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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.10.1942
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1942-10-20
- Erscheinungsdatum
- 20.10.1942
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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haben (z. B. die in die Listen II b) 2 und II c) eingetragenen) dürfen nur die in den Listen angegebenen Gegenstände des Buch handels geliefert werden. V. Die in die Liste der Buchverkaufsstellen (II b) und in die Fachgeschäftslisten (II c) eingetragenen Personen oder Firmen dürfen gemäß § 5 b der buchhändlerischen Verkehrsordnung nur mit einem gegenüber dem normalen Buchhändler- oder Groß buchhändler-Rabatt um 5 % verminderten Rabatt beliefert wer den. Diese Vorschrift gilt nicht für Zeitschriften. VI. Personen oder Firmen, die den Großbuchhandel, Reise-, Versand- oder Bahnhofsbuchhandel betreiben, und die für diese Betriebe einen gegenüber dem normalen Buchhändlerrabatt er höhten Rabatt beanspruchen, dürfen nicht gleichzeitig den Sorti mentsbuchhandel betreiben. Wird eine Ausnahme erteilt, so ist die betreffende Person oder Firma verpflichtet, den Geschäfts betrieb des Groß-, Reise-, Versand- oder Bahnhofsbuchhandels von dem Sortimentsbetrieb räumlich und in der Buchführung ge trennt zu halten, für das Sortiment gesondert zu bestellen und den Vorzugsrabatt nicht für das Sortimentsgeschäft auszunutjen. VII. Grundsätjlich freigegeben ist der Einzelhandel mit deutschsprachigen Bibeln, Gesang- und Gebetbüchern, Bilder büchern für Kinder, Malbüchern, Briefmarkenalben und -kata- logen, Handarbeitsvorlagen, Sammelalben der Zigarettenindu strie, Notiz- und Abreißkalendern mit kurzen Zitaten und An weisungen (aber ohne Bilder). Bis auf weiteres wird für die Übergangszeit noch freigegeben: Der Einzelhandel mit verlagsneuem Schrifttum bis zu 0.50 RM sowie mit Volksschulbüchern. Die Bestimmungen des Absatjes 1 und 2 gelten nicht für die Ostgebiete. VIII. Das Feilbieten außerhalb von gewerblichen Räumen, zum Beispiel auf Ausstellungen, Messen, bei Vorträgen, Veran staltungen der Partei und ihrer Gliederungen, Schulungskursen, Tagungen, Werbeveranstaltungen, auch in Betrieben der Wirt schaft und Industrie, durch Automaten usw. ist unter Beachtung der für das betreifende Gebiet geltenden gewerbepolizeilichen Vorschriften grundsätjlich nur durch die in die Liste der Voll- buchhandlungen (II a) eingetragenen Gewerbetreibenden zu lässig. Ausnahmen, zum Beispiel für bestimmte Fachgeschäfte, be dürfen der besonderen Genehmigung der für Schrifttumsfragen zuständigen Verwaltungsstelle. B. Für die Ostgebiete gilt einstweilen folgende, im Börsen blatt Nr. 214/215 vom 22. September 1942 veröffentlichte Sonderregelung: Bis zum Zeitpunkt, bis zu welchem in den besetjten Ost gebieten buchhändlerische Unternehmen lebensfähig sein werden, ist es einzelnen reichsdeutschen Großhandelsfirmen, die diese Ge biete mit der notwendigen Einfuhr versorgen, gestattet, ihre Vertriebsfirmen in den dortigen Gebieten auch mit deutschem Schrifttum zu beliefern. Die Großhandelsfirmen kaufen lediglich beim Zwischenbuchhandel ein, und zwar schließt die einzelne Großhandelsfirma jeweils nur mit einer Zwischenbuchhandlung ab. Unmittelbare Belieferung durch den einzelnen Verleger ist unzulässig. Diese Regelung erfolgt im Einverständnis mit dem Reichsministerium für die beseiten Ostgebiete: Die zugelassenen Großhandelsfirmen sind folgende: v. Appen & Co., Berlin W 30, Landshuter Straße 18, Biedermann & Waschkau, Berlin SW 68, Friedrichstraße 203, Bromberg & Co., Hamburg 1, Alsterdamm 16/17, Continentale Produkten Ges. m. b. H., Hamburg 11, Alster- Wall 67, Deutsche Handelsgesellschaft A.-G., Berlin NW 7, Schiffbauer damm 19, Deutsche Togogesellschaft, Berlin W, Bayreuther Straße 27, Van Dissel. Rode & Co. Nachf., Hamburg, Friedrichs & Co. (Alfred Schoppe & Co.), Bremen, Albutenstr. 