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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-01-10
- Erscheinungsdatum
- 10.01.1911
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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7, 10. Januar 1S11. Nichtamtlicher Teil. Nichtamtlicher Teil. Deutscher Verlegerverein. Durch den Abdruck der Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung des Deutschen Berlegcrvereins vom 7. No vember. 1910 im Börsenblatt Nr. 261 vom 18. November 1910 ist bereits bekannt gegeben worden, daß sich der Deutsche Berlegerverein mit den Hauptsragen, die den Buchhandel im letzten Herbste beständig in Aufregung gehalten, beschäftigt hat. Uber den wichtigsten aus der Tagesordnung stehenden Punkt I Doppelter Ladenpreis; Gutachten des Vereins- ausschusses lassen wir hierunter die stenographischen Auszeichnungen folgen. Er st er Vorsitzender Herr Arthur Meiner, Leipzig: Zu Punkt 1 der Tagesordnung habe ich Ihnen selbst das Referat zu erstatten. Meine Herren, »Doppelter Ladenpreis« haben wir als Punkt 1 ausgeschrieben, und mit diesem lapidaren Wort wollen wir eine große Gruppe von Verkäufen kennzeichnen. Dieses Wort ist erst seit einigen Jahren im Buchhandel üblich geworden. Es charakterisiert eine andere Art des Verkaufs. Die Verlause unter dem doppelten Ladenpreis fließen aber zusammen mit dem Verleger-Ausnahmeparagraphen, der in den Satzungen als § 3 Ziffer 5 b zu finden war und jetzt Ziffer 3 b heißt. Hier heißt es: »Verlegern ist es in Ausnahmesällen gestattet, zu er mäßigtem Preise zu liefern«. Es ist vielfach das eine nicht von dem andern zu trennen, und ich werde deshalb in meinem Referat sowohl über das eine, den doppelten Ladenpreis, wie über das andere, über den Ausnahmeparagraphen, mich ver breiten. Dieser Ausnahmeparagraph ist in die Verkaussordnung übernommen worden und hat in der Verkaussordnung eine Auslegung erfahren. Daß dem Verleger trotz dieser Bindung in der Verkaufsordnung Freiheiten gelassen werden müssen, ist selbstverständlich. Aber andererseits soll sich der Verleger doch den Satz Vorhalten, daß das Sortiment die billigste und ratio nellste Vertriebsort ist; wenigstens ist dieser Satz bis jetzt un widersprochen geblieben, auch von der Verlegerseite aus. Dem Sortiment dagegen möchte ich zurusen, daß der Buchhandel nicht nur sür das Sortiment da ist, sondern daß er seine Auf gaben selbständig zu erfüllen hat. Meine Auseinandersetzungen möchte ich in vier Teile gruppieren: 1. Was versteht man unter dem doppelten Ladenpreise? 2. Welche Gründe werden von den sortimenterfreund- lichen Verlegern dagegen angeführt? 3. Welche Gründe werden von den aus ihrem selbst bewußten Standpunkt bestehenden Verlegern dafür ange führt? und 4. welche Schlußfolgerungen ergeben sich daraus für uns? Zum ersten: Was versteht man unter doppeltem Laden preis? — Ich muß hier wieder Unterabteilungen machen. Man versteht darunter einen Subskriptionspreis, der fest gesetzt wird vor Erscheinen des betreffenden Buchs, beziehent lich der Geltung hat bis zu einem gewissen Zeitpunkt. Diese Preise bestehen zeitlich nicht nebeneinander; zu einer Zeit ist immer nur ein Preis vorhanden. Diese Art des Sub skriptionspreises ist durch die Verkaufsordnung gestattet, und es ist dagegen nichts einzuwenden. Zum zweiten: es werden Subskriptionspreise für Mit glieder eines Vereines geschossen, z. B. sür