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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.04.1930
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- 1930-04-08
- Erscheinungsdatum
- 08.04.1930
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- Deutsch
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Nr. 83 (N. 41). Leipzig, Dienstag den 8. April 1930. 87. Jahrgang. ReÄMLomiler TA Bekanntmachung der Geschäftsstelle. In den Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig sind in der Zeit vom l, bis 31. März 1830 folgende Mitglieder ausgenommen worden: Mrtg liebe rroltc: /15 100 Clauß, vr. Max, Geschäftsführer d. Fa. Europäische Revue G. m. b. H. in Berlin. 15 101 Fayard, Arthsme, in Fa. A. Fayard L Cie. in Paris. 15102 Firmin-Didot, Robert, in Fa. Firmin-Didot et . Cie. in Paris. 15 103 Fontana, Roberto, Direktor und Prokurist der Firma Libreria Fratelli Trcves dell' Anonima Libraria Jta- liana (A. L. I.) in Mailand. 15 107 Haan, W. de, in Fa. W. de Haan in Utrecht. 15 104 Henker, Fritz, in Fa. Fritz Henker in Bautzen. 15 105 Körner, Walter, in Fa. Allgemeiner Buch- und Zeit- schristcn-Vertrieb Walter Körner in Leipzig. 15106 Spatz, Otto, in Fa. I. F. Lehmanns Verlag in München. 15108 Trzeczak, Rosa, in Fa. R. Trzeczak in Lyck/Ostpr. Gesamtzahl der Mitglieder: 4893. Leipzig, den 7. April 1930. I. A.: W e iß en b o r n. Entscheidungen höherer Gerichte. (Zuletzt Bbl. Nr. 57.) Berichtet und besprochen von Or. Alexander El st er. Plagiat von Werbeanzeigen. Ein Graphiker hat für eine Firma Werbeanzeigen ent worfen, 2 Stück für ein Honorar von je 200 Mk. Die Firma hat -dann von anderer Seite weitere Reklamcanzeigen entwerfen lassen und 41 davon veröffentlicht. Der Graphiker klagt gegen die Firma wegen Plagiats, d. h. unzulässiger, unfreier Be nutzung seiner beiden Entwürfe für die zahlreichen anderen Ent würfe. Sämtliche drei Instanzen haben dem Klageantrag ent sprochen und dem Graphiker recht gegeben, das Reichsgericht am 8. Februar 1930 (RGZ. 127, 206). Es ist von sehr weitgehen dem Interesse für das ganze graphische Gewerbe und für die Werbeabteilumgen in allen Geschäften, erstens daß vom RG. überhaupt der Kunsturheberrechlsschutz für industrielle Werbe inserate anerkannt wird (vgl. meinen Aufsatz »Der Schutz von Inseraten, Reklamevorlagen und Reklameschlagwörtern«- in Gew. Rechtsschutz u. Urh.R. 1929, 443), und zweitens i n welcher Weise, d. h. nach welchen Kriterien hier die freie und erlaubte Benutzung fremder Ideen gegenüber dem unerlaub ten Plagiat abgegrcnzt wird. Kammergcricht und Reichsgericht sind da sich einig im folgenden wesentlichen Gedankengängen und Feststellungen grundsätzlicher Art (von den tatsächlichen Eigen heiten der in Rede stehenden Bilder also abgesehen): ». . . ,So hat jedes Element der Anzeige seine ästhetisch- :eklamcmäßige Funktion im Ganzen des Anzeigen-Raumes und erfüllt diese Funktion, im ganzen gesehen, auf so besondere Art und Weise, daß unbedenklich von einer individuellen Prägung gesprochen werden kann/ Sonach beurteilt das Kammergericht die beiden Werbeanzeigen des Klägers mit Recht als Werke der bildenden Kunst, und zwar 'des Kunstgewerbes, genauer des gra phischen Kunstgewcrbcs (KZ I, 2 K.Urh.G.) ... Das K.G. sührt aus: ,Bei der Prüfung der Frage, ob es sich bei den beanstan deten 41 Anzeigen um unzulässige Nachbildungen oder um eine freie Benutzung im Sinne des K 16 K.Urh.G. handelt, ist in erster Linie zu beachten, daß dies« Frage stets nur im Hinblick auf den besonderen Charakter der zu vergleichenden Werke und nicht nach einem starren allgemeinen Schema beantwortet werden kann. Stets muß geprüft werden, ob die für das angeblich nachgebildete Werk wesentlichen, seine ästhetische Wirksamkeit entscheidend be dingenden Züge so übernommen sind, daß das Übernommene — trotz etwaiger umfänglich vielleicht sehr erheblicher Veränderun gen — auch für das neue Werk in so hohem Maße wesentlich ist, daß seine ästhetisch« Wirksamkeit entscheidend durch die über- nockmenen Züge bedingt ist'. Der damit aufgestellte Grundsatz entspricht der bereits anerkannten Rechtsanwendung. Es fragt sich auch hier: Hat der Urheber des neuen Werkes sich von dem Gedanken und der Darstellung des alten Werkes so weit los gelöst, daß man billigerweise seine Tätigkeit als eine selbständige künstlerische Leistung anerkennen muß? (R.G.Z. Bd. 63 S. 159, Bd. 82 S. 17, Bd. 121 S. 69, Bd. 117 S. 232/3). Das Kammergevicht beantwortet die somit entscheidende Frage dabin: Bei den Werbeanzeigen der Beklagten wird die Wirkung auf den Betrachter, seine Aufmerksamkeit und sein Schönheitsgefühl ganz überwiegend durch Züge bestimmt, die den Anzeigen des Klägers entlehnt sind, die -der Beklagten ge hören nicht zu den eigentümlichen Schöpfungen, sondern zu den aus unfreier Benutzung erwachsenen Nachahmungen. Im ein zelnen begründet es diese Würdigung folgendermaßen: ,Bei Er zeugnissen der hier in Frage stehenden Art (Werbeanzeigen, zu mal in der Presse) kommt es in erster Linie nicht so sehr aus die im bildlichen Teile dargestcllten Gegenstände als solche an, als aus die Besonderheit der Schivarz-Weiß-Wirkung, d. h. darauf, wie die aus dem Text und dem bildmäßigen Teile sich zusammen setzenden schwarzen Farbflecke auf dem weißen Grunde verteilt find; besonders in welcher Weise sie im einzelnen zusammen geballt und ausgelöst sind, wie das Zusammengeballte und das Aufgelöste auf dem weißen Grunde in einer für das Auge mehr oder weniger angenehmen Weise gegeneinander abgewogen ist, wie -die Überleitungen der schwarzen zu den weißen Teilen ge staltet sind und vor allem auch, wie durch diese und alle sonstigen Mittel des Schwarz-Weiß ein das ganze beherrschender Rhyth mus erzeugt wird, der das Auge -des Betrachters gefangen nimmt und es veranlaßt, sich dem zu lesenden Texte zuzuwenden. Ver gleicht man im Hinblick auf diese Gesichtspunkt« die beanstande ten Anzeigen mit den Anzeigen des Klägers, so treten die Unter schiede, die in der Hauptsache die im bildlichen Teile dargestellten Gegenstände betreffen, fast vollkommen zurück, uüd es leuchtet sofort ein, daß hinsichtlich der . . . wesentlichen, aus Wirkung berechneten Zusammenhänge stärkste Übereinstimmung herrscht'.» Neben dieser Hauptfrage waren aber noch drei -sehr inter essante Nöbe-nfragen zu entscheiden: a) ob durch Sine Serie von Anzeigen -das urheberrechtliche Urteil verschoben wird, l>) ob 329
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