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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.03.1943
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1943-03-18
- Erscheinungsdatum
- 18.03.1943
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- Deutsch
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Diese für die Leihbüchereien geltenden Bestimmungen gel ten auf für Kriegsleihbüchereien, wobei der Vollständigkeit halber noch erwähnt werden mag, daß literarische Raritäten nicht im Monatsabonnement, sondern nur nach den allgemeinen Staffelgebühren ausgegeben werden dürfen. Dieses Monats abonnement ist, wie gesagt, nicht im ganzen Reiche zulässig, sondern nur in den erwähnten Gauen. i) Verkauf gebrauchter Leihbücher Nach § 9 der Amtlichen Bekanntmachung Nr. 13 ist der Ver kauf gebrauchter Leihbücher an das Publikum zulässig, soweit die Bestimmungen der Buchhändlerischen Verkaufsordnung ein gehalten werden. In der Buchhändlerischen Verkaufsordnung heißt es, daß Leihbücher erst sechs Monate nach der Einstellung in die Leihbücherei an das Publikum verkauft werden dürfen; der Verkaufspreis muß mindestens 40 °/o unter dem Ladenpreis liegen und darf nicht niedriger sein als RM 1.—. Obwohl dieser Aufsat} nicht den Anspruch erhebt, das Recht der Leihbüchereien vollständig zu umreißen, wird doch jede Kriegsleihbücherei, die diese Ausführungen beherzigt, das er füllen, was der Berufsstand mit der Anordnung über Kriegs leihbüchereien vom Sortimenter erwartet. Die Reichsschrifttums kammer, Gruppe Buchhandel, wird im übrigen gern mit Emp fehlungen und Ratschlägen bei der Durchführung der neuen Aufgaben helfen, sei es allgemein, sei es im Einzelfalle. Ist der nebenberuflich tätige Autor gewerbesteuerpflichtig ? (Entnommen aus „Der Autor“ Nr. 1 vom 1. Januar 1943) Der Reichsfinanzhof hat am 8. Juli 1942 unter dem Akten zeichen VI 178/42 ein Urteil gefällt, das im Reichssteuerblatt 1942 S. 907, abgedruckt ist. Dieses Urteil ist für solche Schrift steller von Bedeutung, die sich neben ihrer Schrifttumsarbeit noch gewerblich betätigen. Der Oberfinanzpräsident hatte einen „Unternehmer“, der sich des abends wissenschaftlich und schrift stellerisch betätigte, auch hinsichtlich seiner Einnahmen aus schriftstellerischer Tätigkeit für gewerbesteuerpflichtig erklärt, weil es sich um einen „einheitlichen Gewerbebetrieb“ handle. Zur Begründung wurde auf das Reichssteuerblatt 1938 S. 1117, verwiesen, wonach mehrere gleichartige, organisch nebeneinan derstehende Betriebe in der Hand desselben Unternehmers als einheitlicher Betrieb aufzufassen seien, wenn nicht ganz beson dere Umstände dagegen sprächen. Die Vermutung spräche da für, daß die beiden gleichartigen Betriebe deshalb in einer Hand seien, weil sie sich gegenseitig stü^ten und ergänzten. Der Reichsfinanzhof hat diese Entscheidung aufgehoben. Dafür waren etwa folgende Gedankengänge maßgebend: Die früher ergangene Entscheidung, wonach zwei gewerb liche Betriebe als ein einheitlicher Gewerbebetrieb aufzufassen seien, behandelt den Fall, daß ein Unternehmer Inhaber zweier eingetragener Firmen, und zwar einer Einzelhandels- und einer Großhandelsfirma desselben Gewerbezweiges war, die er in be nachbarten Orten betrieb. In solchem Fall drängt die Gleich artigkeit und organische Verbundenheit beider Betriebe in der Hand desselben Unternehmers zu einer — nur durch ganz be sondere Umstände widerlegbaren — Vermutung für einen ein heitlichen Gewerbebetrieb. Bei dem heutigen Sachverhalt kom men jedoch nur ein gewerblicher Betrieb und eine freie Berufstätigkeit in Betracht. Die Vermutung für einen einheitlichen Gewerbebe trieb läßt sich bei der steuerlichen Wesensverschiedenheit dieser beiden Einkunftsarten nicht ohne weiteres übernehmen. Aus dem Kreis der freien Berufe — abgesehen von dem künstlerischen — hebt sich gerade die wissenschaftliche und schriftstellerische Tä tigkeit durch ihren eigenschöpferischen Gehalt heraus; ein In einanderfließen mit