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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.04.1930
- Strukturtyp
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- 1930-04-08
- Erscheinungsdatum
- 08.04.1930
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- Deutsch
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x° 83, 8. April 1930. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Nuchhandel. dem Werbeleiter, der Anweisungen für den Entwurf gegeben hat, ein Miturhcberrecht zusteht, o) ob der Geschäftsführer für die Verfehlung des Werbeleiters zu haften hat. Auch über diese drei Fragen sei das Wichtigste aus dem ausführlichen Urteil mitgeteilt: Zu a). Es war in Frage gekommen, ob die -Serie der zahl reichen Inserate einen bestimmten Stil zur Schau trage, dessen Abhängigkeit von dem Entwurf des Klägers festgestellt wurde, sodatz es den Anschein hatte, es werde ein Stil, eine Auffassungs- Weise geschützt, was nicht angängig sei. Darauf sagt das R.G.- Urteil in sehr beachtlicher Weise: »Jedes Kunstwerk ist ein ein zelnes Gebilde geistiger Tätigkeit in bestimmter Form. Und Gegenstand des Schutzes ist immer nur das einzelne Werk, nicht die Kunstgattung, nicht -der Stil, nicht die Anwendung bestimm ter Mittel »der technischer Kunstgriffe, um eine gewisse Wirkung zu erzielen. Diese anerkannten Regeln verletzt aber -das Be rufungsurteil nicht. Mit ihnen ist die Erwägung durchaus ver einbar, von der das Kammergericht ersichtlich a-usgeht: Wenn -die Kunst sich in den Dienst alltäglicher Verkehrszwecke stellt, Kun den für andere zu werben sucht, Rek-lameanzeigen entwirft, so gewinnen -dadurch notwendig gewisse aus diesem Werbezweck« folgende Umstände und B-cdin-gni-sfe Einfluß -auf die Beurteilung des Werkes. Anzeigen wie -die -hier streitigen sind nach Bestand teilen -und Gesamtanlage -darauf berechnet, sich einer Reih« gleich artiger oder verwandter Kundmachungen einzufügen. -Abwechs lung und Wiederholung miteinander verbindend sollen -sie auf mannigfaltig zusammengesetzte Bctrachtungskreiss wirken. Dar um eignet dem Bildgegenstand des aus Schrift und Bild be stehenden kunstgewerblichen Werkes, das Werbezwecken dient, geringere Bedeutung, als es dort der Fall zu -sein Pflegt, wo kein solcher Zweck obwaltet. Der Werbezweck läßt deshalb auch bei den Anzeigen der Parteien den Bildgegenstand zurücktreten im Vergleich zu -dom Namen -der Fabrik oder Ware, der -sich, betont durch künstlerisch ungeordnetes, blickfangendes -und -damit kunden- werbendcs Zubehör, empfehlend oinprä-gen, Aufmerksamkeit er regen und im Gedächtnis hasten soll. Boi wiederholten Anzeigen, z. B. in -der Presse, die -durch Gleichheit des Ausdrucksmittels, Gleichheit oder Ähnlichkeit seiner Anwendungsform gedanklich miteinander verknüpft sind, darf deshalb nicht bloß die einzelne Anzeige betrachtet, sondern cs muß die ganze Reihe -in ihrer Gc-samtwirkung mit dem Gegenstand verglichen -werden (vgl. R.G.Z. Bd. 121 S. 71).« V Zu K). Es war ferner in Frage gekommen, ob -der: Werbe leiter, -der die Anregung zu -dem Entwurf gegeben hatte, -irgend wie als Beteiligter -des Urheberrechts angesehen werden könne. Das Kammergericht lehnte -die Ansicht -der Beklagten ab, nach -der der Kläger — also der Fachmann — nur -in unselbständiger Weise -die -ins einzelne gehenden Ideen des Nichtfachmanncs aus- gcführt haben solle, und stellt dies — ebenso wie das Reichs gericht — -darauf ab, -daß es der Künstler — und nicht der Nichtkünstlcr — sein müsse, dem -das künstlerische Ur heberrecht zusteht. Nun darf man dies meines Erachtens nicht so nach Kategorien fordern, denn -das Werk -ist es, das das Urheberrecht veranlaßt, ganz gleich, ob -der Schassende »Fach mann« ist oder nicht. Wohl aber dürfte das Urteil ganz recht haben, wenn es in -diesem Fall betont, dieser Anreger -habe »im urheberrechtlichen Sinn überhaupt nichts Wesentliches geleistet; er habe nur den Rahmen skizziert, innerhalb dessen -die indivi duelle Prägung des Klägers -sich vollzogen hat.« »Denn alles Wesentliche, alles Individuelle beweist so stark -das Sachver ständnis und das Können des von der Beklagten selbst in Gegen satz zu I. gestellten berufsmäßigen Graphikers, -daß es nur auf einen solchen zurückgeführt werden kann.« Der Fall liegt also anders als der (an den auch das R.G.Urteil erinnert) May- Freundsche (Markensch. u. Wettb. 