Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.03.1943
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1943-03-18
- Erscheinungsdatum
- 18.03.1943
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19430318
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-194303187
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19430318
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1943
- Monat1943-03
- Tag1943-03-18
- Monat1943-03
- Jahr1943
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 64/65 (R. 11) Leipzig, Donnerstag den 18. März 1943 110. Jahrgang Bekanntmachungen und Mitteilungen Amtliche Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 155 Anordnung über die Ausleihe von Büchern in Sortimentsbuchhand lungen. (Wiederholt aus Nr. 61) Auf Grund des § 25 der Ersten Verordnung zur Durchfüh rung des Reichskulturkammergesetjes vom 1. November 1933 (RGBl. I S. 797) wird mit Genehmigung des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda und des Reichswirtschaftsmini sters für das Gebiet des Großdeutschen Reiches unter Vorbehalt der Inkraftsetjung im Protektorat Böhmen und Mähren an geordnet: § 1 Um während des Krieges das Schrifttum den Volksgenossen weitestgehend zugänglich zu machen, hat jeder Sortimentsbuch händler einen angemessenen Teil seines Buchbestandes aus dem Verkauf zurückzuziehen und in seinem Laden auszuleihen (Ver mietung im Sinne der §§ 535 u. f. BGB.). Fachliches und wissen schaftliches Schrifttum sowie Schulbücher werden von dieser Re gelung nicht betroffen. §2 (1) Für den Betrieb solcher Kriegsleihbüchereien des Sorti mentsbuchhandels gelten die für das Leihbüchereigewerbe er lassenen Bestimmungen, insbesondere die Amtlichen Bekannt machungen: *) Nr. 13 vom 7. Februar 1934 (Rahmenbestimmung für die Ausübung des Leihbüchereigewerbes), *) Nr. 28 in der Neufassung vom 30. Januar 1943 (Geschäfts bedingungen einschließlich Gebührenordnung), *) Nr. 70 vom 15. April 1940 (Schädliches und unerwünschtes Schrifttum). (2) Für die Kriegsleihbüchereien gelten nicht die Amt lichen Bekanntmachungen Nr. 79 und Nr. 120. (3) Nach Ziffer 8 der Amtlichen Bekanntmachung Nr. 13 müs sen die vom Sortimenter ausgeliehenen (vermieteten) Bücher als Leihbücher gekennzeichnet und nach § 9 der Amtlichen Bekannt machung Nr. 28 die Lesegebühr sowie der Zeitraum vermerkt sein, während dessen das Buch als Neuerscheinung gilt. §3 Diese Anordnung gilt nicht für den nebenberuflichen Buch verkauf. Berlin, den 8. März 1943 Der Präsident der Reichsschrifttumskammer gez.: Hanns Johst *) Diese Bekanntmachungen sind der heutigen Nummer des Börsenblattes in der Mitte beigefügt. Die Lieferung weiterer Sonderdrucke ist mit Ausnahme von Sonderfällen nicht vor gesehen. Mitteilung des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer Betr.: Einzelhandel mit Schrifttum Auf Grund von Ziffer III, 2 der ministeriellen Verfügung über die Vereinfachung der Verwaltung vom 4. Sept. 1939 — R 1410/4. 9. — nehme ich Anträge auf Erteilung von Aus nahmegenehmigungen auf Gründ von §§ 2 und 5 der Anord nung über den Einzelhandel mit Schrifttum vom 26. März 1941 (Amtliche Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 134) bis auf Widerruf nicht mehr entgegen. Ausgenommen hiervon sind Anträge, die von Kriegsversehrten des jetjigen Krieges ge stellt werden. Berlin, den 12. März 1943 gez.: Hanns Johst Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 64/65, Donnerstag, den 18. März 1943 Bekanntmachung des Leiters des Deutschen Buchhandels Betr.: Berufserziehung im Leihbuchhandel 1. Anerkennung im Leihbuchhandel tätiger Hilfskräfte als Leihbuchhändler. Im Sinne meines Aufrufes vom 11. Dezember 1940 (Börsen blatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 293 vom 14. Dezember 1940) sind auch die im Leihbuchhandel aus kriegsbedingten Gründen tätigen Aushilfskräfte, die gemäß § 9 der Ersten Durch führungsverordnung zum Reichskulturkammergesetj von der Mitgliedschaft in der Reichsschrifttumskammer befreit worden sind, berechtigt, nach einem Jahr praktischer Betätigung bzw. Ausbildung in einer Leihbücherei die Leihbuchhändler-Prüfung abzulegen. Hilfskräfte, die sich dieser Prüfung nicht unterziehen, können nach Beendigung des Krieges nicht mehr im Leihbuch handel tätig sein. Hilfskräfte, die sich der Prüfung unterziehen, müssen nach bestandener Prüfung an einer Arbeitswoche für leihbuchhändlerische Hilfskräfte teilnehmen. Die Teilnahme an dieser Arbeitswoche ist Bedingung für die Anerkennung als Leihbuchhändler und für die Aufnahme in die Reichsschrifttums kammer. 2. Anlernlinge im Leihbuchhandel Nadi Erlaß der Richtlinien für die Berufserziehung im Be reiche der Reichsschrifttumskammer vom 5. Februar 1943 (Bbl. Nr. 31 vom 6. 2. 1943) müssen nunmehr die im Leihbuchhandel bestehenden Anlemverhältnisse in Lehrverhältnisse umgewan delt werden. Es muß daher im Einzelfall der Anlernvertrag in einen Lehrvertrag umgewandelt und spätestens ab 1. Mai 1943 ein Lehrlingspaß geführt werden. Über die Dauer der noch ab zuleistenden leihbuchhändlerischen Lehrzeit entscheidet die Reichsschrifttumskammer im Einzelfall. Die Vorschrift, nach der die Lehrherren, welche Lehrlinge ausbilden, vorher selbst die Leihbuchhändler-Prüfung oder die buchhändlerische Gehilfen prüfung abgelegt haben müssen, findet auf bestehende Anlem- und nunmehrige Lehrverhältnisse keine Anwendung. Wer da gegen als Lehrherr ab 1. August 1943 Lehrlinge im Leihbuch handel einstellen oder neue Hilfskräfte beschäftigen will, die zur Leihbuchhändler-Prüfung zugelassen werden wollen, muß vorher die Leihbuchhändler-Prüfung oder die buchhändlerische Gehilfenprüfung bestanden haben. Zur Ablegung der Leihbuch händlerprüfung wird in besonderen von der Reichsschrifttums kammer — Gruppe Buchhandel — einzurichtenden Arbeits wochen Gelegenheit gegeben. Berlin, den 12. März 1943 gez.: Baur Mitteilungen der Reichsschrifttumskammer Betr.: Modezeitschriftcn Der Präsident der Reichspressekammer hat im Einverneh men mit dem Reichskommissar für die besetjten niederländischen Gebiete bestimmt, daß in den Niederlanden künftig deutsche Modezeitschriften nur noch vertrieben werden dürfen, wenn sie in deutscher oder holländischer Sprache gedruckt sind. Für die in die Reichsschrifttumskammer eingegliederten Modezeitschriften gilt die gleiche Regelung. gez.: Ihde * Betr.: Ausschluß Der Herr Präsident der Reichsschrifttumskammer hat gemäß § 10 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskultur- kammergesetj vom 1. 11. 1933 (RGBl. I S. 79.7) aus der Mitglied schaft ausgeschlossen: Gunter Lues, Oranienburg, Lüderitjstraße 1. Dem Genannten ist damit die Ausübung einer Tätigkeit als Lektor und Schriftsteller untersagt. * 49
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder