Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.02.1930
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- 1930-02-28
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X- SO, 28, Februar 1930. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. I. Börsenblatt f. b. Dtschn Buchhandel. Von einer Nichtigkeit des Vertrages zwischen dem Verfasser und einem anderen Verlag aus 8 138 BGB. wegen Verstoßes gegen die guten Sitten kann keine Rede sein. Tie Nichtigkeit eines Vertrages im Sinne des 8 138 BGB. liegt nur dann vor, wenn der Inhalt des Vertrages selbst oder der mit dem Vertragsabschluß verfolgte Zweck gegen die guten Sitten ver stößt, nicht aber dann, wenn durch den Abschluß des Vertrages andere vertragliche Beziehungen einer Partei zu einem Dritten verletzt werden. Leipzig, den 26. August 1929. vr. Greuner. Rechtsanwalt. Ergänzung zu meinem Gutachten vom 26. August 1929. Auch angesichts der erneuten Ausführungen des anfragenden Verlages bleibe ich bei dem in meinem Gutachten vom 26. August 1929 vertretenen Standpunkt stehen. Auch mit einer Anzeige bei dem Ehrengericht könnte man meiner Überzeugung nach keinen Erfolg haben, weil auch das Ehrengericht eine Handlung nicht als gegen die guten Sitten verstoßend ansehen könnte, wenn rechtlich nichts gegen das Vorgehen des anderen Verlages einzuwenden ist. Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzanspruchs sind die Aus führungen des anfragcnden Verlages nicht zutreffend. Es ist nicht richtig, daß der entgangene Gewinn vom Gesetz als Schadensersatz nicht anerkannt würde. Der 8 252 BGB. bestimmt im Gegenteil, daß der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn umfaßt und daß als entgangener Gewinn der Gewinn gilt, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den be sonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß der Beweis für die Höhe des Schadens im einzelnen Falle schwierig ist. Wenn aber, wie in dem zur Begutachtung stehenden Falle, das Werk unter Verletzung des Optionsrechtes des anfragenden Verlages einem anderen Verlage überlassen wird und dort erscheint, so ist eine einwandfreie Grund lage für die Berechnung des Schadens gegeben in dem Gewinn, den der andere Verlag aus der Übernahme des Verlages des betreffenden Buches erzielt. Man wird ohne weiteres davon ausgehen können, baß der an fragende Verlag den gleichen Gewinn erzielt hätte, wenn das Werk bei ihm erschienen wäre. Außerdem besteht die Möglichkeit der Schadensberechnung auch auf einer anderen Basis, nämlich durch Vergleichung der Absatzver hältnisse eines gleichartigen Buches desselben Autors, welches beim anfragenden Verlag erschienen ist. Die Benennung des anderen Verlegers als Zeugen führt unter Umständen nicht zu dem gewünschten Ergebnis, weil damit gerechnet werden muß, daß der andere Verleger unter Berufung darauf, daß die Einnahme und der Vertrieb des Buches zu den Geschäftsgeheim nissen seines Betriebes gehören, von seinem Zeugnisverweigerungs recht Gebrauch macht. Leipzig, den 6. September 1929. vr. Greuner, Rechtsanwalt. Ansprüche des Verfassers auf Erhöhung beö Honorars bei Erhöhung des Ladenpreises. Eine Verfasserin hat aus Grund einer Abmachung vom Jahre 1908 für je 1000 Stück der Neuauflage ihres Werkes bei Annahme eines Friedensladenpreises von 3 Mark ein Honorar von 60 Mark zu beanspruchen. In Beachtung dieser Abmachung zahlte der Verlag im November 1928 beim Erscheinen der 11. Auflage des Werkes in einer Stärke von 3000 Stück an den Erben der inzwischen verstorbenen Ver fasserin 180 NM. Der Ladenpreis des Buches ist inzwischen auf 8 RM. erhöht worden. Frage : Kann der Erbe der Verfasserin mit Rücksicht auf diese Er höhung des Ladenpreises eine Erhöhung des Honorars fordern? Nach 8 21 VG. steht die Bestimmung des Ladenpreises, zu welchem das Werk verbreitet wird, für jede Auflage dem Verleger zu. Er kann also für jede neue Auflage einseitig neu den Ladenpreis festsctzen. Die Bestimmung VG. 8 21 Satz 3, daß es zur Erhöhung des Preises stets der Zustimmung des Verfassers bedürfe, bezieht sich nur auf Er höhungen des Ladenpreises für eine Auflage, solange diese nicht ver griffen ist. Diese Sätze können durch vertragliche Bestimmungen ge ändert werden. Wird das Honorar mit dem Ladenpreis in eine ge wisse Beziehung gebracht, so berührt die Veränderung des Laden preises auch die vermögensrechtlichen Interessen des Verfassers. Wird das Honorar nach Prozenten des Ladenpreises bemessen, so ergibt sich eine Erhöhung des Honorars durch