4, G. L. Gaiser, Hamburg 36, Neuer Wall 16/18, Kaffee-Import G. m. b. H., Hamburg 1, Lange Mühren 9, Joh. Lange Sohn’s Wwe., Bremen, Alexander Petersen, Hamburg, Rohstoff-Einfuhr-Gesellschaft, Hamburg 13, Rothenbaum chaussee 167, Sander & Co., Hamburg, Carl Schlieper, Remscheid-Hasten, Simon, Evers & Co., Hamburg 1, Mönckebergstraße 13, Staudt & Co., Berlin W 9, Hermann-Göring-Straße 6, Süko-Kolonialhandelsgesellschaft, Frankfurt a.M., Niederau 84. C. Für die Lieferung von Gegenständen des deutschen Buch handels in das Generalgouvernement gilt die Bekanntmachung des Börsenvereins vom 18. Februar 1941 (Börsenblatt Nr. 43 vom 20. Februar 1941) ***). Leipzig, den 10. Oktober 1942 Baur, Vorsteher Mitteilung der Geschäftsstelle des Börsenvereins Betr.: Buchverkauf in den besetzten Ostgebieten Ergänzung zur Bekanntmachung des Vorstehers vom 16. Sep tember 1942 (Nr. 214/215) betreffend Buchverkauf in den be seiten Ostgebieten. Auf die Liste der zugelassenen Großhandelsfirmen sind noch zu se^en: Van Dissel, Rode & Co. Nachf., Hamburg, Joh. Lange Sohn’s Wwe., Bremen, Alexander Petersen, Hamburg, Sander & Co., Hamburg. Neunter Fortbildungskursus für Sortimenter. Oktober 1942 Die fünfundvierzig Teilnehmer hatten am Begrüßungsabend, als ihnen der Plan eingehändigt wurde, ein leises Grauen: Buch führung, Lageraufbau, Warenkunde, Steuerfragen, Betriebssta tistik — brr, was für Themen! Aber wie anregend diese Ge biete sein können, wieviel Nachdenkliches dabei herauskommen kann, das zeigte sich bei der Behandlung an den Vor- und Nach mittagen. Theoretische Grundlegung, Klärung der Begriffe wur den verknüpft mit der Erfahrung des einzelnen. Und so erleb ten wir mitreißende Stunden in diesen ach so gefürchteten Gebie ten. Auch an dieser Stelle sei den Herren Generaldirektor Dr. Hess, Oberstudiendirektor Dr. Uhlig, Dr. Ludwig und vor allem Herrn Prof. Dr. Menz, der die meisten Themen bestritt, gedankt für alle Anregungen und Hinweise. Zu den Vorträgen und Aussprachen traten die Besichtigun gen: Leipziger Anstalten und Buchmuseum, Koehler-Volckmar- Konzern und Otto Beyer Verlag, Deutsche Bücherei und Zen tralbücherei für Blinde wurden besucht. An einer Stelle wirkten modernste Maschinen, an anderer wunderte man sich über die geringe Zahl der Arbeitskräfte. Hier spürte man die unendliche Liebe zur Aufgabe besonders stark. Dort wehte kühle Sachlich keit und Wissenschaft durch die Räume. Immer aber war er kennbar das harte gestraffte Tempo aller Tätigkeit. Und überall fühlten wir Sortimenter uns nicht fremd, sondern zugehörig zu den durchwanderten Betrieben und Anstalten. ***) Bekanntmachung des Börsenvereins vom 18. Februar 1941 (Börsenblatt Nr. 43 vom 20. Februar 1941) auszugsweise: 1. Zum unmittelbaren Bezug deutschen Schrifttums aus dem Reich sind nur zugelassen a) die in das Adreßbuch des Deutschen Buchhandels aufgenommenen deutschen Buchhandlungen im Generalgouvernement. Diese dürfen in voller Höhe ihres Bedarfes ohne vorherige Devisengenehmigung bestellen. Es darf ihnen vom deutschen Verlag und Zwischen handel ohne vorherige Vorlage der Devisengenehmigung geliefert werden; b) solche Buchhandlungen im Generalgouvernement, denen dies durch die Regierung des Generalgouvernements besonders gestattet ist. An diese Firmen darf jedoch nur geliefert werden, nachdem sie auf Grund von Vorfakturen die Devisengenehmigung eingeholt und diese dem deutschen Lieferanten nachgewiesen haben. Aus kunft über diese Firmen erteilt die Ausländsabteilung des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 2. Alle anderen Buchhandlungen uhd Buchverkaufsstellen können nür durch die deutschen Buchhandlungen im Generalgouvernement be ziehen. 226 Nr. 236/237, Dienstag, den 20. Oktober 1942
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