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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.09.1942
- Strukturtyp
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- 1942-09-15
- Erscheinungsdatum
- 15.09.1942
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- Deutsch
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Infolge dieser Ruhezeit ausfallende Arbeitsstunden sind nach Mög lichkeit durch Nacharbeit im Rahmen der geltenden Arbeitszeitvor schriften auszugleichen. Soweit das nicht möglich ist, darf kein Aus fall am regelmäßigen Arbeitsentgelt eintreten. Für jedes zum Bereitschaftsdienst eingeteilte Gefolgschaftsmitglied ist eine geeignete Schlafstelle bereitzustellen. Unterschiede zwischen Beamten, Angestellten und Arbeitern sind nicht zu machen. Falls es die Luftlage erfordert, können die Beschränkungen aus nahmsweise gelockert werden, wenn sonst alle Möglichkeiten erschöpft sind. Vereinfachung der Umsatzsteuerveranlagung Der Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 11. August 1942 (Reichssteuerblatt S. 849) bringt ein neues Muster für die Umsa§- steuererklärung, das bedeutende Vereinfachungen bei der Umsatj- stcuerveranlagung schafft. Der Steuerpflichtige errechnet seine Umsa^steuerschuld künftig selbst, ebenso die Umsatjsteuerrestschuld, d. h. die zu wenig entrich teten Vorauszahlungen. Dadurch ist ein Steuerbescheid nur noch dann erforderlich, wenn das Finanzamt mit der Berechnung des Steuer pflichtigen nicht übereinstimmt. Das bedeutet die Einsparung von 80 bis 90 v. H. der bisher erforderlichen Steuerbescheide, d. h. von fast 5 Millionen. Auch die bisherigen Erledigungsbescheide in Postkarten form fallen weg, auf denen das Finanzamt mitteilte, daß sich die An gaben des Steuerpflichtigen mit der Steuerfestsetzung des Finanzamts decken. Die Umsatzsteuerrestschuld ist sofort zu entrichten. Sie stellt Um satzsteuer-Vorauszahlungen dar, die nicht rechtzeitig entrichtet worden sind. Deswegen ist auf sie der Säumniszuschlag zu erheben, soweit sie 100 RM oder mehr betragen. Der Steuerpflichtige verzichtet auf einen Steuerbescheid und auf die Einlegung eines Rechtsmittels, wenn die Umsatzsteuerschuld für das Kalenderjahr seinen Angaben entsprechend festgesetzt wird. Warenzeichenrecht im Reichsgau Sudetenland Die nach deutschem Warenzeichenrecht und österreichischem Mar kenschutzrecht eingetragenen Warenzeichen, die im Altreich Schutz ge nießen, erstrecken sich auf den Reichsgau Sudetenland und die in die Länder ßreußen und Bayern und in die Reichsgaue Niederdonau und Oberdonau eingcgliederten sudetendeutschen Gebiete. Das Nähere regelt die ausführliche Verordnung vom 4. August 1942 (Reichsgesetz blatt I, Seite 489 ff.), die am 1. Januar 1943 in Kraft tritt. Ehestandsdarlehen Die Bedarfsdeckungsscheine für Ehestandsdarlehen werden je^t in vielen Fällen nicht verwendet. Darum ordnet der Reichsfinanz minister an, daß auf Antrag die Aushändigung der Bedarfsdeckungs scheine bis zur Beendigung des Krieges oder bis zur Entlassung des Ehemannes aus dem Wehrdienst zurückgestellt wird. Allerdings kön nen bereits ausgegebene Bedarfsdeckungsscheine nicht zurückgenommen werden und auch deren Tilgung kann nicht ausgesetzt werden. Die Äusserung der Tilgung von Ehestandsdarlehen bei Darlehensempfän gern, die zur Wehrmacht einberufen sind, ist möglich. (Erlaß vom 5. August 1942, Reichssteuerblatt Seite 72.) Deutsche Buchhändler-Lehranstalt zu Leipzig Der am 5. Oktober 1942 beginnende Einjährige Höhere Fachkurs der Deutschen Buchhändler-Lehranstalt ist weit über die übliche Höhe belegt. Es können daher für diesen Kurs keine Anmeldungen mehr angenommen werden. Dagegen ist es noch • möglich, sich für den zu Ostern 1943 beginnenden Kurs zu melden. Sven Hedin und Albert Brockhaus Es hat immer wieder einen besonderen Reiz, näheren Ein blick in die Beziehungen zwischen Autor und Verleger nehmen zu dürfen; denn es gibt viele erfreuliche Beispiele guten Einver nehmens und verständnisvoller Zusammenarbeit, ja herzlicher Freundschaft zwischen einem Verleger und seinen Autoren, Be ziehungen, die oft weit über das rein Geschäftliche hinausgehen und sich zu dauernden fürs ganze Leben gestaltet haben. Das ist bekanntlich auch der Fall bei Sven Hedin und seinem deutschen Verleger Brockhaus, und diese Freundschaft besonders zu Albert Brockhaus (1855—1921) hatte ich bereits an Hand des inhalt reichen Hedinschen Buches „Fünfzig Jahre Deutschland“ an die ser Stelle (Börsenblatt Jg. 105, Nr. 281 vom 3. Dezember 1938, S. 949 f.) näher zu schildern versucht. Eine Bestätigung dieser herzlichen Freundschaft zwischen dem berühmten schwedischen Asienforscher und dem hervorragenden Leipziger Verleger ist ihr soeben veröffentlichter Briefwechsel, den Frau Suse Brock haus in geschickter Auswahl hat erscheinen lassen. (Leipzig: F. A. Brockhaus 1942. 