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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1943
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1943-07-03
- Erscheinungsdatum
- 03.07.1943
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 112 (R. 30) Leipzig, Sonnabend den 3. Juli 1943 110. Jahrgang Anthologie-Richtlinien Mitteilung der Reichsschrifttumskammer zur Amtlichen Bekanntmachung Nr. 148 1. Zulassungspflicht Anthologien sind nach § 1 der Anordnung vom 12. Sept. 1941 zulassungspflichtig. Zur Klarstellung wird auf folgendes hingewiesen: a) Anthologien sind zulassungspflichtig, wenn sie nach Er laß der Anordnung erscheinen. b) Nur unveränderte Neuauflagen sind nicht zulassungs pflichtig. c) Eine Anthologie im Sinne dieser Anordnung ist eine Zusammenstellung von erschienenen oder nicht erschie nenen Werken 1 ) oder Werkteilen verschiedener Autoren auf schöngeistigem Gebiet. 2. Einwilligung des Originalverlegers (I) Bei Anthologien, die zu einem „eigentümlichen litera rischen Zweck“ bestimmt sind, bedarf es der Zustimmung des Originalverlegers nach § 19 Ziff. 4 Lit.Urh.Ges. nicht. Es ent spricht jedoch buchhändlerischem Brauchtum und guter Sitte, die Zustimmung des Originalverlegers einzuholen. Der Original verleger haftet dafür, daß die von ihm erteilte Zustimmung dem Willen des noch lebenden Autors entspricht. (II) Bei Anthologien, die einen eigentümlichen literarischen Zweck nicht 2 ) verfolgen, ist die Zustimmung des Urheberberech tigten erforderlich. Die Unterlassung ihrer Einholung ist also eine Urheberrechtsverletzung. 3. Honorierung von Anthologie-Beiträgen (I) Auch wenn das Lit.Urh.Ges. die Aufnahme von urheber rechtlich noch nicht frei gewordenen Beiträgen in eine Antho logie ohne besondere Erlaubnis gestattet, muß der Urheber berechtigte honoriert werden. 3 ) (II) Die Honorierung dieser Beiträge wird den Antho logie-Verlegern allgemein nach § 1 Abs. 2 der Anordnung vom 12. Sept. 1941 auferlegt. 4. Höhe des Honorars (I) Für das Gesamthonorar, das der Anthologie-Verleger angemessen 4 ) zwischen den Autoren der Beiträge und dem Her ausgeber zu teilen hat, gelten die Grundsätze desNormalverlags- vertrages; dem Verleger steht es frei, im Rahmen des so errech nten Gesamthonorars kleinere Beiträge nicht nach dem Umsa§, sondern mit einer Summe je Auflage zu vergüten. (II) Es empfiehlt sich, die Beiträge untereinander nach einem Schema zu bewerten, wonach zwei Prosazeilen einer Lyrikzeile gleichgestellt werden. (III) Der gedachte Honoraranteil für urheberrechtlich nicht mehr geschürte Beiträge soll nicht den Autoren der Beiträge oder dem Herausgeber Zuwachsen. 5. Honorar für unberechtigte Nachdrucke Für unberechtigte Nachdrucke 5 ) ist es angemessen, das Vier fache des sonst üblichen Honorars zu verlangen. 6. Zulassung von Schulanthologien Nach der Anordnung vom 12. Sept. 1941 werden hiermit allgemein die Anthologien zugelassen, die von der Reichsstelle für das Schul- und Unterrichtsschrifttum zugelassen und vom Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung eingeführt sind. Eines Zulassungsantrages bei der Reichsschrift tumskammer bedarf es nicht. 7. Einwilligung des Autors und des Originalverlegers Die Einwilligung des Autors und des Originalverlegers zum Abdruck erschienener Werke oder Werkteile in Schulantho logien der in Ziffer 6 genannten Art ist im Rahmen des § 19, 4 Lit.Urh.Ges. nicht notwendig. 