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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.02.1930
- Strukturtyp
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- 1930-02-28
- Erscheinungsdatum
- 28.02.1930
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- Deutsch
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50. 28. Februar 1930. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. I. Zu s): Ter Verlagsvertrag enthält keinerlei Bestimmungen dariiber, von wem im Falle des Ablebens des Verfassers des Werkes eine Neubearbeitung vvrgenommen werden darf. In Ermangelung einer solchen Bestimmung steht das Recht, den Bearbeiter einer neuen Auf lage zu bestimmen, den Erben des Verfassers des Werkes zu. Sie können die notwendigen Änderungen selbst oder durch Dritte vor nehmen lassen. Vergl. VG. 8 12 Abs. 1 und 2. Dem Verlag steht ein Anderungsrecht nicht zu. Vergl. VG. 8 13. Er ist auch nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Erben einen Be arbeiter zu wählen. Tie Frage verliert im vorliegenden Falle ihre Bedeutung, weil nach dem mitgeteilten Tatbestand kein Zweifel dar über bestehen kann, daß die Witwe mit der Bearbeitung des Werkes durch den tätig gewordenen Gelehrten einverstanden gewesen ist. Durch dieses Einverständnis ist der ursprünglich vorhandene Mangel geheilt. Zu d): In welchem Umfange und nach welchen Gesichtspunkten die Be arbeitung des Werkes vorgenommen worden sollte, darüber scheint allerdings ein Einverständnis unter den Beteiligten zunächst nicht erzielt worden zu sein. Nach den Angaben des Verlages kann jedoch kein Zweifel darüber herrschen, daß es sich von der 4. Lieferung ab nicht mehr um eine Bearbeitung, sondern um ein völlig neues Werk handelt. Abmachungen über die Entschäbigungsforderungen der Erben des Verfassers des Originalwerkes sind nicht getroffen worden. Jedoch ist die Annahme berechtigt, baß sich die Witwe mit der vom Verleger einseitig vorgenommenen Teilung des Honorars einver standen erklärt hat, denn sie hat die für die ersten 3 Lieferungen ge- leisteteten Zahlungen erhalten und keinen Einspruch erhoben. Nunmehr entsteht die Zweifelsfrage, ob die Witwe nicht berech tigt ist, ohne Rücksicht darauf, daß der übrige Teil des Buches sich als ein von der Vorlage vollständig unabhängiges neues Werk des neuen Verfassers darstellt, auch für die späteren Lieferungen das gleiche Honorar zu verlangen, oder ob sie gegen die Verwendung der in den ersten 3 Lieferungen enthaltenen Bestandteile des Werkes ihres Erblassers mit der Begründung Widerspruch erheben kann, daß sie sich mit der Bearbeitung nur unter der Voraussetzung ein verstanden erklärt habe, daß das Werk eben als solches bearbeitet werde. In dieser Hinsicht kommen vor allen Dingen urheberrechtliche Bedenken in Frage, die aus dem aus Lit.UG. 8 0 sich ergebenden Anderungsrecht des Verfassers bzw. seiner Erben Herzuletten sind. Wenn sich ein Verfasser mit der Neubearbeitung seines Werkes für eine neue Auslage durch einen Dritten einverstanden erklärt, so will er sein Werk mit den sich aus dem Zweck der Bearbeitung ergeben den Änderungen erhalten wissen. Diese grundlegende Voraussetzung für die Genehmigung der Bearbeitung fällt weg, sobald nur Bruch stücke des Originalwerkes verwendet werden und der Verfasser im übrigen ein neues Werk schafft. Der alte Verfasser braucht sich nicht gefallen zu lassen, das; nunmehr in diesem neuen Werke die Bruch stücke seines Werkes enthalten sind. Er kann dagegen Widerspruch erheben, mit dem Ergebnis, daß das neue Werk auch in seinen ersten 3 Lieferungen vollständig neu geschaffen werden muß. Eine noch größere Schwierigkeit ergibt sich aber bann, wenn die Erben des Verfassers des Originalwerkes auf einer Bearbeitung des Werkes ihres Erblassers bestehen, d. h. einer solchen Umarbei tung, die das Werk in seiner Grundlage erhält. Dieses Verlangen würde zwar bis auf die verwendeten 3 Lieferungen das neue Werk nicht in Frage stellen, aber doch schließlich dazu führen, daß die Be arbeitung im vorgcdachten Sinne noch vorgenommen werden müßte. Voraussetzung hierfür ist, daß in der stillschweigenden Genehmigung der Witwe der Abschluß eines Vertrages mit dem Verleger anzu nehmen ist, was ich bejahe. Dann aber ist die Witwe mindestens berechtigt, das Honorar in dem Umfange zu fordern, in dem sie es bei Durchführung der Bear beitung erhalten haben würde, mit anderen Worten: der Verlag ist verpflichtet, der Witwe auch für die späteren Lieferungen das einmal für die ersten Lieferungen bewilligte und gezahlte Honorar weiter zu zahlen. Ein rein äußerlicher Umstand, der hierfür spricht, ist