347 S., mehr. Tafeln und Faksimiles. 8° Hlw. RM 6.50.) Nach seiner ersten großen Asienreise 1893—97 besuchte Sven Hedin die Firma Brockhaus, die darauf die deutsche Aus gabe „Durch Asiens Wüsten“ in zwei Bänden in vorzüglicher Ausstattung 1899 herausbrachte. Mit der Vorbereitung dieses Werkes beginnt der Briefwechsel 1899 und se§t sich chronolo gisch bis zum Tode von Albert Brockhaus (27. März 1921) fort. Sind auch die vielen rein geschäftlichen Schreiben weggelassen, so enthalten die persönlichen Briefe doch soviel von den litera rischen Plänen des Forschers und den mannigfachen Anregungen des Verlegers, daß man einen interessanten Einblick in die Ent stehung der zahlreichen Reisewerke und sonstigen Bücher Hedins erhält, der seine Freundschaft zu Deutschland schon im Welt kriege offen bekannte und auch heute noch im 78. Lebensjahre regen Anteil an Deutschlands Freiheitskampf nimmt. Der Brief wechsel liest sich wie ein spannender Roman, der an den Ge danken und Empfindungen der beiden großen Männer teilneh men läßt. Leider gestattet es der Raum nicht, auf Einzelheiten hinzuweisen, aber zweierlei tritt aus der Lektüre klar hervor: die enorme Arbeitskraft des Gelehrten Hedin, der Tage und Nächte hindurch seine Werke in einem meisterhaften Stil schreibt und die ebenso geniale Tatkraft seines Verlegers, der die deut schen Überse^ungen, die Bebilderung und Kartenbeilagen, ja die ganze Herstellung bis in Einzelheiten überwacht und dem For scher den Weg in die Weltöffentlichkeit gebahnt hat. So erklärt sich die große Verehrung, die Hedin dem zehn Jahre älteren Freunde entgegenbringt, indem er ihm schließlich alles anver traute, was ihn bewegte oder der ihn befragte, wenn er einen klugen Rat brauchte. Dieser Gedankenaustausch ist besonders lebhaft während des Weltkrieges und in der Inflationszeit, als Deutschland darniederlag, und Hedin erweist sich hier mehr mals als Optimist, der sogar prophetisch eine bessere Zeit vor aussagt. Neben dem geographisch interessierten Leser wird jeder Verleger die Briefe mit großer Spannung lesen und der Herausgeberin für diese schöne und mit zwei Bildnissen und einigen Brieffaksimiles geschmückte Gabe Dank wissen. Dr. Hans Praesent Verkauf von Werken ausländischer lebender Künstler Der Präsident der Reichskammer der bildenden Künste weist in einem Rundschreiben darauf hin, daß von den Mitgliedern seiner Kammer, Fachgruppe Kunstverleger und -händler, sowie von den ge mäß § 9 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkam- mergesetj von der Zugehörigkeit zur Kammer befreiten Kunsthändlern Werke lebender Künstler nur dann angekauft und vertrieben werden dürfen, wenn letztere Mitglieder der Kammer sind. Das gleiche gilt auch für den Ankauf und den Vertrieb von Werken der bildenden Kunst, soweit sie von lebenden ausländischen Kunstschaffenden stam men, wenn auch bisher der Handel mit solchen Erzeugnissen auslän discher Urheber stillschweigend geduldet wurde. — Die in den ver gangenen Monaten vielfach gemachte Beobachtung, daß derartige, zu dem künstlerisch meist recht mangelhafte Werke ausländischer Künst ler in immer größeren Mengen innerhalb des Großdeutschen Reichs gebietes angeboten bzw. verkauft werden, zwingt jedoch dazu, die Ein haltung der eingangs erwähnten Bestimmung erneut nachdrücklich in Erinnerung zu bringen. Um jedoch wirtschaftliche Schädigungen zu vermeiden, gewährte der Präsident der Kammer für den Absatj etwa bei den Kunsthändlern noch vorhandener Bestände an Werken ausländischer Erzeuger eine Frist bis zum 15. Juli 1942. Gegen alle Firmen, die gegen diese Be stimmung weiterhin verstoßen, wird der Präsident der Kammer ein- schreiten. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Einfuhr von Kunst werken aus Italien, deren Verkauf in Deutschland auf Grund einer Nr. 206/207, Dienstag, den 15. September 1942 191
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