Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19110428
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191104287
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19110428
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
- Monat1911-04
- Tag1911-04-28
- Monat1911-04
- Jahr1911
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Eigentum des Börsenvercins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich außer Sonn- und Festtags und wird nur an Buchhändler abgegeben. Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvercins ein Exemplar 10 weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch je 15 für Nichtmitglieder 20 bei Zusendung unter Kreuzband (außer dem Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30Pfg.; Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 'Pfg., ebenso Gehilfen für Stellengesuche. Die ganze Seite umfaßt 252 dreigespaltene Petitzcilen. Die Titel in den Bücherangeboten und Büchergesuchen werden aus Borgis gesetzt, aber nach Petit berechnet. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 97. Leipzig, Freitag den 28. April 1911. 78. Jahrgang. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. In der diesjährigen Buchhändlermefse findet die Abrechnung am Montag nach Kantate, Mai M, vormittags 9 Uhr bis mittags 12 Uhr im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig statt. Die sämtlichen Leipziger Kommissionäre, die Mitglieder des Börsenvereins sind, wollen sich zu diesen Tages stunden zur Abrechnung einftnden (8 49 der Satzungen). Sie sind verpflichtet, die Zahlzeltel für diejenigen Verleger zur Stelle zu haben, die sich rechtzeitig als selbst bezw. durch einen beglaubigten Angestellten abrechueud bei der Geschäfts stelle des Börsenvereins angemeldet haben und in dem von dieser anzufertigenden Fremdenverzeichnis und Verzeichnis der Selbstrechner aufgefiihrt sind. Hierbei bitten wir die Herren Selbstrechner, nicht vor 9 Uhr zur Abrechnung zn erscheinen, und ersuchen zugleich die Herren Kommissionäre, nicht vor 12 Uhr mittags ihre Plätze zu verlassen, da bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Abrechnung unbedingt gewährleistet sein muß. Diejenigen Verleger-Mitglieder, die dnrch einen Angestellten abrechnen und Zahlnngen in Empfang nehmen lassen wollen, haben ihm eigenhändig eine Vollmacht auszustellen. Formulare hierzu sind von der Geschäftsstelle rechtzeitig zu beziehen. Es ist hierbei folgendes zn beachten: Das Mitglied hat znnächst die eigenhändige Unter schrift des mit der Abrechnung betrauten Herrn unter Hinznfügnng des Firmenstempels zu bestätigen; die Vollmachten sind dem Syndikus des Börsenvereins zur Prüfung einznreichen, der alsdann eine Legitimationskartc ansstcllt. Es ergeht das Ersuchen, diese Vollmachten so rechtzeitig an die Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zn Leipzig einzusendcn, das; die Legitimationskarte» spätestens am Donnerstag vor Kantate durch eingeschriebenen Brief an die 'Aussteller zur Abgabe an ihren Bevollmächtigten abgesandt werden können. Nur die bis einschließlich Donnerstag vor Kantate bei der Geschäftsstelle eingegangenen Vollmachten werden auf diese Weise behandelt. Später eingehende Vollmachten müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. In diesem Falle erfolgt die Übergabe der Vollmachtskarte nur persönlich an den Ab- rcchnenden in der Geschäftsstelle, wenn er sich durch Paßkarte über seine Person ausweisen kann. Nach dem neuen sächsischen Stempelsteuergesetz können Vollmachten für die Ostermeßabrechnung stempelsteuerpflichtig sein; die Stempelpflicht tritt nicht ein, wenn der Bevollmächtigende eine Person bevollmächtigt, die zu ihm in einem Gesellschafts-, Anstellungs- oder Dienst-Verhältnis steht. Den selbstrechnenden Verleger-Mitgliedern wird empfohlen, sich zur Abrechnung ebenfalls mit Paßkarte zu versehen, um sie nötigenfalls, wenn sie einem Abrechnenden nicht persönlich bekannt sein sollten, vorzeigen zu können. Es wird gebeten, die Angaben über die Abrechnung, ob die Abrechnung selbst oder dnrch Bevollmächtigten erfolgen wird rc., recht bald einzusenden, damit die Zusendung der Vollmachtssormulare rechtzeitig erfolgen kann. Es wird feiner gebeten, anzugeben, mit welchem Bankhaus die abrechnende Firma in Verbindung steht und ob Reichsbankschecks oder Verrechnungsschecks anderer Banken angenommen werden. Eine Verpflichtung der Kommissionäre durch Schecks zu bezahlen besteht nicht. Nichtmitglieder des Börsenvereins dürfen die Abrechnung nur mit Genehmigung des Vorstandes und durch solche Leipziger Kommissionäre bewirken, die Mitglieder des Börsenvereins sind. Für ausgeschlossene Mitglieder und solche Firmen, denen die Benutzung aller Vereinsanstalten und -Einrichtungen versagt ist, darf im Buchhändlerhause nicht abgerechnet werden. 'Ans Antrag des Vereins Leipziger Kommissionäre werden während der Dauer der Abrechnung die Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder