Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.02.1930
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- 1930-02-28
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- 28.02.1930
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X; 50. 28. Februar 1930. Mitteilungen des Deutschen Verlegsrvereius. Nr. I. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Eine Übernahme einzelner Din-Blätter in eine wissenschaftliche Arbeit ist daher unter Beachtung der oben geschilderten Voraus setzungen unter Quellenangabe wohl zulässig. Niemals aber ist eine vollständige Zusammenstellung der sogen. Din-Blätter in einem fremden Werk gestattet. Die mir in der Mitteilung angegebene Ver hältniszahl der aufzunehmenden Din-Blätter zum Gesamtinhalt der wissenschaftlichen Arbeit scheint mir über das zulässige Maß, soweit es sich um einen vollständigen Abdruck der Din-Blätter handelt, hinauszugehen, wenn der Verlag beabsichtigt, in einem Werke von 88 Seiten Inhalt 10 Seiten durch vollständige Wiedergabe der Din- Blätter auszufiillen. Dagegen bestehen nach meinem Dafürhalten keine Bedenken, auf 4 Seiten Din-Blätter in vollständiger Wieder gabe unter Quellenangabe aufzunehmen. Zu 4): Die Ausnahmebestimmung des LitUG. 8 19 Ziffer 4 gilt nur für eine Sammlung, die Werke einer größeren Zahl von Schrift stellern vereinigen und ihrer Beschaffenheit nach für Kirchen-, Schul oder Unterrichtsgebrauch oder zu einem eigentümlichen literarischen Zweck bestimmt ist. Diese Voraussetzung erfüllt das mir vorliegende Heft nicht. Es handelt sich hier um das Werk eines einzigen Ver fassers; von einer »Sammlung« kann selbst dann nicht gesprochen werden, wenn der Verfasser dabei andere Werke benutzt hat. Es braucht deshalb nicht noch untersucht zu werden, ob das Werk für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch im Sinne der Ziffer 4 bestimmt an zusehen ist. Leipzig, 13. August 1929. vr. Hillig, Justizrat. Haftung des früheren Geschäftsinhabers im Falle der Übernahme des Geschäftes unter Aktiven und Passiven durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Wie lange besteht die Haftung des früheren Geschäftsinhabers weiter? 6. Besteht eine persönliche Haftung des ehemaligen Inhabers für einen von der übernehmenden Gesellschaft ausgestellten Wechsel, der für Verpflichtungen des früheren Inhabers gegeben worden ist? Nach 8 25 HGB. ist die Übernahme eines Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolge verhältnis andcutenden Zusatzes zulässig. Der Ubernehmer haftet alsdann für die in dem Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber nur dann für die früheren Verbindlichkeiten, wenn ein be sonderer Vcrpslichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Über nahme der Verbindlichkeiten in der handelsüblichen Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht, ob der Ubernehmer eine physische Person oder eine juristische Person ist. Auch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann als Übernehmer des Geschäfts eines Einzelkaufmanns in Frage kommen, auch dann sind die Bestimmungen des 8 25 HGB. anwendbar. Die nach 8 25 des HGB. erfolgte Übernahme der Passiven ist keine sogenannte privative Übernahme, d. h. keine Übernahme der Schulden mit der Wirkung, daß der Erwerber als alleiniger Schuld ner anstelle des früheren Inhabers tritt. Es bleibt vielmehr die Haftung des früheren Inhabers für alle zur Zeit seiner Jnhaber- schaft begründeten Forderungen den Gläubigern gegenüber bestehen. Das HGB. enthält jedoch in 8 26 eine besondere Bestimmung über die Verjährung der Forderungen gegenüber den früheren Inhabern, und zwar bestimmt der 8 26 HGB., daß die Ansprüche der Gläubiger gegen den früheren Inhaber mit dem Ablauf von fünf Jahren ver jähren, falls nicht nach den allgemeinen Vorschriften die Verjährung schon früher eintritt. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Tages, an wel chem der neue Inhaber der Firma in das Handelsregister des Ge richts der Hauptniederlassung eingetragen worden ist. Konnte der Gläubiger die Leistung erst in einem späteren Zeit punkt verlangen, z. B., wenn die Forderung gestundet war, so be ginnt die Verjährungsfrist erst mit diesem Zeitpunkt. Zu ^.) Auf Grund der Bestimmungen des 8 26 HGB. spricht man in der Regel davon, daß die Haftung des früheren Inhabers fünf Jahre nach der Eintragung der Geschäftsllbernahme durch den Erwerber dauert. Diese Bezeichnung ist, rein rechtlich betrachtet, nicht ganz richtig. Es ist rechtlich ein Unterschied, ob der Inhaber fünf Jahre seit seinem Ausscheiden haftet oder ob die Ansprüche nach fünf Jahren verjähren. Würde die Haftung nach fünf Jahren schlechthin aufhören, so würde beispielsweise der frühere Inhaber, der trotz der Verjährung Zahlung leistet, ein RUckforderungsrecht aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (8 