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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1911-01-10
- Erscheinungsdatum
- 10.01.1911
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- Deutsch
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342 Börsenblatt s. d. Dtschn. vuchhandel. Nichtamtlicher Teil. 7, lg. Januar 1911. (Siegisniund) noch reicht das Statut von 1887 vollständig aus. Man war über die Rechte, die man in dem Statut von 1887 dem Verlag gegeben hatte, nach keiner Richtung hin im Zweisel. Es sind vorhin schon mehrfach die Ausführungen erwähnt worden, die Ferdinand Springer bei den Statutenverhandlungen ini Jahre 1887 gemacht hatte. Diese Ausführungen sind so klar, daß es doch notwendig ist, sie uns noch einmal im Wortlaut zu vergegenwärtigen. Es war im Revisionsausschuß in der zweiten Lesung zum § 3 Herr Francke zum Worte gekommen und äußerte: »Ich halte den Springerschen Antrag auch für sehr gefährlich; aber ich kann mir doch den Fall denken, wo gewisse Konzessionen dem Verleger gemacht werden.« Darauf sagte Kröner: »Mir scheint es hauptsächlich daraus anzu kommen, daß der Verleger dem Sortimenter keine Konkurrenz macht, was namentlich dadurch geschieht, daß einzelne Exem plare zu billigeren Preisen verkauft werden», worauf Ferdi nand Springer aussührte: »Darum sage ich ja in meinem Vorschläge: größere Partien. Ich gehe so weit in meinem Geschäfte, daß ich nicht ein Buch meines Verlages an Private mit 10 Prozent Rabatt liefere. Ich halte es für unrecht, wenn der Verleger dem Sortiment in dieser Beziehung Konkurrenz macht. Ich liefere unseren Verlag an das Publikum nur zum vollen Ladenpreise, und nie tritt eine Ausnahme ein. Das ist eine Sache für sich. Aber es muß dem Verleger frei stehen, Bücher in großen Partien an Behörden, an Ministerien abzusetzen. Man kann nicht alle einzelnen Eventualitäten spezialisieren, unter denen solche Sachen an den Verleger herantreten.« Meine Herren, das war das Recht, das der Verleger im Jahre 1887 verlangte und das ihm zugestanden wurde. Das war ganz klar; es war ganz eng begrenzt und schars umrahmt. Meine Herren, nun kam im Ansange der 90er Jahre die sprunghast gesteigerte Produktion im deutschen Verlags buchhandel, die den Verleger zwang, neue Vertriebsmaß nahmen zu treffen, neue Wege zu gehen für den Absatz seiner Erzeugnisse. Die Folge davon war, daß die Restbuchhandels ordnung geschaffen werden mußte, um gewissen Mißbräuchen, die sich eingebürgert hatten, einen Damm entgegensetzen zu können. Es folgte die Revision der Restbuchhandelsordnung, und es war die Folge dieser Revisionsarbeit wiederum die Schaffung der Verkaussordnung, die in erster Linie den Zweck hatte, die Bestimmungen von 26 verschiedenen Vereinen in eine einheitlich gefaßte übersichtliche Ordnung zusammen- zuarbeiten. Ich will nicht aus die Erörterungen zurückgreifen, die sich an die Beratung über die 8§ 10, 11, 12 und 13 der Ber- kaufsordnnng geknüpft haben; sie sind uns allen bekannt. Wir wissen bestimmt, um was es sich dabei gehandelt hat. Diejenigen Herren, die an den Verhandlungen des Ber- kaufsordnungsausschusses teilgenommen haben, wissen ganz genau, was mit dem 8 10 gemeint ist, und es kann bei ihnen kein Zweifel darüber bestehen, daß Herr Springer mit seinen Ausführungen über die Entstehung des § 10 sich im Irrtum befindet. (Widerspruch.) Meine Herren, es war ausdrücklich als erste Grundlage der Verkaufsordnung hin gestellt, daß der Verleger nicht berechtigt ist, den billigeren Verkauf seiner Artikel einem anderen zu gestatten, solange dieser Verkaufspreis dem Buchhandel gegenüber allge mein noch Geltung hatte. Das war die Grundlage, und erst nach Festsetzung dieser kommen die Artikel 11, 12 und 13, die Ausnahmen bezeichnen, unter denen es möglich ist, von der Grundlage des 8 10 vom Ladenpreise abzugehen. Meine. Herren, alle Bestimmungen in der Vcrkaufs- ordnung waren durch unsere Satzungen gedeckt; nur bei 8 II Ziffer 2 entstanden Zweifel, infolge deren vor zwei Jahren zur Ostermesje beschlossen