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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-01-10
- Erscheinungsdatum
- 10.01.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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7, 10. Januar 1S1I. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 341 (Springer) Ausdruck zu bringen. Unser Berus ist ein gewerblicher Beruf und hat sich einfach den Entwicklungen der Zeit sowie den Anforderungen anzupassen, die der Verkehr und das Publikum an uns stellen. Wenn Sie durch zu scharfe Gesetze und durch zu scharfe Handhabung der Gesetze die Entwicklung des Buch handels hemmen, dann schaden Sie dem Buchhandel mehr, als wenn Sie ihm eine gewisse Freiheit lassen, (sehr richtig!) und Sie können daraus rechnen, daß über kurz oder lang die hier festgelegten Gesetze der Berkaufsordnung ebenso ihre Änderung erfahren werden, wie alle anderen Gesetze. Meine Herren, was die Frage 4 anbelangt, jo können wir ja eigentlich mit der Beantwortung dieser Frage recht zufrieden sein. Die Beantwortung überrascht uns sehr. Ob sie richtig ist, das wage ich nicht zu entscheiden. Es wird uns damit also eine Möglichkeit gegeben, an Firmen, in denen das Wort »Gesellschaft« vorkommt, fortan Bücher zu ermäßigtem Preise zu liefern, an Firmen, denen wir sie bisher nach meinen Anschauuungen eigentlich nicht haben liesern können. Aber welche Konsequenzen damit weiter geschaffen werden, das ivill ich Ihnen auch an einem kleinen Beispiel zeigen, und zwar an einem Beispiel, das in der Beantwortung der Frage selbst erwähnt ist: an dem Beispiel einer Bank, der ein Verleger 500 Exemplare des Handelsgesetzbuches zu einem billigen Preise liefert. Er kann das nach den jetzigen Definitionen, wenn es sich um eine Aktiengesellschaft handelt. Also ich will einmal sagen, ich bin berechtigt, der Deutschen Bank 500 Exem plare zu liesern; wenn es aber eine Firma wie Mendelssohn L Co. oder S. Bleichröder ist, so soll ich nicht dazu berechtigt sein. Sie sind berechtigt, der A. E. G. zu liefern, auch der Firma Krupp, weil das eine Aktiengesellschaft ist, obwohl bei Krupp nur ein paar Aktien aus ganz bestimmten Gründen an andere Personen gegeben sind. Also an Krupp dürfen Sie liesern, aber an Borsig nicht. Meine Herren, das ist doch mehr wie eigentümlich. Meine Herren, ich komme zu folgendem Ergebnis. Mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung und der Ver öffentlichung des Gutachtens haben wir keine besondere Ehre eingelegt, und ich würde es mit Freude begrüßen, wenn der Börjcnvereinsvorstand diese ganze Bekanntmachung zurück ziehen würde. Herr Kommerzienrat Karl Sicgismmid, Berlin: Meine Herren, Herr Springer hat in dem Eingänge seiner Ausführungen die Mahnung an uns gerichtet, uns doch nicht auf allgemeine Erörterungen einzulassen, sondern gleich aus denjenigen Gegenstand einzugehen, der eigentlich die Veranlassung zu unserer heutigen Versammlung ist, nämlich auf das Gutachten des Vereinsausschusses. Ich bin nicht in der Lage, dieser Mahnung des Herrn Springer zu folgen. Ich glaube doch, es ist notwendig, daß wir uns einmal ver gegenwärtigen, wie die historische Entwicklung gewesen ist, die dazu sührte, daß von einer Anzahl Verlagshandlungen — ich will den beanstandeten Ausdruck »doppelter Ladenpreis» nicht gebrauchen — so oft verschiedene Verkaufspreise bei direkten Lieferungen in Ansatz gebracht werden. Meine Herren, das Gutachten des Vercinsausschusses berührt ja nur eine verhältnismäßig kleine Anzahl Verleger im Vergleich zu der großen Anzahl unserer Mitglieder. (Sehr richtig!) Es sind nur ganz, ganz verschwindend wenige Ver leger bei direkten Lieferungen an Behörden und dergleichen beteiligt, und, wenn wir uns die Unterzeichner dieser 47 Ber- legererklärungen ansehen, so finden wir, daß vielleicht bei 40 der Herren, die jene Erklärung unterzeichnet haben, die Frage, welche der Vereinsausschuß erörtert hat, gar keine Bedeutung hat. (Sehr richtig!) Dagegen betrifft die Frage der verschiedenen Ladenpreise oder Verkaufspreise ganz wesentlich Interessen des Gesamtverlages. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. Meine Herren, es haben die Verhältnisse, wie sie sich gegenwärtig gestaltet haben, doch einige Ähnlichkeit mit den Zuständen, wie sie in der zweiten Hälfte der 70er Jahre im Buchhandel bestanden haben. Damals trat durch die Gewerbe- sreiheit und durch das Fünskilopaket die Möglichkeit ein, Kreise in den Buchhandel hereinzubringen, die bis dahin außer halb desselben geblieben waren. Es war speziell den Leipziger und den Berliner Handlungen ermöglicht, durch das Fünfkilo paket eine Konkurrenz nach der Provinz zu machen, an die bis dahin der hohen Postspesen wegen nicht zu denken war. Die Folgen der Gewerbefreiheit und die Folgen der Fünfkilo pakete war eine grenzenlose Konkurrenz der Sortimenter untereinander. Wenige Jahre nach Inkrafttreten der Gewerbe ordnung und kurze Zeit nach dem Inkrafttreten der neuen Posttarife war es notwendig, über die Mißbräuche, die sich im Buchhandel als die Folge der neuen Gesetzgebung gezeigt hatten, zu beraten, und die 1878er Versammlung trat in Weimar zusammen. Sie war berufen, die durch schrankenlose Konkurrenz der Sortimenter entstandenen Zustände zu be sprechen und womöglich Abhilfe zu schassen. Meine Herren, die weitere Folge der Weimarer Ver sammlung war im Jahre 1880 die Abänderung des Statuts von 1852. Kröner, Bergstraeßer, Lampart, Morgenstern und eine Anzahl anderer Kollegen waren damals schon der Meinung, daß im Statut eine Bestimmung, die die Rabatt- Verhältnisse im Verkehr mit dem Publikum ordnet, aus genommen werden müßte. Schon zu jener Zeit wurde lebhaft die Ansicht vertreten, daß das 1852er Statut, das von vorn herein nur dazu geschaffen war, allgemeine buchhändlerische Verhältnisse zu regeln, nach der Richtung eine Ausdehnung zu erhalten hätte, daß die Rabattfrage, die Frage des festen Ladenpreises, in irgendeiner Weise zu regeln sei. Es gelang der Statutenrevisionskommission von 1880 nicht, diesen weitergehenden Wünschen zu entsprechen, und die wohl durchdachten Vorschläge von Kröner, Bergstraeßer u. a. zur Annahme in der Hauptversammlung 1880 zu bringen; man änderte das Statut nur daraufhin ab, daß es mit dem sächsischen Genossenschaftsgesetz in Einklang zu bringen war und nahm eine Bestimmung auf, nach welcher es zur Aufgabe des Börsen vereins gehören sollte, die Belebung des korporativen Geistes zu fördern, dergestalt, daß in buchhändlerischen Vereinen — Kreis-, Provinzial- und Ortsvereinen — nunmehr die Grund lage für die Organisation des Börsenvereins geschaffen werden müßte. Man ging nachher noch weiter und suchte gegen Leipzig und Berlin einen Ausgleich herbeizuführen, indem man die Stimmvertretung schuf. Meine Herren, ich erwähnte schon vorhin, daß Kröner, Bergstraeßer und andere daraus hingewiesen hätten, daß die Abänderung des Statuts im Jahre 1880 nicht weit genug ginge, nicht das Mittel sein könnte, welches der schrankenlosen Konkurrenz und dem durch diese drohenden Ruin des Sorti ments Einhalt zu tun vermöchte. Im Jahre 1887 endlich, nach sieben sehr schweren Kampfesjahren, die wir in der Dokumentensammlung der »Reformbewegung« klar dar gestellt erhalten haben, gelang es, in den § 1 des Statuts hineinzuarbeiten, daß der Zweck des Börsenvereins die Auf rechterhaltung der Bücherladenpreise sei, im § 3 Abs. 3 war das Angebot jeden Rabatts verboten und es war in dem § 3 Abs. 8 als Pflicht des Mitgliedes außerdem noch bezeichnet, an solche Vereine, die Bücher und Zeitschriften mit unzulässig hohem Rabatt abgebsn, nicht zu liesern. Es war damit klar zum Ausdruck gebracht, daß der Ladenpreis die Grundlage des deutschen Buchhandels bilden sollte. So wurde nunmehr das Statut diejenige enge Umrahmung sür die Geschäfte des Sortiments, die cs tatsächlich ermöglichte, der Sortimenter schleuderei Einhalt zu tun. Meine Herren, so sind die Verhältnisse heute noch. Heute 47
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