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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.04.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1930-04-08
- Erscheinungsdatum
- 08.04.1930
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- Deutsch
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83, 8. April 1930. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn Buchhandel. nen, so können sie gegen Bücherserientitel schlechterdings nicht geltend gemacht werden. Daraus aber ergibt sich mit zwingen der Logik, idaß die generelle Auffassung, Druckschriftentitcl seien als Warenzeichen unzulässig, unrichtig ist. Ist aber dieser gene relle Satz falsch, dann bleibt richtig, "daß jeder Einzelfall auch bei Druckschristentiteln nach' den sonstigen Grundsätzen des Warcnzeichenrechtes untersucht werden muß und mithin viele Druckschriftentitel sich als zur Warenzeicheneintragung geeignet erweisen werden.« Wettbewerb zwischen Einzelhandel und Konsumverein. Ein Konsumverein hatte in seiner Zeitungsanzeige die Worte an die Spitze gesetzt: -Der Zusammenschluß der Verbraucher bietet Schutz vor Übervorteilung und Willkür« und ein andermal hat er in hervorgehobenem Druck gesagt: «Sie werden nicht ge täuscht«, wieder ein andermal: »Ihr Schutz als Verbraucher ist der Konsumverein.« Der Fall ist von allgemeinem Interesse, namentlich auch für den Buchhandel. Die Hauptgemeinschaft des deutschen Einzel handels hat den betreffenden Konsumverein wegen unlauteren Wettbe>verbs verklagt, ist aber — nach einem Sieg in der ersten Instanz — in den beiden höheren Instanzen unterlegen, so vor dem Reichsgericht am 10. Dezember 1929. Es handelte sich dabei um die Frage, ob mit jenen Worten.«Übervorteilung«, »Will kür« und «Täuschung« ein Verstoß gegen H 3 Unl.Wettb.G. (un wahre Angabe!) und H 1 Unl.Wettb.G. (sittenwidrige Wctt- bewerbshandlun-O begangen sei. Das Oberlandesgericht und das Reichsgericht hi ) beides nicht für gegeben, weil aus den Worten jener Ankündigungen kein genereller Vorwurf gegen den gesamten Einzelhandel zu entnehmen sei, sondern nur die Behauptung, daß es solche Fälle gebe, und soweit entspreche es der Wahrheit. «Niemand, jedenfalls kein irgendwie erheblicher Teil der Leser, werde auf 'den Gedanken kommen, dem Einzel handel werde in seiner Gesamtheit der Vorwurf der Übervor teilung, Willkür oder Täuschung gemacht. Wer die Worte als gegen den Einzelhandel gerichtet ausfasse, werde und könne aus ihnen höchstens herauslesen, :daß im Einzelhandel Übervor teilung, Willkür und Täuschung Vorkommen, 'daß also manche Einzelhändler den Käufer übervorteilten, willkürlich behandel ten und täuschten, daß hiergegen der Zusammenschluß der Ver braucher Schutz gewähre und daß der Käufer einen solchen Schutz namentlich beim Beklagten finde, bei >dem eine Übervorteilung, Willkür und Täuschung nicht vorkomme. Insofern aber habe die Klägerin nicht bewiesen, daß >die Mitteilungen des Beklagten unrichtig seien. Denn es sei allgemein bekannt, daß es im Einzelhandel gewissenlose Händler gebe, welche die Käufer durch den Verkauf minderwertiger Ware zu unangemessenen Preisen, durch unverhältnismäßige Preiserhöhungen und andere Härten bei Gewährung von Kredit oder Ratenzahlungen und in sonstiger Weise übcrvorteiltcn, willkürlich behandelten und täuschten.« Daß aber das Verhalten des Beklagten auch nicht sitten widrig sei, wird insbesondere mit folgenden Sätzen des R.G.- Urteils betont, die Beachtung verdienen, auch wenn man sie nicht für ganz gerecht hält, in ihnen vielmehr eine merkwürdig starke Hinneigung zu den Verbrauchcrzusammenschlüssen im Gegensatz zum Einzelhandel erblicken wird: «Stehen sich zwei miteinander konkurrierende Arten der Wirtschaft gegenüber, so kann jeder der Konkurrenten die Vorteile seines Systems gegen über dem anderen System hervorheben und auf .di« Gefahren, die möglicherweise beim Gegensystem hervortreten, Hinweisen. Uner laubt und sittenwidrig würde das Kampfmittel nur dann sein, wenn wahrheitswidrig «behauptet wäre, daß mit dem Einzel handel notwendigerweise für das kaufende Publikum die gekenn zeichneten Nachteile verbunden seien. Das ist jedoch nicht ge schehen. Der in den Anpreisungen enthaltene Hinweis auf mögliche Gefahren, denen die Konsumenten beim Einzelhänd ler ausgcsctzt sein können, ist umso weniger unzulässig, als schon die Möglichkeit, der Gefahr zu entgehen, für die