die Erhöhung des Laden preises automatisch. Aber auch wenn eine solche Honorarberechnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, können Honoraransprüche des Ver fassers aus der Erhöhung des Ladenpreises entstehen. Im vorliegenden Fall ist ein Auflagenhonorar von 60 Mark für das Tausend bei Annahme eines Ladenpreises von 3 Mark vertraglich festgelegt worden. Diese Bezugnahme auf den damaligen Laden preis kann nicht ohne weiteres ignoriert werden. Mindestens ergibt sich daraus, daß auch hier das Honorar auf Prozenten des Laden preises beruht. Erhöht nachmals der Verlag den Ladenpreis, so ist in gewissem Umfang der Verfasser berechtigt, in gleicher Weise.mit seinem Honorar an dieser Erhöhung des Ladenpreises teilzunehmen — jedoch nicht ohne weiteres in demselben Verhältnis, in dem die Erhöhung erfolgt. Vielmehr ist dem Verleger die Möglichkeit ge boten, den Nachweis zu erbringen, daß die Erhöhung ganz oder teilweise durch die Mehrkosten der Herstellung und des Vertriebes bedingt wird. Daß diese Kosten sich nach der Inflation ganz be trächtlich erhöht haben, ist allgemein bekannt. Eine Rückwirkung der Erhöhung des Honorars auf frühere Auf lagen ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, soweit nicht etwa die vor behaltlose Annahme des Honorars in der ursprünglichen Höhe als ein Einverständnis des Honorarberechtigten anzusehen ist. Ausgeschlossen ist jedenfalls der Anspruch aus der Inflations zeit, da nach den gemachten Mitteilungen auch in der Inflation daS Honorar in Goldmark geleistet worden ist und dadurch eine voll ständige Abgeltung der Ansprüche schon um deswillen anzunehmen ist, weil der in Papiermark unter Berechnung der Schlüsselzahl fest gesetzte Ladenpreis erfahrungsgemäß keinesfalls höher gewesen ist als der Preis in Friedensmark. Ob seit dem Jahre 1924 bereits Zahlungen für nach 1924 erschienene Auflagen geleistet worden sind, wird nicht angegeben. Ich rate dem Verlag, sich mit dem Erben der Verfasserin auf der oben angegebenen Grundlage zu einigen. Leipzig, 15. Januar 1929. vr. Htllig, Justtzrat. 1. «ein Recht des Verlegers, für die Bearbeitung der neuen Auflage des Werkes eines verstorbenen Verfassers einen Bearbeiter zu be stimmen. 2. Honoraranspriiche der Witwe eines verstorbenen Verfassers bei Veranstaltung einer neuen Auflage. Der anfragende Verlag hat im Jahre 1910 ein Werk (wissen schaftliches Handwörterbuch) auf Grund eines Verlagsvertrages vom 12./14. Juni 1906 erscheinen lassen. In dem Verlagsvertrag wird dem Verlag das ausschließliche Verlagsrecht für alle Auflagen über tragen. Etwaige neue Auflagen sollen nach 8 7 »hinsichtlich der in den 88 2—6 getroffenen Bestimmungen« neuer Abrede unterliegen. Im Jahre 1920 verstarb der Verfasser. Der Verlag beauftragte nunmehr einen anderen Gelehrten mit der Neubearbeitung einer neuen Auflage des Werkes, ohne hierzu eine besondere Genehmigung von den Erben des verstorbenen Verfassers erhalten zu haben. Je doch darf nach der Stellung des Bearbeiters der neuen Auflage zu der Familie des verstorbenen Verfassers und aus dem Verhalten der als Erbin in Frage kommenden Witwe (die beiden Söhne waren noch minderjährig) auf ein nachträgliches Einverständnis der Erbin mit der Bearbeitung geschlossen werden. Irgendwelche Abmachungen über die Beteiligung der Erben des verstorbenen Verfassers wurden jedoch nicht getroffen. Der Verlag hat der Witwe ein Honorar in Höhe von 25 Prozent des ursprüng lichen Druckbogenhonorars für den achtseitigcn Bogen geschickt. Die Witwe hat den Empfang dankend bestätigt. Es sind dann noch zwei weitere Lieferungen nach Erscheinen in derselben Weise honoriert worden. Infolge der Inflation trat eine Stockung in der Arbeit ein, und in dieser erzwungenen Ruheperiode kam der Bearbeiter zu dem Ent schlüsse, für die weiteren Lieferungen von der Vorlage der ersten Auflage ganz abzusehen und ein völlig neues Buch zu schreiben. Der Bearbeiter hat diesen Plan auch ausgcführt. Das nunmehr vollen dete Werk erhielt den Namen des Bearbeiters als Verfasser auf dem Titelblatt mit dem Zusatz »Zweite, völlig neu gearbeitete Auflage zu ... . (folgt der Titel der 1. Auflage mit dem Namen des alten Verfassers).« Es erheben sich folgende Fragen: s) War der Verlag berechtigt, die Bearbeitung der ersten Auflage durch einen von ihm gewählten Gelehrten ausführen zu lassen? d) Welche Ansprüche an Honorar können von der Witwe des Ver fassers der ersten Auflage erhoben werden? 7
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