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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.10.1942
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1942-10-15
- Erscheinungsdatum
- 15.10.1942
- Sprache
- Deutsch
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§ 9. Nachnahmespesen Geht der Verleger, um Arbeit zu sparen und den Betrieb zu vereinfachen, dazu über, bis zu einem bestimmten Betrag nur noch unter Nachnahme zu liefern, ist es unbillig, wenn die Nach nahmespesen dem Besteller in voller Höhe berechnet werden. Es wird erwartet, daß der Verleger mindestens die Hälfte dieser Spesen selbst übernimmt. Das gilt nicht für Nachnahmespesen, die auf Grund von Versäumnissen oder Zahlungsschwierigkeiten entstehen. Für den BAG-Verkehr gilt § 10. § 10. Einziehung von Beträgen bis RM 10.— Mit Zustimmung des RfPr. -- Aktenz. RfPr. VIII-310- 11120/41 vom 20. September 1941 — wird angeordnet: 1. Beträge für Sendungen bis zu RM 10.— sind durch die BAG einzuziehen. 2. Ist ein Verleger der BAG nicht angeschlossen, so bleibt es zwischen ihm und vertreibenden Mitgliedern der BAG bei den bisherigen Zahlungsgepflogenheiten. 3. Ist eine Vertriebsfirma nicht der BAG angeschlossen, so hat der Verleger Beträge für Sendungen bis zu RM 10.— bar durch Kommissionär zu erheben. 4. Bestehende Vereinbarungen über Monatskonten werden durch die vorstehenden Maßnahmen nicht berührt. §11. Liefersperre Sieht sich ein Verleger auf Grund des allzu großen Bestell eingangs oder Auftragsbestandes gezwungen, die Lieferung vor übergehend zu sperren, so kann dies nur in der folgenden Form geschehen: a) Sperranzeigen des Verlags werden als Einzelanzeigen nicht mehr im Börsenblatt aufgenommen. Die Sperren werden in einer nach dem Alphabet geordneten Liste jeweils am 25. eines jeden Monats im Börsenblatt bekanntgegeben. b) Zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs werden Liefer sperren nur noch mit einer Frist bis zum Ende des auf die Bekanntmachung folgenden Monats zugelassen. Ausnahms weise kann die Frist bis zum 15. des folgenden Monats ver kürzt werden, jedoch ist hierauf in der Liste besonders hin zuweisen. c) Die Verleger haben die Absicht der Sperrung bis jeweils zum 15. eines Monats der Schriftleitung des Börsenblattes zu melden. Die Aufnahme in die Liste wird zum üblichen Zeilenpreis berechnet. d) Während der Sperrzeit eingehende Bestellzettel dürfen nicht vernichtet werden. Sie sind nach Ablauf der Sperrzeit vorzu merken oder zurückzuschreiben, falls Lieferung nicht sofort erfolgen kann. § 12. Wegfall der H erbstabrechnung (1) Aus Gründen der Arbeitsersparnis wird das Bedingtgut vorläufig unter Wegfall der Herbstabrechnung nur einmal jähr lich abgerechnet. Über das im Kalenderjahr Gelieferte ist bis zum 15. April des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres abzurechnen. Über die Bedingtlieferungen der Verleger von Reiseführern und Landkarten wird ebenfalls nur einmal jährlich abgerechnet, und zwar im Herbst. (2) Der vertreibende Buchhandel hat auf das im ersten Halb jahr abgesetjte Bedingtgut jeweils bis zum 1?>. Oktober auf Ver langen des Verlegers eine Abschlagszahlung zu leisten, deren Höhe der Vereinbarung der beteiligten Firmen überlassen bleibt. (3) Die übrigen in der Bekanntmachung vom 17. Mai 1940 vorgesehenen Ausnahmen für Verleger, die auf die halbjährliche Abrechnung nicht verzichten wellen, werden zur Erleichterung des buchhändlerischen Verkehrs für die Dauer des Krieges mit Zustimmung des RfPr. — Aktenz. RfPr. VI11-310-11120/41 vom 20. September 1941 — aufgehoben. Glaubt eine der im Börsen blatt Nr. 155 vom 6. Juli 1940 und Nr. 169 vom 23. Juli 1940 auf geführten Firmen aus einmaligen, für die Aufrechterhaltung ihres Betriebes wesentlichen Gründen auf die Herbstabrechnung nicht verzichten zu können, so muß sie sich unter gleichzeitiger Be nachrichtigung des Börsenvereins mit den in Frage kommenden Vertriebsfirmen unmittelbar in Verbindung se^en und diesen eine Aufstellung der in Kommission gelieferten Werke zwecks Abrechnung zustellen. 