Frage, ob das Käuserpublikum sich dem Konsuinvereinssystem zuwenden will, maßgebend fein kann. Denn gerade weil der einzelne Konsu ment nicht entscheiden kann, ob er im einzelnen Falle der ihm von manchem Einzelhändler drohenden Gefahr aysgesetzt ist, wird ihm ungeraten, sich dem beklagten Konsumverein anzuschließcn, bei dem eine solche Übervorteilung ausgeschlossen ist. Indem aus die Gefahr hingcwiesen wird, wird noch nicht die Tätigkeit des Ein zelhandels in der Allgemeinheit herabgewürdigt; die Gcsamt- tcndcnz der Artikel geht auch nicht auf Schmähung des Wett bewerbers, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Art der Ankündigung den Loser zu einer Verallgemeinerung der Vorwürfe amreizt.» Der Einzelhandel wird aus dieser Entscheidung die Lehre ziehen können, wie weit man in der Hervorhebung der Vorzüge des eigenen Wirtschaftssystems gehen darf, denn es heißt ja in der Entscheidung: »Jeder der Konkurrenten kann die Vorteile feines Systems gegenüber dem anderen System hervorhoben und auf die Gefahren, die niöglichcrwoisc (!) beim Gegensystem her- vortrcten, Hinweisen.« Urhcbcrrcchtsschutz von Entscheidungen. Nach einer inzwischen rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Kammergcrichts vom 27. April 1929 (Arch. f. Urheberrecht Bd. II S. 557) genießen Gerichtsentscheidungen urheberrechtlichen Schutz, wenn in der «Bearbeitung« als solche? eine eigentümliche Schöpfung, eine individuelle Eigenart des Bearbeitenden zu er blicken ist; dies kann schon im bloßen «Kürzen« einer Entscheidung liegen. In siner Zeitschrift waren Entscheidungen des Preußi schen Oberverwaltungsgcrichts erschienen, die für diese Zeitschrift ausgewählt und gekürzt sowie mit Überschriften versehen worden waren. In siner anderen Sammlung von Entscheidungen eines bestimmten Gebiets wurden jene unter ausdrücklichem Hinweis auf die erste Zeitschrift verwertet. Landgericht und Kammer gericht haben der Klage der ersten Zeitschrift auf Unterlassung der Urhcberrechtsverletzung und Schadenersatz stattgegcbcn und haben nicht das Vorliegen einer Abdrucksberdchtigung aus §§ lk>, 13 oder 19 Urh.G. anerkannt. In den Enlscheidungsgründen führt das KG. u. a. aus: »Es ist davon auszugehen, daß die Entschei dungen «des Oberverwaltungsgevichts als solche zwar keinen ur heberrechtlichen Schutz genießen (H 16 UG.), wohl aber dann, wenn sie so .bearbeitet' find, daß .in der .Bearbeitung' als solcher eine eigentümliche Schöpfung zu erblicken ist, wenn sich in der Art der Bearbeitung die ino.vrouelle Eigenart des Bearbeitenden ausprägt. Hierbei ist insbesondere zu beachten, daß eine solche .Bearbeitung' schon in dem bloßen .Kürzen' einer Entscheidung liegen kann. Gilt die Entscheidung als solche grundsätzlich in erster Linie stets der rechtlichen Klärung des konkreten zu ent scheidenden Sachverhalts, so zielt ihre für die Allgemeinheit be stimmte Veröffentlichung grundstchlich in erster Linie auf die Heraushebung dessen ab, was über den konkreten Fall hinaus von allgemeiner Bedeutung ist. So ist die gestaltende Tätigkeit dessen, der die Entscheidung verfaßt, grundsätzlich auf ein anderes Ziel eingestellt als die Tätigkeit dessen, der die Entschei dung in einer den Interessen der Allgemeinheit dienenden Weise bearbeitet«. Damit ist in der Tat vom KG. begründet, warum der Bearbeitende als geistig Schaffender ein Urheberrecht an seiner Bearbeitung genießt; wichtiger aber erscheint noch der Satz, der zeigt, warum dies trotz der GemeinfrSiheit des Entscheidungs- Wortlautes der Fall ist. Das KG. sagt in dieser Hinsicht: »Daß es sich bei der Veröffentlichung der streitigen Entscheidungen um eine durchaus private und in keinem Sinne amtliche Tätig keit handelt, kann nicht zweifelhaft sein. Die Entscheidungen stehen daher Inder Gestalt, in der sie von dem Beklagten verwertet worden sind, unter urheberrechtlichem Schutz.« Dies deutet auf den Rechtsgrund der Nachdrucksfreiheit der originalen Gerichtsentscheidungen: daß diese nämlich als amtliche dors cko eonoours stehen, d. h. daß das zum Urheberschutz gehörige Wett bewerbsmoment dabei ausschaltet; denn wäre dies nicht der Fall, so wäre trotz allem nicht voll «inzusehen, wieso ein gekürzter Wortlaut einer an sich nachdrucksfreien Entscheidung dom Urhe berschutz unterstehen soll, wenn die «Bearbeitung« etwa nur in Weglassungen besteht! 331
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