die Be zeichnung des neuen Werkes als 2. Auflage des von dem Erblasser der Witwe verfaßten Werkes. Ich rate daher dringend, mit der Witwe eine Einigung auf der Grundlage dieser Ausführungen anzustreben. Leipzig, den 15. Januar 1929. vr. Hillig, Justizrat. Urheberrechtsschutz an Anekdoten, die ohne Nennung des Verfasser in Zeitungen und Zeitschriften erschienen sind. Der Herausgeber eines Anekdotenbuches will in diese Samm lung Anekdoten aus Zeitungen unid Zeitschriften, die ohne Angabe des Verfassernamens erschienen sind, aufnehmen. Frage: Ist diese Aufnahme zulässig? Die Beantwortung der Frage hängt von dem Inhalt und Um fang der einzelnen Anekdoten ab, die abgedruckt werben sollen. Je nach Form und Inhalt kann eine Anekdote im Sinne von 8 18 Abs. 3 eine Ausarbeitung unterhaltenden Inhalts sein. Trifft diese Voraussetzung zu, so ist der Abdruck auch aus Zeitungen und Zeit schriften, selbst wenn ein Vorbehalt der Rechte fehlt und der Name des Verfassers tticht genannt ist, unzulässig. Sehr häufig ist jedoch eine Anekdote oder ein Witz als eine »vermischte Nachricht tatsächlichen Inhalts« -anzusehen, deren Abdruck nach 8 18 Abs. 3 stets zulässig Ist. Die Frage läßt sich also nur bei igenauer Kenntnis des In halts und des Umfangs der einzelnen Stücke beantworten. Möglicherweise kann man aber auch die Sammlung als für einen eigentümlichen literarischen Zweck bestimmt ansehen. In diesem Fälle bedarf es, solange der Urheber lebt, seiner persönlichen Ein willigung. Praktisch entsteht nur Eie Schwierigkeit, die Urheber zu ermitteln. Leipzig, den 22. Juli 1929. vr. Hillig, Justizrat. Abdruck von Texten durch Schallplattenfabrikcn. Eine Schallplattenfabrik richtet an einen Verlag die Anfrage, ob er ihr die allgemeine Erlaubnis zum kostenlosen Abdruck von Texten zu dem Zwecke erteilen wolle, diese Abdrucke den Schall platten der Fabrik beizufügen. Frage? Bedarf dieser Abdruck der Zustimmung des Verlags? Da sich die Anfrage ausdrücklich auf »Texte« bezieht, so kann es sich nur um Schriftwerke handeln, die vertont, d. h. mit einem Werke der Tonkunst verbunden sind. Die Anfrage läßt aber nicht erkennen, ob die Schallplatten nur die Komposition oder auch den Text wiedergeben. Ich glaube aber aus dem übrigen Inhalt der Anfrage entnehmen zu können, daß es sich nur um den Abdruck der Texte handelt, welche den Erwerbern von Schallplatten, auf welche die Komposition mit oder ohne Text übertragen morden ist, ermög licht, den Text bei Vortrag durch ein Musikinstrument besser zu ver stehen oder evtl, auch mitzustngen. Der Abdruck solcher Texte ohne Genehmigung des Berechtigten ist unzulässig. Er verletzt nicht nur das Urheberrecht, sondern auch das Verlagsrecht, also ist auch der Verleger berechtigt, gegen einen solchen Abdruck auf Grund seines Verlagsrechts Einspruch zu er haben. Daraus folgt das selbstverständliche weitere Recht des Ver legers, für die von ihm verlangte Genehmigung zum Abdruck der Texte eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Jedoch ersetzt die Genehmigung des Verlegers nicht auch ohne weiteres die Ge nehmigung des Urhebers. Zwar hat der Urheber durch die Über tragung des Verlagsrechts dem Verleger das ausschließliche Recht der Vervielfältigung des Verlagswerks übertragen. Aber diese Ver vielfältigung ist, soweit nicht etwa der Vertrag weitergehende Rechte des Verlags enthält, auf die Wiedergabe des Werkes in der bei Ab schluß des Vertrages vorgesehenen Form beschränkt, also z. B. die Buchform. Nicht aber kann der Verleger ohne Zustimmung des Ur hebers einem Dritten eine Abdrucklizenz geben. Ein bestimmter Satz für die zu zahlende Lizenz läßt sich nicht angeben. Es hängt das von den Umständen des einzelnen Falles ab. Die Rechtslage wird auch nicht etwa durch die Bezugnahme auf 8 20 Absatz 1 Satz 2 LitUG. geändert — wenn man nämlich die Textabdrucke als sogen. Konzertprogramme auffaßt, die ausschließ lich zum Gebrauch der Hörer bestimmt sind. Denn ist stehe im Ein klang mit Allfeld in seinem Artikel »Abdruck geschützter Gedichte in Konzertprograminen: Deutsche Juristen-Zeitung 1925 Seite 94 auf dem Standpunkt, daß bei der Freigabe der Vervielfältigung für eine Aufführung des Werkes nur an eine bestimmte Ausführung mit einer bereits feststehenden Vortragsfolge gedacht ist; nicht aber wird der Abdruck fiir alle möglichen künftigen Aufführungen durch die ange zogene Bestimmung gedeckt. Leipzig, 8. Juni 1929. vr. Hillig, Justizrat. Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hudemann. Geschäftsführer des Deutschen Verlegervereins. Leipzig, Platostr. 3. 8
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