gewerblicher Betätigung könnte nur unter ganz besonderen Umständen, nämlich dann angenommen wer den, wenn der eigenschöpferische Arbeitserfolg als bloße Vor- aussetjung eines gewerblichen Erfolges geleistet, also gewisser maßen gewerblichen Zwecken dienstbar gemacht wird. Das wird beispielsweise bei einem Baukünstler zutreffen, der Entwurf, Bauleitung und schlüsselfertige Erstellung eines Hauses über nimmt, nicht aber dann, wenn sich die beiden Betätigungen nur auf gemeinsamem Wissensgebiet berühren und deshalb gegen seitig fördern, wie es Theorie und Praxis zu tun pflegen. Ein solcher Zusammenhang ist zu lose, als daß aus ihm so weitrei chende steuerliche Folgerungen gezogen werden könnten. Die am Abend geleistete wissenschaftliche oder schriftstellerische Tätig keit, auch wenn sie die tägliche Arbeit und Erfahrung im Ge werbebetrieb voraussefyt, kann daher grundsätzlich nicht mit dem gewerblichen Unternehmen zusammen als einheitlicher Gewer bebetrieb auf gefaßt und zur Gewerbesteuerpflicht herangezogen werden. Uber die in einem anderen Sektor des Schrifttums aufge tauchte Frage nach der Gewerbesteuerpflicht des Schriftstellers hat der „Autor“ im August 1942, S. 116, berichtet und mitge teilt, daß die Drehbucharbeit eine künstlerisch-schöpferische, nicht eine gewerbliche sei, und deshalb die hieraus erzielten Ein nahmen nicht zur Gewerbesteuer herangezogen werden dürfen. Entschädigung für Forderungen an den früheren polnischen Staat Nach einer Verordnung der Regierung des Generalgouver nements vom 30. Dezember 1942 können Reichsdeutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsit} oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Generalgouvernements haben, für Rechtsverluste entschädigt werden, sofern die Rechte durch Lei stungen an den früheren polnischen Staat entstanden sind und diese dem in das Eigentum des Generalgouvernements über gegangenen Vermögen des früheren polnischen Staates zugute gekommen sind. Eine Entschädigung wird nur gewährt, wenn es sich um Forderungen aus Kauf- und Werklieferungsverträgen handelt. Liegen Vorausse^ungen für eine Befriedigung oder Entschädi gung durch das Deutsche Reich vor, so kann die Anmeldung unterbleiben. Über die näheren Anweisungen der Durchführungsvor schriften unterrichtet die Antragsteller auf Anfrage die Deutsche Handelskammer für das Generalgouvernement, Berlin W 62, Kurfürstenstraße 88. Statistische Berichterstattung Der Statistische Bericht Nr. 74 für das dritte Vierteljahr 1942 für Verlag und Sortiment ist erschienen und den berichterstattenden Firmen zugesandt worden. Interessenten werden gebeten, die erforder lichen Unterlagen für eine etwaige Mitarbeit von der Geschäftsstelle des Börsenvereins anzufordern. Personalnachrichten Am 18. März feiert Herr Christian Berner, Inhaber der gleich namigen Buchhandlung in Eßlingen (Neckar), seinen fünfundsiebzig sten Geburtstag. Herr Walter Luidicke, Inhaber der Firma C. F. Schulz & Co., Buchhandlung für Kunstwissenschaft in Plauen i. V., beging am 17. März seinen sechzigsten Geburtstag. T ödes fälle : Gestorben am 5. März im Alter von dreiundsechzig Jahren Herr Georg Bowit) sen., Gründer und Mitinhaber des Fackelverlags G. Bowit} K.-G. in Stuttgart; am 2. März nach längerem Leiden Herr Wilhelm Rübsamen, früherer Inhaber der Firma Wilh. C. Rübsamen, lithogr.-kartographische Anstalt, Druckerei und Verlag in Stuttgart. Hauptschriftleiter: Dr. Hellmuth Langenbucher, Schömberg. — Stellvertr. d. Hauptschriftleiters: Georg v.Kommeratadt, Leipzig. — Verantw. Anzeigen leiter: Walter Herfurth, Leipzig. — Verlag: Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. — Anschrift der Schriftleitung und Expedition: Leipzig C 1, Gerichtsweg 26, Postsohließfnch 274/75. — Druck Brandstetter, Leipzig C 1, Dresdner Straße n # ) Zur Zeit ist Preisliste Nr. 11 gtlltigl Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 64/65, Donnerstag, den 18. März 1943 52
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