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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.02.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-02-28
- Erscheinungsdatum
- 28.02.1930
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- Deutsch
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x° 50. 28. Februar 1930. Mitteilungen des deutschen Verlegervereins. Nr. I. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. enthalten sind. Werden Korrekturbögen statt ein- oder zweimal fünfmal vom Verlag an den Verfasser und an die Druckerei ge schickt, so erwächst dem Verlag eine größere Arbeitsleistung, deren Wert die Kosten der Korrekturen erhöht. Auf die durch die Verzögerung in der Herausgabe des Buches entstehenden Kosten des Leerlaufs des Betriebs habe ich bereits unter Frage a hingewiesen. Die Berechnung dieser Mehrkosten kann nun unmöglich durch Vorlage von Quittungen über geleistete Zahlungen, Löhne und dergleichen mit dem Nachweis, daß diese Zahlungen für das betreffende Buch geleistet sind, erbracht werden. Hier kann nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen nur das oben geschilderte Verfahren Platz greisen. Streng genommen müßte eine Nachkalku lation der Herstellungskosten stattfinden, welche die durch die ein getretenen Verzögerungen unrichtig gewordene Vorkalkulation des Verlags berichtigt. Der Verlag würde also die nicht vorausseh baren Mehrkosten an Satz, Truck und für Korrekturen usw. in die Herstellungskosten aufnehmen müssen, um dann auf diesen Mehr betrag seinen Regieunkostenbetrag in Prozenten des Betrages auf zuschlagen. Das Ergebnis ist dann eine wesentliche Erhöhung des Laden preises. Eine solche Erhöhung scheidet im vorliegenden Falle aus, da der Verlag nach dem Vertrag berechtigt ist, die die Erhöhung verursachenden Mehrkosten von dem Herausgeber zu verlangen. Ein einfacherer, aber ebenfalls zum Ziele führender Weg ist der vom Verlag eingeschlagene, auf diese Mehrkosten ohne Neu kalkulation seine Regiekosten in Prozenten der Mehrkosten aufzu schlagen. Diese letztere Berechnung ist annehmbarerweise für den Herausgeber günstiger, weil durch sie der Gewinnanteil des Ver lages ausgeschaltet wird, mit anderen Worten, durch die zweite Art der Kalkulation zahlt der Herausgeber nur die tatsächlich dem Ver lag erwachsenen Mehrkosten. In welcher Höhe diese Regiekostenzuschläge gemacht werden dürfen, vermag ich mangels Kenntnis der besonderen Verhältnisse des Verlags nicht zu beurteilen. Hierfür dürfte der Deutsche Ver legerverein sachverständig sein. Leipzig, den 3. Juli 1929. vr. Hillig, Justizrat. Urheberrechtlicher Schutz der von dem Deutschen Normenausschuß festgesetzten Normen. 1. In welchem Umfang genießen die von dem Deutschen Nor menausschuß für die verschiedenen Industriegebiete und ihre Er zeugnisse festgesetzten Normen Urheberrechtsschutz? 2. Sind die Normen, auch wenn sie nicht in der Auswahl und Zusammenstellung veröffentlicht werden, wie sie auf den von dem Beuth-Verlag herausgebrachten sogen. Dinblättern veröffentlicht werden, abdrucksfrei, namentlich dann, wenn es sich teilweise um Maßverhältnisse handelt, die schon früher gebräuchlich oder durch Übereinkommen von Industrie- oder Handelsverbänden festgesetzt waren und von dem Normenausschuß nur übernommen und als Norm bezeichnet worden sind? 3. Können die Normen in wissenschaftlichen Werken unter Quellenangabe mit dem von dem Deutschen Normenausschuß ver langten Zusatz »Maßgebend sind die jeweils neuesten Ausgaben der Normblätter, die durch den Beuth-Verlag G. m. b. H., Berlin, zu be ziehen sind« abgedruckt werden, entweder auszugsweise oder auch die vollständigen Zusammenstellungen der sogen. Dinblätter? 4. Fällt der Abdruck unter die Ausnahmebestimmung von LitUG. 8 19 Ziffer 4 und bejahendenfalls in welchem Umfang ist dann der Abdruck zulässig? Zu 1): Der Wunsch der Industrie nach möglichster Normali sierung und Vereinheitlichung der Erzeugnisse hat dazu geführt, für die verschiedenen Industriegebiete und ihre Erzeugnisse Normen fest zusetzen, d. h. Maßverhältnisse, nach denen die Erzeugnisse einheitlich hergestellt werden sollen. Der für diese Aufgabe bestellte deutsche Normenausschuß hat die deutschen Jndustrienormen festgesetzt und in Tabellenform in dem Beuth-Verlag G. m. b. H. in Berlin heraus gegeben. Auf dem mir vorliegenden Blatt 228, das den Werkzeug kegel, Schaft und Hülse behandelt, sind im oberen Teil des Blattes technische Abbildungen wiedergegeben. Es folgt dann unter der Rubrik: »Bezeichnung« eine Spalte, welche die Bezeichnungen der einzelnen ans diesem Blatt behandelten Teile gibt. Die Hauptsache bilden die Ziffern. Daß es sich bei dieser Arbeit um ein Schriftwerk in Verbindung mit technischen Abbildungen handelt, ist nicht anzuzweifeln. Unter einem Schriftwerk, das den Schutz des Urheberrechtgesetzes vom 19. Juni 1901 genießt, ist ein durch Zeichen äußerlich erkennbar gemachter sprachlicher Gedankenaustausch, der sich als