8. Honorierung von Schulanthologien (I) Bei Grundlesestoffen der allgemeinbildenden Schulen werden die Urheber 6 ) der noch nicht frei gewordenen Werke mit insgesamt 1% vom Ladenpreis honoriert. Die Durchführung dieser Urheberbeteiligung erfolgt nach einem von der Reichs schrifttumskammer festgesetzten Verfahren 7 ). (II) Anthologien, die als Anschlußstoffe in Schulen ver wendet werden, sind nach Ziffer 3 und 4 zu honorieren. Berlin, den 18. Juni 1943 Der Präsident der Reichsschrifttumskämmer gez. Hanns Johst Erläuterungen Anmerk. 1. Es kann sich also um Gedichte, Romane, Er zählungen, Novellen, Erlebnisberichte, Lebensgeschichten, Denk würdigkeiten, Aphorismen, Bühnenwerke, Drehbücher oder Hör spiele handeln, nicht aber um wissenschaftliches, populär-wissen schaftliches, politisches oder Fachschrifttum. Anmerk. 2. Das ist beispielsweise anzunehmen bei einer Anthologie, die marktgängige literarische Werke oder Werk teile zusammenstellt, die den Mangel innerer Geschlossenheit und literarischer Zweckbestimmung durch Dehnbarkeit und Nebelhaftigkeit des Anthologietitels bzw. des Sammelbegriffes, unter dem die Anthologie erscheint, offenbart oder als Zweck bestimmung lediglich Versorgung bestimmter Kundenkreise an geben kann. Anmerk. 3. Das literarische Urhebergesetz befaßt sich mit der Frage der Honorierung der Anthologieautoren nicht. Wo das Gesetz aber den Abdruck von der Zustimmung des Autors unabhängig gemacht hat, hat die liberalistische Rechtsprechung gefolgert, daß der Autor kein Handelsobjekt mehr in der Hand habe, das er gegen Abdruckshonorare verkaufen könne. Diese Ansicht steht mit der nationalsozialistischen Rechtsanschauung im Widerspruch, die eine gerechte Verteilung des Gewinnes aus dem Buch an alle beteiligten Mitschaffenden gebietet. Nach un serer heutigen Anschauung würde es also den guten Sitten widersprechen, wollte man die Leistung von Papierlieferant, Buchbinder, Drucker, Anthologieverleger und Sortimenter ver güten un^ die Leistung des schöpferischen Menschen nicht be zahlen. Auch der Originalverleger, der den Autor betreut und oft mit Opfern durchgese^t hat, würde die Nichtbezahlung der Beiträge mit Recht als eine Treu und Glauben widersprechende Ausbeutung seiner Leistung empfinden. Anmerk. 4. Im Normalfall wird das Honorar für die Bei träge 60—80 # /o der Gesamthonorarsumme betragen, das Ho norar für den Herausgeber 20—40°/o. Es wird aber nicht ver kannt, daß in besonderen Fällen Abweichungen von dieser Norm angemessen sein können. Anmerk. 5. Unberechtigt sind nur solche Nachdrucke, die mit der ausschließlichen Befugnis der Urheber zur Vervielfälti gung und Verbreitung in Widerspruch stehen. Wo darüber hinaus nach Ziffer 2 der Originalverleger angehört werden muß, ist die Unterlassung nicht ein Verstoß gegen das Urheberrecht, sondern nur die Verlegung einer berufsständischen Verpflich tung. Die Grundsätze über das Strafhonorar finden auf diese Fälle also keine Anwendung. Anmerk. 6. Diese Bestimmung begünstigt also nicht nur den literarischen Autor, sondern auch den musikalischen und den Urheber eines Werkes der bildenden Künste. Anmerk. 7. Es ist selbstverständlich, daß hier ein Ver fahren gewählt wird, das dem Grundsatz sparsamster und ein fachster Verwaltungshandhabung Rechnung trägt. Rechnungs legung und Übersendung eines Verteilungsplanes können daher die einzelnen Urheber nicht verlangen. B0r6enbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 112, Sonnabend, den 3. Juli 1943 117
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