Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.04.1943
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- 1943-04-10
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- 10.04.1943
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 79 (R. 14) Leipzig, Sonnabend den 10. April 1943 110. Jahrgang Bekanntmachungen und Mitteilungen Amtliche Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 156 Regelung von Fragen, die sich aus der Schließung yon Betrieben des vertreibenden Buchhandels ergeben Mit Zustimmung des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda, des Reichswirtschaftsministers und des Reichs kommissars für die Preisbildung wird zur Regelung von Fragen, die sich für Sortiments-, Reise- und Versandbuchhandlungen, Buch Verkaufsstellen und Zwischenhandelsfirmen ergeben, die vom zuständigen Landeswirtschaftsamt einen Schließungsbescheid er halten, folgendes bestimmt: § i (1) Wird ein Betrieb des Sortiments-, Reise- und Versand buchhandels, eine Buchverkaufsstelle oder Zwischenhandelsfirma auf Grund des Führererlasses vom 13. Januar 1943 geschlossen, so dürfen vom Tage des Eingangs des Schließungsbescheides an keine Bestellungen an Lieferanten mehr ausgeschrieben und keine Einkäufe mehr vorgenommen werden. Der Weiterbezug von Zeit schriften und sonstigen Fortsetjungs werken bis zur Schließung wird durch den Bescheid nicht berührt. (2) Sendungen, die im Zuteilungsverfahren eingehen, dür fen nur bis zu dem Tage angenommen werden, an dem die Schließung dem Buchhandel bekanntgegeben wird. Später ein gehende Sendungen sind an den Verleger zurüdezugeben. § 2 (1) Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter des Betrie bes ist verpflichtet, innerhalb von drei Tagen nach Eingang des Schließungsbescheides a) der zuständigen Landesleitung der Reichsschrifttums kammer, b) dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler (Adreß buch-Redaktion), c) dem mit der Vertretung beauftragten Kommissionär und, d) sofern der Betrieb der BAG. angeschlossen ist, der Abrechnungs-Genossenschaft Deutscher Buchhändler in Leipzig hiervon Meldung zu machen. (2) Außerdem ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Schließungsbescheides — bei Betrieben, die den Schließungs bescheid schon erhalten haben, zwei Wochen nach Veröffent lichung dieser Bekanntmachung — dem zuständigen Landes wirtschaftsamt (LWA.) ein Verzeichnis der vorhandenen Bestände an verlagsneuen Gegenständen des Buchhandels und an moder nem Antiquariat einzureichen. (3) Das Verzeichnis ist in die Gruppen schöngeistige Bücher, Schulbücher, Fachbücher, wissenschaftliche Bücher und politische Bücher aufzugliedern. Antiquarische und schwerverkäufliche Werke sind auf einer Sonderliste zu verzeichnen. Zeitschriften und Fortsetjungswerke sind gesondert aufzuführen unter Angabe des Titels, des Verlegers oder Lieferers, des Empfängers, der Be rechnungsweise, des zuletjt gelieferten Heftes oder Bandes und des Zeitpunktes, bis zu dem die Abrechnung erfolgt ist. An Stelle, dieser Aufstellung kann der Betrieb die bisher geführte Kartei aushändigen. § 3 Vom Tage des Inkrafttretens des Schließungsbescheides an dürfen verlagsneue Gegenstände des Buchhandels oder des modernen Antiquariats nicht mehr veräußert oder entnommen werden. Uber das bei der Schließung vorhandene Bedingtgut hat der geschlossene Betrieb mit dem Verleger abzurechnen. §4 (1) Die Übertragung der vorhandenen Bestände an verlags- neüen Gegenständen des Buchhandels und an modernem Anti quariat auf bestehen bleibende Betriebe des vertreibenden Buch handels erfolgt nach Weisungen des zuständigen LWA. (2) Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter des zu schließenden Betriebes kann bei dem zuständigen LWA. bean tragen, daß die Verwertung der bei der Schließung vorhandenen Bestände im Wege der freiwilligen Zusammenlegung mit einem bestehen bleibenden Betrieb erfolgt. Die Bedingungen für die Zu sammenlegung sind durch die Beteiligten festzusetjen und dem Antrag beizufügen. Das LWA. entscheidet über die Zulassung einer solchen Zusammenlegung. Die erfolgte Zusammenlegung ist der Landesleitung der Reichsschrifttumskammer und dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler (Adreßbuch-Redaktion) zu melden. (3) Kommt eine solche Zusammenlegung nicht zustande, kann der zu schließende Betrieb dem LWA. Vorschläge für den Er werb der Warenbestände durch einen bestehen bleibenden Be trieb einreichen. Die Übertragung soll in erster Linie auf einen Betrieb im gleichen Ort, in zweiter Linie auf einen gleichen Be trieb im gleichen Gau erfolgen. Die Übernahme durch eine Groß firma ist nicht zulässig. Grundsätjlich ist die Übernahme von Ge genständen des Buchhandels durch Buchverkaufsstellen, auch so weit diese aus geschlossenen Buchverkaufsstellen stammen, zu vermeiden. Die Übernahme anderer Waren richtet sich nach den dafür erlassenen Vorschriften. (4) Das LWA. entscheidet über die Vorschläge. Mit einer Ent scheidung entsprechend den Vorschlägen ist nur zu rechnen, wenn dafür gesorgt ist, daß das für Verleih (Vermietung) in Frage kommende Schrifttum den Leihbüchereiabteilungen des Sorti ments oder reinen Leihbüchereien zugeführt wird. Wenn dem LWA. innerhalb von zwei Wochen nach Empfang des Schlie ßungsbescheides bzw. nach Inkrafttreten dieser Anordnung keine Vorschläge eingereicht sind, auf welchen Betrieb die Warenbe stände übertragen werden sollen, so bestimmt das LWA. den übernehmenden Betrieb. § 5 Die Ubernahmebedingungen zwischen dem zu schließen den und dem übernehmenden Betrieb unterliegen der freien Ver einbarung der Beteiligten nach Maßgabe folgender Richtlinien: a) Bei Festsetjung des Entgelts für die Übernahme der Lagerbe stände ist davon auszugehen, daß der Erwerber einen Teil der Unkosten spart und der zu schließende Betrieb einen wertvol len Lagerbestand und eine laufende Einnahmequelle aufgibt. Die Handelsspanne ist daher grundsätjlich so zu teilen, daß der verbleibende Gewinn in der Hauptsache dem zu schlie ßenden Betrieb zufällt. Als angemessener Übernahmepreis wird im allgemeinen anzusehen sein bei schöngeistigen Büchern 82,5 v.H. des Ladenpreises, bei Schulbüchern 87,5 v.H. des Ladenpreises, bei wissenschaftlichen und Fachbüchern 85 v.H. des Laden preises. Dieser Wertmaßstab gilt nur für gängiges und neues Schrift tum; andere Gegenstände, insbesondere modernes Antiqua riat, sind nach dem tatsächlichen Verkaufswert zu bewerten: der zulässige Verbraucherhöchstpreis darf jedoch in keinem Fall erhöht werden. Die Kosten für die Beförderung der ab gegebenen Bestände trägt der Empfänger; er darf sie nicht auf den Verkaufspreis aufschlagen. b) Bei Übernahme von Zeitschriften und Fortsetjungswerken wird eine Pauschalvergütung an das geschlossene Unterneh- Böreenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 79, Sonnabend, den 10. April 1943 6?
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