27/28, 144), zu dem ich seiner zeit im Bbl. <1928, Nr. 32) kritisch Stellung genommen habe. Zu o). Endlich war in Frage gekommen, ob -der Chef für den Werbeleiter mit zu haften habe, wenn jener -das Urheber recht -des Klägers verletzte. Angesichts »der außerordentlichen Tragweite, die eine Jnseratenseite von -der hier -in Re-de stehen- 330 ^ den Art hat, und bei -der Ausbreitung, die -das Plagiat-Unwesen gewonnen hat-, bejaht das R.G. dies, insonderheit da Briese mit der Unterschrift des Chefs in der Angelegenheit vorliegen. Warenzeichenschutz für Zeitungs- und Zeitschristcntitel. Die Frage der Eintragungsfähigkeit von Zeitungs- und Zeitschriftentiteln als Warenzeichen -ist bisher sehr umstritten gewesen, da das Patentamt sich in -dieser Hinsicht auf einen nicht durchaus haltbaren Standpunkt gestellt hat. Ich darf dabei auf meinen -diese Frage behandelnden Aufsatz »Uber die Ein tragungsfähigkeit von Buch- und Zeitschrift-Titeln als Waren zeichen« in der Zeitschrift »Gewerbl. Rechtsschutz und Urheber recht« 1929 S. 979 <Sept.-Heft) verweisen. Es ist daher erfreu lich, von folgender Entscheidung der Beschivcrdcabte-ilung I des Reichs-Patentamtes vom lO. Dezember 1929 (Markensch. u. Wettb. 1930 S. 143) berichten zu können, durch die auf Grund -der Anfechtung eines Beschlusses des Patentamtes -die Ansicht revi diert worden ist und zum Teil der u. E. richtigeren Meinung entgegengekommen wird. Die Entscheidung sagt u. a.: »Der angefochtene Beschluß geht von -der -die deutsche Recht sprechung zur Zeit noch beherrschenden -Auffassung aus, -der Titel einer Zeitschrift sei Bestandteil -der Ware und -deshalb ungeeig net, zur Kennzeichnung der Herkunft -dieser Ware aus einer be stimmten gewerblichen Ursprungsstätte zu -dienen. Wenngleich diese -Ansicht in der Entsch. -d. Beschw.-Abtlg. I v. 18. Juni 1922 als die gefestigte Übung des Patentamts bezeichnet -ist, von -der abzuweichen mit dem Wesen und der Zweckbestimmung -des Warenzeichens unvereinbar wäre, so fragt es -sich dennoch, ob diese Anschauung -den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Gegen wart noch entspricht, denen -das Warenzeichengeisetz derart zu dienen -berufen -ist, -daß seine Vorschriften, von der einengenden Fessel rein zeichenmäßiger Betrachtung befreit, zugleich als Nor men zum Schutze -gegen unlauteren Wettbewerb behandelt und unter -diesem freieren Gesichtspunkt -dort ausdehnend ausgelegt werden, wo das Interesse der Wirtschaft es erfordert«. Diese Anlehnung an »freiere Gesichtspunkte« der Unl.W.Gcs. und die Betonung der wirtschaftlichen Bedürfnisse der Gegen wart ist unbedingt gutzuheißen und entspricht den modernen Lehren auf -diesem Rechtsgebiet. Es ist -daher dankenswert, daß das Patentamt, wenn auch mit gebotenen Einschränkungen, von seiner früheren Rechtsprechung a-brückt, indem es sagt: »Es ist nicht c-inzuschen, weshalb das R.P.A. -solchen Zeitungs- und Zcitschriftentiteln den Zeichenschutz versagen soll, -die durch figür liche Ausgestaltung oder wörtlichen Inhalt eigenartig sind oder sich im Verkehr zugunsten eines bcstiminten Verlages -durchgesetzt haben, und es ist nicht erfindlich, weshalb in -dieser Hinsicht -die wirtschaftlichen und rechtlichen Belange deutscher Zcitungsunter- nehmcr ebenso wie die des Zeitung -lesenden Publikums nicht -in gleichem Maße -den Schutz -des Zeichcnrechts genießen sollen, wie ihn beispielsweise -das österreichische Markcnrecht gewährt«. Wenn nun weiter das P.A. auf diese grundsätzlichen Ge-danken nicht näher eingehen zu müssen glaubt, weil der Zeichenschutz -sich in dem zu beurteilenden speziellen Fall schon aus -dem -deutlichen Hcrvortreten -des Verlagsnamens in -dem Gesamtbilde des Zeichens -sich ergab, so -ist -doch die oben zitierte Betonung, -daß E-i-g e na r ti g k e! t des »wört-lichen Inhalts« des Titels als Grundlage -der Zeichenfähi-gkeit genügt, ebenso wichtig wie die Hervorhebung des Umstandes, daß sich der Titel schon im Verkehr zugunsten eines bestimmten Verlages durchgesetzt habe. So ist also z. Tl. erreicht, was in -dem oben erwähnten Aufsatz in Gew. Rsch. u. Urh.R. dargelegt wurde: -daß nicht etwa nur als Forderung für eine künftige Rechtsänderung, sondern schon nach geltendem Recht die Eintragungsfähigkeit von Buch- und Zeitschriftentitcln als Warenzeichen nicht -generell verneint wenden dürfe. Ich faßte -da abschließend -das Ergebnis meiner Darlegungen in diese Sätze zusammen: »Wenn -vielleicht auch — was -ich jedoch nicht für grundsätzlich stichhaltig halte — gegen verschiedene Gruppen von Druckschriftentiteln -Einzelargum-ente, die ihrer Eintragung als Warenzeichen entgegenste-hen, geltend gemacht werden kön-
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