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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.03.1943
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1943-03-18
- Erscheinungsdatum
- 18.03.1943
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Für den Betrieb der Kriegsleihbüchereien des Sortiments geltende Bekanntmachungen der Reichsschrifttumskammer Amtliche Bekanntmachung Nr.28 (Neufassung, aus Bbl. Nr. 36/37, 1943) Neunte Anordnung zum Schutze des Leihbüchereigewerbes Auf Grund von § 25 der Ersten Verordnung zur Durchfüh rung des ReicHskulturkammergesetjes vom 1. November 1933 (RGBl. I S. 797) wird mit Zustimmung des Reichskommissars für die Preisbildung für das Gebiet des Großdeutschen Reiches unter Vorbehalt der Inkraftse^ung im Protektorat Böhmen und Mäh ren angeordnet: §1 (1) Die Lesegebühr richtet sich nach dem Ladenverkaufs preis und erhöht sich bei den Neuerscheinungen um einen Zu schlag. (2) Die Lesezeit beträgt 7 Tage und verlängert sich jeweils um 3 Tage. (3) Lesegebühren, Zuschläge und Nachgebühren werden nach folgender Staffelung berechnet: Ladenverkaufspreis: Lesegebühr Zuschlag für Nachgebühr für 7 Tage : Neuerscheinungen : für 3 Tage : bis 3.— RM einsdil. —.20 RM 0.05 RM —.10 RM „ 4.— RM „ —.25 RM 0.05 RM —.10 RM 5.— RM „ —.30 RM 0.05 RM —.15 RM „ 6.— RM „ —.35 RM 0.10 RM —.15 RM 7.— RM „ —.40 RM 0.10 RM —.20 RM „ 8.— RM „ —.50 RM 0.10 RM —.25 RM „ 9.— RM „ —.55 RM 0.10 RM —.25 RM „ 10.— RM „ —.60 RM 0.10 RM —.30 RM „ 11.— RM „ —.65 RM 0.10 RM —.30 RM „ 12.— RM „ —.75 RM 0.10 RM —.35 RM „ 13.— RM „ —.80 RM 0.10 RM —.40 RM „ 14.— RM „ —.85 RM 0.10 RM —.40 RM „ 15.— RM „ —.90 RM 0.10 RM —.45 RM (4) Bei teureren Werken beträgt die Lesegebühr 6 v. H., die Nachgebühr 3 v. H. des Ladenverkaufspreises, der Zuschlag für Neuerscheinungen 0.10 RM. (5) Der Präsident der Reichsschrifttumskammer kann im Ein vernehmen mit dem Reichskommissar für die Preisbildung an Stelle der nach dieser Staffel berechneten Lesegebühren für ein zelne Bücher eine verbindliche Lesegebühr festsehen, die im „Deutschen Büchereiblatt“ verkündet wird. §2 (1) In den Reichsgauen Wien, Kärnten, Niederdonau, Ober donau, Salzburg, Steiermark und Tirol-Vorarlberg ist wahlweise neben der Berechnung der Staffelgebühren nach § 1 noch ein Monatsabonnement zulässig, das den Leser zum Besit$ von jeweils 2 oder 4 Büchern (Titeln) berechtigt. Hierfür wird eine monat liche Grundgebühr von 1.20 RM für 2 Bücher (Titel) und von 2.— RM für 4 Bücher (Titel) erhoben, ferner für jede ange fangenen 250 Seiten eines Buches eine Bandgebühr von wöchent lich 0.10 RM sowie für Neuerscheinungen ein Zuschlag von wö chentlich 0.10 RM je Buch (Titel). (2) Bücher, die nicht mehr erhältlich sind und Seltenheits wert besten, werden auch für Leser im Monatsabonnement nach der Staffel des § 1 berechnet. §3 Der Zuschlag für Neuerscheinungen wird ein Jahr lang er hoben, gerechnet vom Tage, an dem der Titel im „Verzeichnis der Neuerscheinungen“ im „Börsenblatt für den Deutschen Buch handel“ oder unter „Erschienene Neuigkeiten des deutschen Musikalienhandels“ veröffentlicht worden ist. §4 Für Lieferung ins Haus wird bei jedem Buch ein Zuschlag von 0.10 RM berechnet. §5 Jedem neuen Leser wird eine Einschreibgebühr von 0.20 RM berechnet. §6 (1) Bedingungen, die von den Bestimmungen der §§ 1—5 abweichen, sind nur nach folgenden Maßgaben zulässig: a) Viertel-, Halb- oder Jahresabonnements oder örtliche Son derbedingungen bedürfen der Zustimmung des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer und des Reichskommissars für die Preisbildung. b) Abweichende Geschäftsbedingungen in wissenschaftlichen Leihbüchereien, getrennten wissenschaftlichen Abteilungen von Leihbüchereien und sonstigen Spezialleihbüchereien sind zulässig; jedoch dürfen die Lesegebühren ohne Zu stimmung des Reichskommissars für die Preisbildung nicht erhöht werden. (2) Abweichende Geschäftsbedingungen müssen bei der Reichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel, Leipzig, in dop pelter Ausfertigung niedergelegt werden. §7 Es bleibt dem Ermessen einer Leihbücherei überlassen, ob sie ein Pfand entsprechend dem Wert des ausgegebenen Buches erheben will. §8 Dem Leser sind allgemein folgende Pflichten aufzuerlegen: a) Der Leser muß sich ausweisen, seine vollständige Anschrift angeben und Anschriftenänderungen unverzüglich melden, solange er der Leihbücherei gegenüber Verpflichtungen hat. b) Die Bücher sind sorgfältig zu behandeln, nur zweckbestimmt zu verwenden und bei Ablauf der vertraglichen Benutjungs- dauer sauber und unbeschädigt zurückzugeben. c) Die Überlassung der Bücher an Dritte ist unzulässig. d) Beschädigte, verschmuste oder verlorengegangene Bücher sind bis zum vollen vom Verlage bestimmten Ladenpreis zu ersehen. Die Lesegebühr wird bis zum Tage der Verlust meldung berechnet. §9 Die Leihbüchereien sind nach den Bestimmungen des Reichs kommissars für die Preisbildung zur Preisauszeichnung verpflich tet. Nach dem 1. April 1943 darf kein Buch mehr ausgegeben werden, in dem nicht die Lesegebühr und der Zeitraum vermerkt sind, während dessen das Buch als Neuerscheinung gilt. § io Die Rahmenbestimmung füf die Ausübung des Leihbücherei gewerbes vom 7. Februar 1934 in der Fassung vom 24. März 1938 gilt in vollem Umfange im gesamten Reichsgebiet. §11 Der Präsident der Reichsschrifttumskammer behält sich vor, diese Anordnung zusammengefaßt mit den noch gültigen Bestim mungen für das Leihbüchereigewerbe neu zu verkünden. §12 (1) Die Anordnung tritt am 1. Februar 1943 in Kraft. (2) Mit dem gleichen Tage treten die Anordnungen Nr. 28 zum Schule der Mindestleihgebühren im Leihbüchereigewerbe vom 17. Mai 1934 und Nr.30 Ergänzungsanordnung vom 24. Mai 1934 außer Kraft. Berlin-Charlottenburg, den 30. Januar 1943 Der Präsident der Reichsschrifttumskammer gez. Hanns Johst Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 61/65, Donnerstag, den 18. März 1943
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