Erzeugnis geistiger Tätigkeit des Urhebers kundgibt, zu verstehen. Vgl. Entsch. d. NG. in ZS. Bd. 121, S. 358 und die dort zit. Urteile. Das Reichsgericht stellt in der angegebenen Entscheidung fest, daß zu den Schriftwerken unbedenklich — sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen — auch Zahlentabellen gehören. Dabei ist es nicht not wendig, daß ein Werk, um als Schriftwerk geschützt zu werden, in haltlich eine Neuschöpsung zu sein braucht. Vielmehr können auch bloße Zusammenstellungen aus vorhandenem und bekannten Material ebenfalls Urheberrechtsschutz genießen, wenn nur die bei der Zusam menstellung entwickelte Tätigkeit ein nicht ganz unerhebliches Maß geistiger Tätigkeit erkennen läßt. Es unterliegt nach meinem Dafür halten und soweit meine Kenntnisse auf diesem Gebiet reichen, keinem Zweifel, daß die Tabellen zu einem erheblichen Teil auf Neu schöpfungen, mindestens aber auf Zusammenstellungen der mit der Aufgabe betrauten Verfasser beruhen, die eine solche geistige Tätig keit darstellen. Ich halte deshalb den Urheberrechtsschutz an den Tabellen in der ihnen von den Verfassern gegebenen Zusammenstellung für gegeben. Zu 2): Die Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Schrift werkes ist zulässig, wenn dadurch eine eigentümliche Schöpfung her vorgebracht wird. Lehrreich für die Feststellung, ob freie Benutzung vorliegt, ist die Entsch. des Reichsgerichts vom 12. 12. 1928 l. 229/28, abgedruckt in der Zeitschrift Gewerbl. Rechtsschutz und Urheberrecht 1929 Nr. 2 S. 237 ff. Es handelt sich in diesem Fall um Übernahme von Bezeichnungen von Spielzeugteilen, die der Urheberrechtsschutz für diese in Anspruch nehmende Kläger seit langen Jahren geschaffen haben will, um den technischen Verwendungszweck der betreffenden Stücke am Spielmodell zu kennzeichnen. Das Reichsgericht hat in der im vorliegenden Fall vorgenommenen Entnahme solcher Be zeichnungen, auch soweit sie als urheberrechtlich geschützt anzusehen seien, eine als im Rahmen der.freien Benutzung liegende zulässige gesehen mit der Feststellung, daß die Behandlungsweise, welche der Beklagte diesen entnommenen Bezeichnungen in seinem größeren Werke hat zuteil werden lassen, sich von der des Klägers grundsätz lich unterscheidet. An der Hand dieser Grundsätze ist die Entnahme von einzelnen Maßverhältnissen und Normen aus den Norm- oder Dinblättern zu lässig, nicht nur dann, wenn es sich um Angaben handelt, die schon früher gebräuchlich oder durch Übereinkommen von Industrie- oder Handelsverbänden festgesetzt waren, sondern auch im einzelnen Falle dann, wenn es sich um von dem Normenausschuß erst festgesetzte Normen handelt. Insoweit kommen Ergebnisse wissenschaftlicher oder technischer Arbeit in Frage, die mit der Veröffentlichung Ge meingut der Allgemeinheit werden und als solche benutzt werden können. Selbstverständlich darf der Übernehmer nicht die Formgestaltung, die der Urheber seinem Werk gegeben hat, einfach Nachdrucken. Seine Arbeit muß sich als eine eigene, von der urheberrechtlich geschützten Arbeit unterscheidende darstellen. Zu 3): Für die Frage, ob die Din-Blätter auszugsweise oder auch eins oder das andere in seinem ganzen Umfang in einer wissen schaftlichen Arbeit unter Quellenangabe zitiert werden können, ist § 19 Ziffer 1 bzw. Ziffer 2 LitUG. heranzuziehen. § 19 Ziffer 1 gestattet das Anführen einzelner Stellen oder kleinerer Teile eines Schriftwerkes .... nach der Veröffentlichung in einer selbständigen literarischen Arbeit. Es handelt sich dabei um das Anführen fremder Aussprüche, das sogen. Kleinzitat. 8 19 Ziffer 2 behandelt das sogen. Großzitat, nämlich die Auf- ' nähme einzelner kleinerer Werke in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit. Die Bestimmungen unterscheiden sich zunächst dadurch, daß Ziffer 1 nur eine selbständige literarische Arbeit, Ziffer 2 da gegen eine selbständige wissenschaftliche Arbeit voraussetzt. Ziffer 1 bezieht sich nur auf einzelne Stellen oder Teile eines Werkes, Ziffer 2 auf Aufnahme abgeschlossener Werke, einzelne Aufsätze von geringem Umfang oder einzelne Gedichte. Die Aufnahme eines voll ständigen Normblattes fällt unter Ziffer 2. Sowohl bei Ziffer 1 wie bei Ziffer 2 darf jedoch das Zitat nicht Selbstzweck sein, b. h. der Zweck darf nicht sein, vorhandene Schriften in einer neuen ohne wesentliche eigene Zutat wtederzugeben und dadurch die eigene Arbeit zu ersetzen. Das quantitative Verhältnis der entnommenen Stellen ist nicht schlechthin entscheidend, wenn es auch von Bedeutung sein kann. Es kommt auf den einzelnen Fall an. Bei Ziffer 2 ist noch besonders zu bemerken, daß nur die Aufnahme einzelner klei nerer Werke in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit gestattet wird. Damit ist die Aufnahme einer größeren Anzahl von demselben Ver fasser herrührender Werke so, daß der Hauptwert des neuen Werkes in den entlehnten Schriften liegt, ausgeschlossen. 5
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