber mit Lieferung von größeren Partien überhaupt nichts zu tun haben. Ich kann Ihnen das mit ein paar Worten gleich beweisen. Meine Herren, der ß 10 der Verkaufsordnung ist der alten Restbuchhandelsordnung entnommen und bildete hier den § 4 Abs. I. Ich bitte sich einmal die Zahlen ein bißchen zu merken; es geht etwas durcheinander. Also § 4 Abs. 1!! In der alten Restbuchhandelsordnung steht in § 5 fol gendes: Wenn der Verleger eine ganze Auslage zum Verkauf unter dem Ladenpreise abgibt, so hat er die 88 2 und 3 der Restbuchhandelsordnung zu beachten; wenn der Verleger eine Auslage teilweise unter dem Ladenpreise abgibt, so hat er die 88 2 und Abs. 2 des 8 4 zu beachten. Hieraus geht ganz deutlich und unwiderleglich hervor, daß der Abs. 1 des ß 4 sich nur auf die Abgabe einzelner Exemplare beziehen kann. Ich muß den Vorstand des Börsenvereins und auch den Bereins ausschuß weiter darauf aufmerksam machen, daß in dem Schlußsatz des 8 4 der Restbuchhandelsordnung folgendes steht: Die in 8 9 Ziffer s b der Satzungen des Börsenvereins vorgesehenen Fälle werden durch die Bestimmungen in Abs. I — das ist der jetzige 8 10 der Verkaussordnung — und 2 nicht berührt. Hiermit, meine Herren, ist unwiderleglich nachgewiesen, daß eine Beziehung zwischen 8 10 und 8 3 Ziffer Sb nicht besteht, und daher geht die ganze Fragestellung des Börsen vereinsvorstandes von falschen Voraussetzungen aus. Meine Herren, ich möchte sodann aus etwas weiteres aufmerksam machen. — Ich habe gesagt, daß auch aus der ganzen Anordnung der Paragraphen das zu entnehmen ist. Ich rufe die Herren Mitglieder des Börsenvereinsvorstandes und des Ausschusses zur Beratung der Verkaussordnung dafür als Zeugen aus. Es ist ursprünglich in den ersten Entwürfen der Verkaussordnung eine ganz andere Reihenfolge gewesen, und Herr vr. Ruprecht ist, soviel ich mich erinnere, in der Sitzung, der ich beizuwohnen die Ehre hatte, derjenige gewesen, der mit Recht daraus ausmerksam gemacht hat, es müßte eine logische Anordnung der Paragraphen stattfinden, und zwar derart, daß zuerst die Paragraphen kommen, in denen es sich um die Lieferung von einzelnen Exemplaren, und dann die Paragraphen, in denen es sich um die Lieferung von größeren Partien handelt. So ist die Reihenfolge entstanden und damit auch zu erkennen gegeben, daß es sich in 8 10 nur um die Lie ferung einzelner Exemplare handelt. Es ist auch in den ganzen Verhandlungen damals und in den Verhandlungen der Pro vinzial- und Lokalvereine Kantate 1909 mit keinem Worte von irgendeiner Seite jemals erwähnt worden, daß dieser 8 10 sich auf die Lieferung von größeren Partien beziehen kan». Ich muß nunmehr Einspruch erheben gegen die weiteren Sätze der Beantwortung der Frage I durch den Bereins ausschuß. Der Vereinsausschuß sagt: »nach den heute im Buchhandel geltenden Anschauungen«. Meine Herren, wer hat denn die heute im Buchhandel geltenden Ansichten? Wo stecken denn diese Anschauungen? Ich habe die Überzeugung: in den Kreisen der Verleger stecken sie nicht. (Widerspruch und Bravo.) Auf den zweiten Schlußsatz des ersten Gutachtens einzu gehen, halte ich nicht sür nötig; denn wenn der Börsenvereins- Vorstand etwa einen Fehler begangen haben sollte, wenn er es übersehen hätte, etwa einen weiteren Paragraphen zur nochmaligen Statutenberatung der Kantateversammlung vor zulegen, nun, dann mag er das selber in Ordnung bringen. Meine Herren, wenn man zur ersten Frage erklären muß, daß sie von falschen Voraussetzungen ausgeht und hinfällig ist, so fällt ebenso die Frage 2. Auf diesen Standpunkt muß auch der Bereinsausschuß kommen, wenngleich er die Frage im entgegengesetzten Sinne beantwortet. Ich möchte aber noch auf eines aufmerksam machen. Wie leicht sich der Bereinsausschuß die ganze Arbeit gemacht hat, das sehen Sie aus der Beantwortung dieser Frage 2. Da heißt es nämlich: Diese Frage ist durch die Beantwortung der ersten bereits erledigt, und es wird im übrigen dazu bemerkt, daß dis in der vorliegenden Frage angeführten Paragraphen der Verkaufsordnung ausgenommen sind, um das Sortiment vor den überhandnehmenden Vereinigungen, die entweder ausschließlich zum Zwecke gemeinsamen Einkaufs von Büchern gebildet sind, oder die diesen Zweck in größerem oder geringerem Maße verfolgen, zu schützen. Und welches ist der erste Paragraph, der erwähnt wird? Der berühmte Berlegerparagraph. (Heiterkeit.) Meine Herren, jetzt haben Sie es begutachtet vom Vereinsausschuß, daß der berühmte Berlegerparagraph, 8 3 Ziffer Sb, geschaffen ist, um das Sortiment zu schützen. Sie werden es uns nicht ver übeln, wenn wir einmal von diesem Gutachten Gebrauch machen werden, wo es uns paßt. Meine Herren, was die Frage 3 anbelangt, so verdenke ich es keinem Vorstande, wenn er die ihm zur Ausübung der Gesetze übergebenen Paragraphen nun auch ordnungsmäßig ausführt und stramm gegen Überschreitungen vorgeht; ich halte es aber sür bedenklich, das in einer solchen Weise zum.
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