812 BGB.j haben, dagegen ist dieses Rückforderungsrecht nach 8 222, Abs. 2 BGB. nicht gegeben, wenn es sich nur um die Verjährung der Ansprüche handelt. Außerdem hindert nach 8 222 BGB. die Verjährung eines 6 Anspruchs, für den eine Hypothek oder ein Pfandrecht besteht, den Berechtigten nicht, seine Befriedigung aus dem verpfändeten Gegen stand zu suchen. Die Antwort auf die Frage ^ lautet deshalb korrekt, daß die Haf tung des früheren Inhabers durch die Übernahme der Aktiven und Passiven seitens des Erwerbers nicht berührt wird, daß aber die An sprüche gegen den früheren Inhaber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der erfolgten Eintragung des Inhaberwechsels im Handels register verjähren, soweit nicht für den einzelnen Anspruch eine kürzere Verjährungsfrist besteht. Zu 6. Aus einem von dem Ubernehmer des Geschäfts ausge stellten Wechsel haftet der frühere Inhaber nicht. Dies schließt aber nicht aus, daß der frühere Inhaber von dem Gläubiger auf Grund des Grundgeschäftes, welches der Wechselbegebung zugrunde liegt, in Anspruch genommen werden kann, wenn dieses Grundgeschäft aus einer Zeit datiert, zu der der frühere Inhaber noch Firmeninhaber gewesen ist. Hat beispielsweise der Inhaberwechsel am 1. Januar 1929 stattgesunden und ist von der die Firma übenehmenden Gesell schaft mit beschränkter Haftung im Jahre 1929 für eine aus dem Jahre 1928 stammende Kaufpreisschuld eiu Wechsel gegeben worden, so kann aus dem Wechsel nur gegen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorgegangen werden, daneben ist aber eine Klage im ordent lichen Verfahren, gestützt auf den Kaufvertrag gegen den früheren Inhaber, zulässig. Dies ergibt sich daraus, daß grundsätzlich die Hingabe und Annahme eines Wechfes nicht eine Novation des Schuld verhältnisses mit der Wirkung bedeutet, daß das alte Schuld- vcrhältnis (beim gewählten Beispiel der Kaufvertrag) erlischt und an dessen Stelle ein neues Schuldverhältnts (beim gewählten Bei spiel der Wechselbegebungsvertrag) tritt, sondern daß die Hingabe eines Wechsels zahlungshalber, d. h. zum Zwecke der Erfüllung des ursprünglichen Schuldverhältntsses geschieht, sodaß das ursprüngliche Schuldverhältnis bestehen bleibt, wenn die Einlösung des Wechsels nicht erfolgt. Leipzig, den 26. August 1929. vr. Greuner, Rechtsanwalt. Qptionsrecht. Der anfragende Verlag hat mit einem Verfasser eine Verein barung getroffen, nach der der Verfasser die Verpflichtung über nommen hat, die Buchausgabe aller seiner künftigen Erlebnisbücher derart, wie sie bisher beim anfragenden Verlag erschienen sind, zuerst dem anfragenden Verlag anzubieten. Unter Nichtachtung dieser vertraglichen Verpflichtung hat der Verfasser mit einem anderen Verlage über ein derartiges Erlebnis buch, welches nach der Anfrage zweifellos zu den unter die Ver pflichtung des Verfassers fallenden Bücher gehört, abgeschlossen. Fragen: Welche Ansprüche kann der anfragende Verlag erheben: a) gegen den Verfasser? b) gegen den anderen Verlag? Zu 3): Die zwischen dem anfragenden Verlag und dem Verfasser getroffenen Vereinbarungen schaffen nur obligatorische Beziehungen zwischen den beiden vertragschließenden Teilen. Der anfragende Ver lag hat mithin nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Ver fasser auf Übertragung der Verlagsrechte für die Buchausgaben der künftigen Erlebnisbücher des betreffenden Verfassers. Erfüllt der Verfasser die ihm obliegende Verpflichtung nicht, sondern überträgt er einem Dritten unter Verletzung der dem an fragenden Verlage gegenüber übernommenen Verpflichtungen, das Verlagsrecht an einem derartigen, unter die Vereinbarung fallenden Werke, so kann der anfragende Verlag gegen den Verfasser Schaden ersatzansprüche geltend machen. Ein Anspruch auf Erfüllung kommt praktisch nicht mehr in Frage, da mit dem Abschluß des Verlagsvertrages zwischen dem Verfasser und einem anderen Verlag ein Verlagsrecht in der Person des an deren Verlags entstanden ist, welches dem Verfasser die Erfüllung der dem anfragenden Verlag gegenüber übernommenen Verpflichtun gen unmöglich macht, es sei denn, baß der andere Verlag freiwillig auf das Verlagsrecht verzichtet. (Vergl. Gutachten 195, Gutachlen- werk S. 227 ff.) Zu b): Gegen den anderen Verlag stehen dem anfragenden Ver lag irgendwelche Ansprüche nicht zu, zumindestens dann nicht, wenn der andere Verlag bei Abschluß des Verlagsvertrages mit dem Ver fasser von dem Bestehen der vertraglichen Bindung des Verfassers keine Kenntnis gehabt hat. Nur wenn der andere Verlag in Kennt nis der bestehenden vertraglichen Verpflichtungen den Verlagsvertrag mit dem Verfasser abgeschlossen hat, würde ein Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB. auch gegen den anderen Verlag gegeben sein.
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