13. Abbestellung von Zeitschriften (1) Für die Dauer des Krifeges braucht der Verleger im In landsverkehr die Abbestellung auf fest oder bar zur Fortsetzung gelieferte Zeitschriften für einen neuen Berechnungszeitraum nur dann anzuerkennen, wenn ihm die Abbestellung im Verlaufe des letzten Monats des alten Berechnungszeitraumes zugeleitet wor den ist. Der Verleger muß seinerseits in den Lieferungsbedingun gen für die Bezieher vorschreiben, daß die Abbestellung für das Ende eines Berechnungszeitraumes nur dann anerkannt werden kann, wenn sie spätestens bis zum 1. des letzten Monats des Be rechnungszeitraumes erfolgt ist. Wird eine Zeitschrift, die keine festen Berechnungszeiträume hat, bandweise oder heftweise beredinet, so braucht der Ver leger die Abbestellung nur anzuerkennen, wenn die Vertriebs firma die Abbestellung dem Verleger binnen einem Monat nach Auslieferung der letzten Lieferung des bestellten Bandes zuge leitet hat. Der Verleger muß seinerseits in den Lieferungsbe dingungen für die Bezieher vorschreiben, daß die Abbestellung nur anerkannt werden kann, wenn sie spätestens unverzüglich nach Eingang der lebten Lieferung des Bandes erfolgt ist. (2) Zeitschriften, die zu dem alten Berechnungszeitraum ge hören, sind auch dann noch abzunehmen, wenn sie erst im neuen Berechnungszeitraum ausgeliefert werden. (3) Soweit mit der Durchführung dieser Grundsäbe für Zeit schriften eine Verschlediterung der Lieferungsbedingungen ver knüpft ist, bedarf es der Zustimmung des Reidiskommissars für die Preisbildung. Ebenso bedarf es seiner Zustimmung, wenn die bisher üblichen Bezugszeiten und damit auch die Vorausberech nungen verlängert werden. § 14. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Veröffent lichung im Börsenblatt in Kraft. Die Bekanntmadiung vom 8. Mai 1942 (Börsenbl. Nr. 114/115 vom 30. Mai 1942) wird aufgehoben. Leipzig, den 9. Oktober 1942. Baur, Vorsteher. l)r. Heß Der buohhändleriselie Verkehr im Kriege Einführung zur Bekanntmachung des Börsenvereins vom <), Oktober 1942 Die Erzeugung des Buches und sein Vertrieb stehen unter den Gesehen des Krieges, wobei unter Vertrieb sowohl die Ver teilung vom Verlag auf den Handel wie vom Handel auf die Abnehmerschaft zu verstehen ist. Diese Gesebe des Krieges wir ken sich von zwei entgegengesebten Polen aus. Der eine ist der Zwang zur Einschränkung der Erzeugung infolge der durch den Krieg bedingten Verknappung der zur Herstellung notwendigen Stoffe: dem Papier als dem Träger des gedruckten Wortes und den für Einband und Broschur notwendigen Materialien. Der andere ist der fast ins Ungeheuere gesteigerte Bedarf. Diese bei den Pole sind nicht bei allen Verlagsgattungen gleich stark, in folgedessen sind auch nicht bei allen Verlagszweigen die Span nungen die gleichen. Das war in erster Linie beim Plan einer Regelung zu beachten. Es sind infolgedessen drei Gruppen ge bildet: Die erste, in der schöne Literatur, politisches, Jugend- und Bilderbuch zusammengefaßt sind, weil bei ihnen die Bedin gungen des Absabes übereinstimmen; die zweite für wissen schaftliche und fachliche Literatur und die dritte für das Schul- Nr. 232/233, Donnorslag, don 16. Oktobor 1012 211
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