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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.04.1943
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- 1943-04-15
- Erscheinungsdatum
- 15.04.1943
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Die Gewinnabführung im Wirtschaftsjahr 1942 (1941/42) Von Dr. A. Heß Das Reichsgesetjblatt bringt in Nr. 32 vom 30. März 1943 auf Seite 160 die Neuregelung für die Gewinnabführung für das Wirtschaftsjahr 1942 oder das an seine Stelle tretende Geschäfts jahr 1941/42. Es ist die dritte Verordnung auf diesem Gebiete (Dritte GADV. vom 28. März 1943). Die erste vom 31. März 1942 brachte die Neuregelung beim Übergang des Verfahrens vom Reichskommissar für die Preisbildung auf den Reichsfinanz minister und die zweite vom 24. August 1942 die Sonderanord nungen für die neuen Gebiete. Diese ist in die dritte eingearbei tet. Daneben gab es noch Durchführungsbestimmungen des Reichsfinanzministers, insbesondere die vom 20. Mai 1942. Es bleibt abzuwarten, inwieweit diese für das neue Verfahren Be deutung behalten. Auf keinen Fall gelten noch, wie manche Buch händler anzunehmen scheinen, die Anweisung des RfPr. für die Jahre 1939 und 1940 und die dazu erlassenen Durchführungs bestimmungen, insbesondere die über die Abzugsfähigkeit der stillen Reserven, Einse^ung des Unternehmerlohnes usw. Die Grundlage für die Dritte GADV. ist vielmehr — wie für die erste — die Steuererklärung. Abgabepflichtig ist jeder gewerb liche Unternehmer. Jedoch sind keine Formulare auszufüllen und Erklärungen abzugeben, sondern die Festlegung erfolgt wie bei der Einkommen- und Körperschaftssteuer durch das zuständige Finanzamt. Die Dritte GADV. unterscheidet sich von der ersten weder im Aufbau noch im Umfang. Sogar die Paragraphenzahl ist die gleiche geblieben, und die Überschriften stimmen wörtlich über ein. Man kann auch nicht sagen, daß sie in allen Fällen eine Ver schärfung gegenüber der Regelung für 1941 bringt: das kommt ganz auf den Einzelfall an. Wesentliche Unterschiede im Ver gleich zur ersten GADV. sind folgende: 1. Die Termine für die Vorauszahlungen — und zwar je die Hälfte des voraussichtlichen Gewinnabführungsbetrages, der auf Grund der Steuererklärung ermittelt wird — sind der 10. Mai und der 10. August 1943. 2. Antrags-Schlußtermin für gewünschte Änderungen und Abweichungen ist der 1-Mai oder, falls er später liegt, der Tag der Steuererklärung. 3. Die außergewöhnliche Gewinnsteigerung ist nicht mehr der Betrag, der 150 v.H. der gewerblichen Einkünfte im Ver gleichsjahr 1938 übersteigt; sie beginnt vielmehr schon bei 120 v.H. Dieses Herabgehen auf 120 v.H. ist die eigentliche wesentliche Neuerung. Sie ist eine wesentliche Verschärfung, die sich bei Körperschaften und bei Einzelkaufleuten voll auswirkt; dagegen wird sie bei Personengesellschaften dadurch etwas aus geglichen, daß die Mindestgrenze höher sein kann als bisher. Diese Mindestgrenze ist nämlich grundsätzlich auch herunter- gesetjt, also verschärft worden, insofern, als die Abgabepflicht schon entsteht, wenn die gewerblichen Einkünfte mehr als RM 20 000.— betragen. Jedoch erhöht sich dieser Mindestsat} für den Einzelunternehmer um RM 10 000.— auf RM 30 000.—, für Personengesellschaften um je RM 10 000.— für jeden Mitgesell schafter, höchstens aber um insgesamt RM 30 000.—, so daß etwa, wenn drei Gesellschafter vorhanden sind, die Mindesteinkom mengrenze RM 50 000.— ist. Dabei ist wichtig zu beachten, daß auch Kommanditisten als Gesellschafter zählen. Die 120 v.H. sind in verschiedener Richtung modifiziert. An Stelle der 120 v. H. des Wirtschaftsjahres 1938 kann der Unternehmer wählen 120 v. H. des Durchschnitts der Jahre 1936 bis 1938; 120 v.H. des Durchschnitts der Wirtschaftsjahre 1937/38 und 1938/39, wenn das Wirtschaftsjahr vor dem 1. Oktober endet; 12 v.H. des Einheitswertes oder RM 20 000.