wurde, die Satzungen zu ändern, und durch die Satzungen zu bestimmen, daß die Mitglieder verpflichtet seien, auch die Ordnungen zu halten. Damit sind die Ordnungen ein Teil der Satzungen geworden. Meine Herren, weder vor zwei Jahren, noch in diesem Jahre zur Ostermesse ist bei dem Anträge des Börsenvereinsvorstandes ein Widerspruch von irgendeiner Seite des Verlages erhoben worden, als es sich darum handelte, den 8 H Abs. 2 der Bsr- kaufsordnung nunmehr zu einem solchen zu machen, der satzungsgemäßes Recht darstelltc. In dem 8 11 Abs. 2 ist die einzige Möglichkeit gegeben, wo dem Verleger das Recht zusteht, bei Lieferungen einzelner Exemplare direkt an das Publikum von dem Ladenpreise abzugehen. Meine Herren, daß seinerzeit gegen diesen Paragraphen nicht Einspruch erhoben worden ist, beweist, daß die Herren seinerzeit der Meinung gewesen sind, es sei hier dis einzige Möglichkeit festgesetzt, wo man von dem Ladenpreise abzuweichen in der Lage ist. Es ist nun zwar der 8 H Abs. 2 der Verkaussordnung durch die Satzungen gedeckt, und ebenso der 8 13 Abs. 2, aber wir wissen ja, wie das Sortiment diese Abänderung ausge nommen hat, und müssen oft hören, daß diese gestattete Ab weichung vom Ladenpreise, die dem Verleger satznngsgemäß erlaubt ist, eine schwere Schädigung für das Sortiment bedeutet. Ob mit Recht oder Unrecht, mag dahingestellt sein — es erklären aber eine ganze Anzahl Sortimenter, diejenigen Unterbietungen, die in neuer Zeit von einer Reihe von Berlagshandlungen gemacht werden, wären nur veranlaßt worden durch dieses dem Verlag neuerdings zugestandene Recht, welches weit über das in den Satzungen von 1887 hinausgehe. Meine Herren, ich möchte darauf Hinweisen, daß in der Begründung für die Verkaussordnung ausdrücklich gesagt worden ist: es soll die Verkaufsordnung ebenfalls eine genaue Deklaration des alten 8 3 Ziffer Sb geben. Es war ausdrücklich ausgesprochen und es ist heute durch unsere Akten klar nach weisbar, daß man seinerzeit sagte: es ist dieser 8 3 Ziffer Sb bis jetzt nach weit auseinandergehenden Seiten hin ausgelegt worden, es haben die Verleger nach den verschiedensten Rich tungen hin den Paragraphen für sich in Anspruch genommen, die Verkaufsordnung soll eine klare, einwandfreie Deklaration über die Möglichkeit geben, unter denen 8 3 Ziffer Sb anwendbar ist. Jetzt tritt nun die merkwürdige Erscheinung ein, daß man den Schutz des Börsenvereins wegen angeblicher zu weit gehender Benutzung dieser Bestimmung anruft, und zwar anrust nicht von seiten des Sortiments, sondern in ganz hervor ragender Weise von seiten des Verlages, der sich benach teiligt fühlt. (Zürns: Leider!) Es ist gar keine Frage, meine Herren, daß, wenn der Verleger I. an Offizierskreise seine Verlagsartikel auf Grund irgendwelcher Bestimmung glaubt billiger anbieten zu können, der Verleger Z. selbstverständlich dasselbe Recht für sich in Anspruch nehmen möchte, es aber nicht tut, weil er befürchtet, mit den Satzungen in Konflikt zu kommen. Es ist selbstverständlich, daß der Verleger B., der eine medizinische Zeitschrift herausgibt, für sich das Recht in Anspruch nimmt, ebenfalls Studenten Exemplare zu billigerem Preise anzubieten, wenn der Verleger A. dasselbe macht. Was müssen aber für Schädigungen eintreten, wenn nicht bloß einzelne Verleger diese Preisunterbietungen erlassen, sondern wenn nunmehr, gezwungen durch das Vorgehen einer kleinen Anzahl Verleger, der gesamte deutsche Ber- legerstand derartige Manipulationen machen muß! Jeder einzelne Verleger wird gezwungen, doppelte Preise zu kalku lieren, will er der Konkurrenz begegnen. Meine Herren, es ist leider nicht möglich, Ihnen hier von den 99 Fällen, die dem Börsenvereinsvorstand seit dem I. Januar 1908 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkte beschäftigt haben, soweit sie Unterbietungen des Ladenpreises betresfen, Kenntnis zu geben. Wir sind nicht in der Lage, Ihnen das aus unseren Akten mitzuteilen; denn Sie müßten dann natur-
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