den Allgemeinen Verein sür deutsche Literatur. Eine Reihe von Werken ist billiger als das einzelne Werk; wer also nur ein Werk aus der Reihe kauft, muß es teurer bezahlen. Es können hier die Inter essen kaum miteinander kollidieren. Es ist ebenso, wie lvenn jemand seine Speisen ä la carte einnimmt; dann zahlt er mehr, als wenn er an der llabls ck' böte ißt. Zum dritten: Mitglieder eines Vereins erhalten besondere Zuwendungen, z. B. die Extraprämien der Goethe-Gesell schaft, die Stiche eines Kunstvereins, das Vereinsorgan einer Gesellschaft. Solche Sachen sind seit Jahren eingeführt, und es läßt sich gegen sie nichts einwenden. Ich komme nun zu der Gruppe derjenigen doppelten Ladenpreise, die auf einzelnen Seiten Beanstandungen ge sunden haben. 1. Es werden den Mitgliedern eines Vereins aus Wunsch einzelne Werke oder Zeitschriften zu ermäßigtem Preise ge geben, es wird den Schülern einer Schule ein Lehrmittel statt für 3 Fi für 2,60 Fi angeboten. Hier entsteht der wirkliche doppelte Ladenpreis. 2. Es wird qualifizierten Personen ein ermäßigter Preis ein geräumt: es erhaltenStudenten eineZeitschristzu einem billigeren Preise, als die Professoren sie bekommen, oder aber: Lehrern wird ein Werk über einen bestimmten Gegenstand, das schon lange erschienen ist, zu einem sogenannten Subskriptionspreis bis zu einem bestimmten Termin geliefert; dann soll der volle Preis wieder eintreten. Der volle Preis gilt auch für alle anderen Kategorien von Käufern, nur die Lehrer haben den Vorzugspreis. 3. Käufer eines Werkes oder einer Zeitschrift erhalten das Recht eingeräumt, andere Werke aus demselben Verlag zu ermäßigtem Preise lausen zu dürsen, z. B. Abonnenten einer Zeitschrift erhalten die auf einem der Zeitschrift bei gelegtem Prospekt stehenden Bücher für einen ermäßigten Preis, das eine mit 20 Prozent Ermäßigung, das andere mit 60 Prozent Ermäßigung und dergleichen, und es ist nicht vor geschrieben, daß eine besondere Kontrolle über die Käufer stattsinden soll oder über diejenigen, die sich melden und den billigeren Preis haben wollen. 4. Es werden den Käufern einer neuen Auslage Ver günstigungen zugestanden in der Weise, daß erstens die alte Auflage desselben Werkes in Zahlung genommen wird, oder zweitens, auch ein ähnliches Werk in Zahlung genommen wird, und drittens gar beliebige Bücher aus einem beliebigen Verlag in Zahlung genommen werden. Diese Auseinandersetzungen sind nicht nur theoretischer Art, sondern sie sind Beispiele, aus der Praxis entnommen, und die Beispiele könnten hier noch vermehrt werden, denn es sind seit dem 1. Januar l908 bis zum heutigen Tage beim Börsenverein, wie mir mitgeteilt wurde, etwa 100 Mit teilungen über Abweichungen des Verlegers von dem von chm selbst festgesetzten Preise eingelaufen, darunter natürlich ver schiedene unberechtigte, aber die Hälfte davon mag wohl ihre Berechtigung haben. Was sagen nun die sortimentersreundlichen Verleger gegen diesen doppelten Ladenpreis? Sie sagen: 1. Er verstößt gegen das Verlagsgesetz, das das Reich ge schaffen hat, in welchem es in § 21 heißt: Der Verleger setzt den Ladenpreis fest. 2. sagen sie: Der doppelte Ladenpreis ist mit den Satzun gen und Ordnungen des Börsenvereins nicht zu vereinbaren. 3. sagen sie: Er ist unmoralisch. 4. Er erschüttert den Glauben des Publikums an den festen Preis. «ü»
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