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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.02.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-02-28
- Erscheinungsdatum
- 28.02.1930
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Mitteilungen des Deutschen Derlegervereins Diese Mitteilungen erscheinen unter alleiniger Verantwortlichkeit des Deutschen Verlegervereins Nr. I (zuletzt s. Ml. 1929, Nr. 295.) Bekanntmachung -es Vorstandes. Die Pressenotizen über die Verhandlungen zur Schaffung eines neuen Deutschen Buchdrucker-Tarifs veranlaßten den Vorstand des Deutschen Verlegervereins, an den Deutschen Buchdruckerverein wie folgt zu schreiben: An den Deutschen Buchdruckerverein 21. Februar 1930. Leipzig. Die im Börsenblatt Nr. 3S vom 11. d. M. veröffentlichte Notiz über Abänderungsvorschläge zum Buchdrucker-Mantel tarif veranlaßt uns, hierzu schon heute Stellung zu nehmen. Angesichts der täglich schwieriger werdenden wirtschaftlichen Lage, die im einzelnen in der ständig sinkenden Buch produktion bereits ihren Ausdruck findet, — die Statistik über das Jahr 1928 weist einen Rückgang von 10°)L aus; der Produktionsrückgang des Jahres 1929 gegenüber 1928 beträgt nach den bisher vorliegenden Feststellungen mindestens 5?ß — muß vonseiten des Verlages auf das entschiedenste erklärt werden, daß jede etwaige weitere Erhöhung des Tarife? un tragbar wäre und letzten Endes nur zu einer Schädigung der Buchdruckereibetriebe führen müßte insofern, als der Verlag gezwungen wäre, seine Produktion mehr noch als bisher einzuschränken. Die wirtschaftliche Lage ist, um dies noch einmal zu betonen, heute so, daß jeder Konsument, in diesem Falle also der Buchkäufer, nur noch das für ihn unbedingt Notwendige anschafft, wofern dieser Anschaffung nicht bereits durch den Preis unüberwindliche Schwierigkeiten entgegengestellt sind. Es ist daher eine im eigenen Interesse liegende Pflicht aller Produzenten, die Preise für ihre Erzeugnisse in möglichst niedrigen Grenzen zu halten. Eine etwaige Tariferhöhung oder Maßnahmen, die ihr gleich kämen, müssen vom Verlag unbedingt abgelehnt werden. Nach den bisherigen Erfahmngen scheint es uns durchaus wahrscheinlich, daß auch in diesem Fall wieder den Wünschen der Arbeitnehmer auf kü^ere Arbeitszeit stattgegeben wird, und das in einer Zeit, die die höchste Anspannung und Leistung aller Kräfte erfordert. Wir werden dementsprechend unseren Mitgliedern dringend ans Herz legen, bei allen laufenden Aufträgen sich gegen eine etwaige Erhöhung zu schützen, in Aussicht stehende Aufträge nur unter Vorbehalt abzuschließen und im übrigen im Hinblick auf etwaige Erschwerungen die Erzeugung auf das alleräußerste einzuschränken. In vorzüglicher Hochachtung Der Vorstand des Deutschen Verlegervereins sgez.) Bruno Hauff, Erster Vorsteher. Über die Bedeutung des Optionsrechtes des Verlegers. (Welche Bedeutung hat es, wenn die Bedingungen für die Aus übung des Optionsrechtes im Vertrage nicht vereinbart sind? Wann kann der Verleger den Abschluß des neuen Nerlagsvertrages zu an gemessenen Bedingungen verlangen? Entsteht durch Ausübung des Optionsrechtes vorbehaltlich der Vereinbarung der Vertragsbe dingungen bereits ein absolutes, wenn auch bedingtes Verlagsrecht?) Schiedsspruch des Verbandöschicdsgerichts des Deutschen Schrifttums vom U. Oktober 1929. Die Parteien haben im Jahre 1928 einen Verlagsvertrag über einen Roman des Beklagten abgeschlossen, der bald darauf im Ver lage der Klägerin erschienen ist. Dabei wurde im Anschluß an die Regelung etwaiger Neuauflagen des Werkes folgende Vereinbarung getroffen: »Im Sinne der Vertragschließenden liegt eine spätere dauernde Zusammenarbeit. Der Verfasser verpflichtet sich, seinen nächsten Roman dem Verlage zuerst anzubieken.« 2 Als der Beklagte dann im Frühjahr 1929 einen weiteren Roman fertig gestellt hatte, trat er zwecks Freigabe der Verfügung über dieses Werk mit der Klägerin in Verbindung. Er wollte das Werk, dessen Vorabdruck er bereits einem anderen Verlag für eine bekannte Zeitschrift übergeben hat, auch als Buchausgabe in diesem Verlag erscheinen lassen. Die Klägerin hat sich damit nicht einverstanden erklärt und hat nach Vorlage des Manuskripts dem Beklagten ein Honorar ähnlich dem für den ersten Roman angeboten. Der Beklagte hat diese Honorierung abgelehnt und sich gegenüber dem klagenden Verlag geweigert, ein Recht der Klägerin anzuerkennen. Darauf hat die Klägerin vor dem Schiedsgericht Klage erhoben und in erster Linie die Feststellung beantragt, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den Abschluß eines Verlagsvertrages über das streitige Werk zu angemessenen Bedingungen anzu bieten, eventuell festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den Abschluß eines Verlagsvertrages zu den vom Schiedsgericht fest ge st eilten Bedingungen an zubieten. Zur Begründung dieser Anträge hat die Klägerin aus geführt, daß sie nach dem Vertrage berechtigt sei, die Überlassung
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