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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.04.1930
- Strukturtyp
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- 1930-04-05
- Erscheinungsdatum
- 05.04.1930
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- Deutsch
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Bei Durchsicht großer Tageszeitungen sieht man in Biichcrecken lange Listen eingegangener Werke aufgeführt. Bücher mit wertvollem wirtschaftlichen und technischen Inhalt werden oftmals nicht ausführ lich behandelt, weil der allgemeine Charakter der Zeitung dies ver bietet. Dagegen wird die ernsthafte unabhängige Fachpresse zu wenig von den Verlegern beachtet, obwohl die Aussicht, daß interessierte Persönlichkeiten eine kritische Würdigung eingehend lesen, in der Fach- zcitung größer ist als in der Tageszeitung. Der Empfänger der Fachzeitung ist für Anregungen, die ihm auch durch Bücher gebracht werden, offener und wird vielfach auch als Inhaber oder leitender Angestellter sich um diese Dinge mehr bekümmern als der Durch- schnitts-Tageszeitungs-Leser. Der Schreiber dieses, Redakteur einer großen FachMtung, konnte bemerken, daß verschiedene Verleger sich besonders der Fachzcitung für ihre Besprechung bedienen, daß aber andere Verleger Fach zeitungen vielfach übergehen. Der relativ kleine Eingang an Be sprechungsexemplaren bei Fachzeitungen führt aber dazu, eingegangene Bücher recht eingehend zu behandeln. C. L. F. Mehr als ein Autor hat mir erzählt, baß dieses und jenes seiner Bücher viele und gute Besprechungen bekommen habe, der Absatz crber nicht im mindesten dadurch gefördert sei. Was liegt da vor'? Selbstverständlich läßt sich nicht erwarten, daß der Absatz eines Buches ausschließlich von den Besprechungen getragen wird, oder daß eine jede Besprechung alsbald eine Fülle von Bestellungen nach sich ziehen müßte, aber ebensowenig ist erklärt, warum eine gute Besprechung geschweige denn eine Mehrheit von guten Be sprechungen dem Absatz nicht förderlich wird. Nochmals: was liegt da vor? Ich sehe viele Besprechungen, vor allem in Tageszeitungen, nicht von ihrem Verfasser unterzeichnet. Das ist falsch: die volle Namenszeichnung, auch dann, wenn es ein nicht oder wenig ge kannter Name ist, gibt der Besprechung ein stärkeres Gewicht. Aber nicht nur das, sondern eine namenlose Besprechung wird vom Publi kum, das allezeit zu Mißtrauen geneigt ist, als Eigenreklame des Verlegers angesehen. Das ist erklärlich, denn man muß sich immer wieder deutlich machen, daß das Publikum über alle Erscheinungen der Publizistik höchst unklare Vorstellungen hat und auf dem Grunde dieser Unklarheit allzu bereit ist, ein lobendes Wort als aus der eigenen Werkstatt des Verlegers hervorgegangen anzusehen. Dieser Glaube — oder soll man sagen: dieser Unglaube — wird ohne Zweifel dadurch genährt, daß die Verlage ihre Waschzettel nicht mit ihrem Namen zu zeichnen sich gewöhnt haben. Darum kann es nur eines geben: eine Buchbesprechung muß voll unterschrieben sein! Nun verwertet aber der Verleger wieder diese Besprechungen: in Anzeigen, in Prospekten und Ankündigungen jeder Art, und man gewahrt mit Erstaunen, daß er seinerseits nicht mit den Namen der Besprecher »operiert«. Denn er nennt die Zeitung oder die Zeitschrift als den Urheber der Besprechung, nicht aber im Zusatz ihren Verfasser. Das aber wirkt sich wiederum als Mißtrauen des Publikums aus, dessen — man möchte sagen —: Naivität in allen publizistischen Angelegenheiten nicht hoch genug veranschlagt werden kann. Wir haben bis zu dieser Stelle darzulegen versucht, wie eine Besprechung oder ihre Wiedergabe wirkt, wenn der Name des Ver fassers nicht in Erscheinung tritt. Nun aber wollen wir die Angelegenheit von der anderen Seite aus betrachten und zuschauen, welche Wirkung die volle Namenszeichnung einer Besprechung aus- übt. Der Leser sieht einen Namen, und, wenn er mit ihm eine Vorstellung verbindet, so bekommt die Besprechung alsbald für ihn ein Gewicht, ja oftmals sogar ein stark übertriebenes Gewicht. Denn ihm schmeichelt die Vorstellung, einen Begriff mit einem Namen verbinden zu können, und lediglich um solcher Selbst- schmeichelei willen gibt er sein Wissen an andere weiter. Aber ebenso gibt er gern vor, mit einem Namen einen Begriff ver binden zu können, weil auch dieses seinem Rufe als einem, »der sich auskcnnt«, schmeichelt. Immer also liegt im Namen eine be deutsame Stärkung der Besprechung, gleich, ob der Name gekannt sei oder nicht. Wendet nun aber der Verleger in seiner Wieder gabe der Besprechung den Namen an: L sagt in der . . . ., so legt er damit den Glauben nahe, daß es sich in jedem Falle um einen Namen handelt, den jeder kennen müßte, und das Publi kum spricht allzugern den Namen nach, um sich nicht die Blöße einer Wissenslücke zu geben. Der Wert einer Besprechung beruht nicht in ihr selber, sondern in der Wirkung, die sie auszuüben vermag. Und das volle Maß der Wirkungsmöglichkeit — und auf diese muß es ankommen! — ist nur gegeben, wenn die Besprechung mit vollem Namen gezeichnet ist: in der Ur-Besprechung wie in der Wiedergabe. Arthur Hertz, München. Hochtönende und täuschende Firmenbezeichnungen. Die Kriegszeit und ganz besonders die wirtschaftliche Entwicklung der Nachkriegszeit haben dazu geführt, daß viele Unternehmen mit Firmenbezeichnungen gegründet worden sind und noch errichtet wer den, die den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches widerspreche«. Wenn es auch verständlich ist, daß während der Zeit der Geldent wertung mit ihren verschwommenen Ncchtsbcgriffen manche Firma eingetragen worden ist, deren Eintragung jetzt wahrscheinlich abgelehnt werden würde, so kann heutzutage eine allzu weite Auslegung des Gesetzes nicht mehr gebilligt werden. Die Gegenwart verlangt viel mehr, daß die guten alten kaufmännischen Sitten und die auf ihnen beruhenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches, vornehmlich aber der Grundsatz der Firmenwahrheit und der Firmenklarheit wieder zur Anwendung gelangen. Daran muß nicht nur dem Kaufmann, der seine Firma ins Handelsregister eintragen lassen will, gelegen sein, sondern auch allen den Kreisen, die an der Reinhaltung und Sicher heit der Wirtschaft Interesse haben. Die sächsischen Industrie- und Handelskammern als die nach dem Gesetze berufenen sachverständigen Organe in Fragen, die Handel, Industrie und Gewerbe angehen, haben es sich deshalb zur Aufgabe gemacht, den Llbelständen und Aus wüchsen, die sich vor allen Dingen im Firmenrecht gebildet haben, scharf entgegenzutretcn, um so mehr, als sie von Gesetzes wegen mit gehalten sind, die Rechte und Pflichten wahrzunehmen, die der Gesetz geber den Organen des Handelsstandes übertragen hat. Aus den Beobachtungen, die die Kammern haben machen können, geht hervor, daß es sich im wesentlichen um folgende immer wieder kehrende Firmenzusätze handelt: 1. geographische Firmenbezeichnungen, wie »säch sische«, »westsächsische«, »mitteldeutsche«, »Oberlausitzcr« usw. Eine solche Firmenbezeichnung ist nur dann zulässig, wenn es sich wirklich um eine Firma handelt, die entweder in ihrer Art in dem genannten Gebiete (Sachsen, Westsachsen, Mitteldeutschland) einzigartig ist oder doch anderen Firmen des gleichen Geschäftszweiges gegenüber eine überragende Bedeutung für sich beanspruchen kann. 2. Firmenbezeichnung »Fabrik«, »Werk« oder »Werke«. Die Bezeichnung »Fabrik« darf nur dann geführt wer den, wenn auch wirklich ein fabrikmäßiger Betrieb im Gegensatz zu einem Handwerksbetrieb vorhanden ist. Wann dies zutrifst, ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Die Bezeichnung »Werk« oder gar »Werke« setzt in noch höherem Maße das voraus, was zur Führung der Firmenbezeichnung »Fabrik« erforderlich ist. Es muß sich hierbei in der Regel um einen industriellen Großbetrieb handeln. 3. Bezeichnungen, die mit Zusätzen, wie »Treu hand«, »Haus«, »Bank«, »Industrie«, »mechanische«, »Z e n t r a l (e)«, »allgemeine«, »älteste«, »neue«, »ein zige« usw. gebildet sind. Bei solchen zusammengesetzten Firmenbe zeichnungen ist ebenfalls die größte Vorsicht geboten und die Berech tigung, diese Zusätze in die Firma aufzunehmen, in jedem Falle nach- zuprüfen. Ein oft wicdcrkchrender Ilbelstand ist es auch, daß Miuderkauf- leute, die sich zu einem gemeinsamen Geschäftsbetrieb verbunden haben, unter Abkürzung oder gar unter Weglassung der Vornamen wie eine Gesellschaft firmieren. Daß diese Art der Bezeichnung einen Firmengebrauch darstellt, erhellt daraus, daß sie im § 10 HGB. bei den register-fähigen Handelsgesellschaften voraus gesetzt wird. Darum muß bei Minderkaufleuten oder sonstigen Nicht vollkaufleuten, die sich miteinander geschäftlich verbinden, bei Ge brauch ihrer gemeinsamen Namensbezeichnung verlangt werden, daß dies in eindeutiger Wiedergabe ihrer mehreren bürgerlichen Namen und insbesondere mit ausgeschriebenen Vornamen geschieht. Letzteres wird in 8 18 HGB. seit 1900 auch dem firmcnberechtigten Allein inhaber zur Pflicht gemacht. Unmöglich können daher Nichtfirmen- fähigc von diesen Schranken befreit werden, die sogar für Vollkaus- leute gelten. Müssen sie sich hiernach in jeder Geschästssorm (Allein inhaber oder Gcsellschastsbetrieb) mit ausgeschriebenem Vornamen bezeichnen, so ist dieses.Erfordernis noch dringlicher dadurch, daß Alleinfirmeu mit abgekürzten Vornamen, die bis zum 1. Januar 1900 nach damaligem Recht zulässigerweise eingetragen worden sind, nach Artikel 22 EG. zum HGB. als wohlerworbene Rechte bis heute meiterbestehcn. Ebensowenig wie die Vollkaufleute, die seit diesem Datum eingetragen werden, dürfen sich alsdann die Minder- oder Nichtkauslcute durch Abkürzung ihres Vornamens den Anschein solcher altüberkommener Firmen beilegen. Aus ähnlicher grundsätzlicher Betrachtung heraus ist das bei Go- sellschaftsfirmen übliche kaufmännische »L«-Zeichen, eben weil cin- 325
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