Lesebedingungen Auszug aus der Amtl. Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr.28 (Neufassung) § 1. Die Lesegebühr richtet sich nach dem Ladenverkaufspreis und erhöht sich bei den Neuerscheinungen um einen Zuschlag. Die Lesezeit beträgt 7 Tage und verlängert sich jevveils um drei Tage. Lesegebühren, Zuschläge und Nachgebühren werden nach folgender Staffelung berechnet: Ladenverkaufspreis: Lesegebühr für 7 Tage: Zuschlag für Neuerscheinungen: Nachgebühr für 3 Tage: bis RM3- einschl. RM -.20 RM -.05 RM -.10 11 11 4.- 11 11 -.25 11 -.05 11 -.10 » 11 5.- 11 11 -.30 11 -.05 11 -.15 11 91 6.- 11 11 -.35 11 -.10 n -.15 n 11 7.— 11 11 -.40 11 -.10 n -.20 n n 8.- 11 » -.50 11 -.10 n -.25 li li 9- 11 11 -.55 11 -.10 li -.25 li li 10.- 11 11 -.60 11 -.10 n -.30 n li 11.- 11 11 -.65 11 -.10 n -.30 n n 12.- 11 11 -.75 11 -.10 n -.35 li n 13.- H 11 -.80 11 -.10 n -.40 n li 14.- 11 11 -.85 11 -.10 n -.40 n n 15.- 11 11 -.90 11 -.10 n -.45 Bei teureren Werken beträgt die Lesegebühr 6 v.H., die Nachgebühr 3 v.H. des Ladenverkaufspreises, der Zuschlag für Neuerscheinungen RM —.10. Der Präsident der Reichsschrifttumskammer kann im Einvernehmen mit dem Reichskommissar für die Preisbildung an Stelle der nach dieser Staffel berechneten Lesegebühren für einzelne Bücher eine verbindliche Lesegebiihr festsetzen, die inr „Deutschen Büchereiblatt“ verkündet wird. § 2. In den Reichsgaucn Wien, Kärnten, Niederdonau, Oberdonau, Salzburg, Steiermark und Tirol-Vorarlberg ist wahlweise neben der Berechnung der Staffelgebühren nach § 1 noch ein Monatsabonnement zulässig, das den Leser zum Besitz von jeweils zwei oder vier Büchern (Titeln) berechtigt. Hierfür wird eine monatliche Grundgebühr von RM 1.20 für zwei Bücher (Titel) und von RM 2.— für vier Bücher (Titel) erhoben, ferner für jede angefangenen 250 Seiten eines Buches eine Bandgebühr von wöchentlich RM —.10 sowie für Neu erscheinungen ein Zuschlag von wöchentlich RM —.10 je Buch (Titel). Bücher, die nicht mehr erhältlich sind und Seltenheitswert besitzen, werden auch für Leser im Monats abonnement nach der Staffel des § 1 berechnet. § 3. Der Zuschlag für Neuerscheinungen wird ein Jahr lang erhoben, gerechnet vom Tage, an dem der Titel im „Verzeichnis der Neuerscheinungen*^ oder unter „Erschienene Neuigkeiten des deutschen Musikalien handels“ im „Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel“ veröffentlicht worden ist. § 4. Für Lieferung ins Haus wird bei jedem Buch ein Zuschlag von RM —.10 berechnet. § 5. Jedem neuen Leser wird eine Einschreibgebühr von RM —.20 berechnet. § 7. Es bleibt dem Ermessen einer Leihbücherei überlassen, ob sie ein Pfand entsprechend dem Wert des ausgegebenen Buches erheben will. § 8. Dem Leser sind allgemein folgende Pflichten aufzucrlegen: a) Der Leser muß sich ausweisen, seine vollständige Anschrift angeben und Anschriftenänderungen unver züglich melden, solange er der Leihbücherei gegenüber Verpflichtungen hat; h) die Bücher sind sorgfältig zu behandeln, nur zw eckbestimmt zu verwenden und bei Ablauf der vertrag lichen Benutzungsdauer sauber und unbeschädigt zurückzugeben; c) die Überlassung der Bücher an Dritte ist unzulässig; d) beschädigte, verschmutzte oder verlorengegangene Bücher sind bis zum vollen vom Verlage bestimmten Ladenpreis zu ersetzen. Die Lesegebühr wird bis zum Tage der Verlustmeldung berechnet.