— (eventuell RM 30 000.— beim Einzeluntemehmer oder bis zu RM 50 000.— bei Personengesellschaften). Für die eingegliederten Gebiete bringt die Anordnung eine Besserstellung: Alpen- und Donau reichsgaue, freie Stadt Danzig 130 v.H. oder 12 v. H. vom Ein heitswert; Sudetenland 140 v.H. oder 12 v. H. und Ostgebiete, Memelland, Eupen, Malmedy und Moresnet 20 v. H. des Ein heitswertes oder 7 v. H. des Umsatjes. Der Hundertsatj des Ajiführungsbetrages ist geblieben, näm lich 25 v. H. für natürliche Personen und Personengesellschaften, 30 v. H. für Körperschaften. Auch die sonstigen Vorschriften, ins besondere die Ausnahmemöglichkeiten in § 6 und § 8, sind — ab gesehen vom Zahlenwerk — die gleichen. Eine Ausnahme behandlung wegen außergewöhnlicher Verhältnisse zu erlangen, wird noch schwieriger sein als bisher. Wie schon gesagt, erlassen den Bescheid die Finanzämter auf Grund der Steuererklärung. Ein eventueller Mehrbetrag, der über die Vorauszahlung hinaus zu entrichten ist, muß binnen Monatsfrist nach Zustellung des Bescheides beglichen werden. Die Möglichkeit, den Abführungsbetrag gegen Verzinsung bis zur Hälfte für eine bestimmte Zeit behalten zu dürfen oder aus dem Gewinnabführungskonto überlassen zu bekommen, besteht unter den gleichen Bedingungen wie bisher, d. h. wehrwirtschaftliche Gründe oder besondere wirtschaftliche Notlage müssen dies recht- fertigen. Auch Stundung oder Teilzahlungen sind möglich. Dabei bedarf es nicht der gleichen Vorausse^ungen wie bei Überlassung, vielmehr gelten die Bestimmungen wie für Steuern. Die Stun dung kann unter allen Umständen nur kurzfristig sein. Ein völ liger Erlaß dqs Gewinnabführungsbetrages kommt überhaupt nicht in Frage. Dagegen bleiben die Einnahmen aus Ausfuhrgeschäften von der Abgabe befreit, und zwar in höherem Maße als bisher. Die Ermäßigung des Gewinnabführungsbetrages trat bisher ein, wenn die Ausfuhrlieferungen im Wirtschaftsjahr mehr als 15 v. H. des Gesamtumsatjes ausmachten. Jetjt wird sie schon ge währt, wenn die Quote mehr als 10 v. H ausmacht. Dabei gelten Lieferungen im Transithandel als Ausführlieferungen. Selbstver ständlich müssen insoweit Anträge (l.Mai!) gestellt werden. Nachstehend einige Berechnungsbeispiele (entnommen dem Aufsat} des Ministerialrats Dr. Meuschel in Nr. 14 der Deut schen Steuerzeitung): 1. Beispiel: Eine Körperschaft hatte 1938 ein Einkommen von RM 500 000.—. Das Einkommen in den Wirtschaftsjahren 1941 und 1942 betrug je RM 1 000 000.—. Die außergewöhnliche Ge winnsteigerung beträgt für 1941 RM 250 000.—, für 1942 RM 400 000.—. 2. Beispiel: Eine Körperschaft hatte 1938 ein Einkommen von RM 100 000.—. Das Einkommen in den Wirtschaftsjahren 1941 und 1942 betrug je RM 1 000 000.—. Der maßgebliche Einheits wert beträgt RM 4 000 000.—. Die außergewöhnliche Gewinn steigerung beträgt für 1941 RM 850 000.—, für 1942 RM 1 000 000 — 12 v. H. von RM 4 000 000.— = RM 520 000.—. 3. Beispiel: Ein Einzelkaufmann hatte im Wirtschaftsjahr 1938 gewerbliche Einkünfte von RM 50 000.—, in den Wirt schaftsjahren 1941 und 1942 von je RM 90 000.—. Die außer gewöhnliche Gewinnsteigerung beträgt für 1941 RM 90 000 — 75 000 = RM 15 000.—, für 1942 RM 90 000 — 60 000 + 10 000 = RM 20 000.—. 4. Beispiel: Die außergewöhnliche Gewinnsteigerung bei einer offenen Handelsgesellschaft mit drei Gesellschaftern und mit den gleichen Gewinnen wie in Beispiel 3 beträgt für 1941 RM 15 000, für 1942 RM 90 000 — 60 000 + 30 000 = RM 0.—. Börsenbl. f. <1. Dt. Buchh. Nr. 81, Donnerstag, den 15. April 1943. «7
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