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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.07.1943
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1943-07-29
- Erscheinungsdatum
- 29.07.1943
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 123 (R. 35) Leipzig, Donnerstag den 29. Juli 1943 110. Jahrgang Anordnungen u. Bekanntmachungen Reichsschrifttumskammer — Der Präsident: Betr.: Dritte Mitteilung der Reichsschrifttumskammer zur Amtlichen Bekanntmachung Nr. 28 Im Einvernehmen mit dem Reichskommissar für die Preis bildung gebe ich bekannt: 1. Die Lesegebühr (§ 1 der Anordnung) berechnet sich in jedem Falle nach dem Ladenpreis. Daß die Leihbüchereien heute nicht ohne antiquarisch gekaufte Bücher auskommen können, ist eine bedauerliche Zeiterscheinung; für die Berechnung der Lesegebühr ist diese Tatsache aber unerheblich. 2. Die Frist zur Preisauszeichnung gemäß § 9 der Anordnung ist abgelaufen. Die Leihbuchhändler, die infolge Personalschwie rigkeiten mit der Preisauszeichnung nicht fertig geworden sind, werden nochmals mit aller Eindringlichkeit darauf hingewie sen, daß diese Arbeit schnellstens abgeschlossen werden muß. Wo der Leihbuchhändler nachweisen kann, daß er sich intensiv um die Erfüllung dieser Verpflichtung bemüht hat, kann in den nächsten Wochen von Zwangsmaßnahmen und Strafen abgesehen werden. Nach dem 30. September 1943 können aber unter keinen Umständen mehr Personalschwie rigkeiten geltend gemacht werden. 3. Gemäß § 6 der Anordnung ist folgender Versandtarif allgemein genehmigt worden: Auswärtige Kunden, die Leihbücher im Wege des Post versandes zugeschickt erhalten, können an Stelle der Staffel gebühren des § 1 ein Monatsabonnement wählen. Das Monats abonnement berechtigt den Leser zum Besitj von jeweils zwei Büchern und kostet RM 3.50 zuzüglich Porto, aber ohne Zu schlag von Verpackungs- und Versandspesen. Jedes Buch mehr, das der Abonnent gleichzeitig im Besitj haben möchte, er höht die Abonnementsgebühr um RM 1.50. Hieraus ergibt sich folgende Preisstaffel: 2 Bücher = RM 3.50 8 Bücher = RM 12.50 3 „ = 5.— 9 „ = „ 14.— 4 „ = 6.50 10 „ = „ 15.50 5 „ = 8.— 11 „ = „ 17.— 6 „ = 7 „ = 9.50 11.50 12 „ = „ 18.50 4. Alle darüber hinausgehenden Anträge auf Zulassung indi vidueller Lesegebühren und Geschäftsbedingungen werden hiermit abgelehnt; gesonderte Benachrichtigung der Antrag steller erfolgt nicht. Berlin, den 23. Juli 1943 Der Präsident der Reichsschrifttumskammer gez. Hanns Johst Börsenverein: Betr.: Rückgabe von Verpackungsmitteln und Berechnung eines Prohibitivpreises Der Reichsbeauftragte für Verpackungsmittel ersucht in sei ner Anordnung 11/43 vom 12. Juli 1943 (Reiths- und Staats anzeiger Nr. 160 vom 13. Juli 1943) mit Rücksicht auf die ange spannte Rohstofflage sowie die steigenden Anforderungen auf dem Gebiete der Herstellung von Verpackungsmitteln um tat kräftige Mitwirkung aller Beteiligten bei der Wiederverwendung gebrauchter Verpackungsmittel. In Verfolg dieser Bestrebungen hat er bestimmt, daß Verpackungsmittel, die dem Leih- oder Rückgabeverkehr unterliegen, innerhalb der vereinbarten oder angeordneten Frist, oder wenn eine Frist nicht festgesetjt ist, un verzüglich nach Entleerung zurückzugeben sind. Die Frist wird durch die Ablieferung der Verpackungsmittel bei dem mit der Beförderung betrauten Unternehmen gewahrt. Leihverkehr mit Verpackungsmitteln liegt vor, wenn Waren unter der Verein barung geliefert werden, daß der Empfänger die hierfür ver wandten Verpackungsmittel zurückzugeben hat. Rückgabeverkehr liegt vor, wenn Waren unter der Vereinbarung geliefert werden, daß der Empfänger Verpackungsmittel gleicher Art und Güte zurückzugeben hat. Dem Leih- und Rückgabeverkehr ist gleich gestellt, wenn Verpackungsmittel ohne Füllgut mit Rückgabever einbarung überlassen werden. Diese Anordnung ist auch für den Buchhandel wichtig, da namentlich bei Verwendung besonderen Verpackungsmaterials, wie Kisten, Rollen usw., vielfach Rückgabe vereinbart wird. Zu widerhandlungen gegen die Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 bestraft. Die Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in dem Gebiet von Eupen, Mal medy und Moresnet sowie — mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung — sinngemäß auch im Elsaß, in Loth ringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Unter steiermark und in den beseiten Gebieten Kärntens und Krains. In Ergänzung hierzu werden die Verleger und Zwischen händler mit Genehmigung des Reichskommissars für die Preisbil dung ermächtigt (Aktenzeichen VIII—330—3744/43 — Mitt.-Bl. d. RfPr. I S. 444), in ihre Lieferungsbedingungen eine Bestimmung aufzunehmen, daß sie für das Verpackungsmaterial (Kisten, Pack papier, Rollen und Pappen) einen Sicherungsbetrag bis zum Fünf fachen des Anschaffungspreises erheben, der bei Nichtrückgabe binnen einem Vierteljahr nach Erhalt verfällt. In diesem Falle hat der Lieferer von dem Sicherungsbetrage denjenigen Teil, der über den Anschaffungspreis hinausgeht, einem beim Börsenver ein geführten Sonderkonto (Postscheckkonto Leipzig 736) unter gleichzeitigem Nachweis der Selbstkosten zuzukiten. Leipzig, den 24. Juli 1943 i. A.: Dr. Heß Mitteilung Börsenverein — Geschäftsstelle: Betr.: Gutschrift für Hörerstücke Aus kriegsbedingten Gründen ist es dem Buchhandel meist unmöglich, ein Hochschullehrbuch, das zum Hörerpreis verlangt wird, beim Verlag gesondert anzufordern. Der Sortimenter muß das Buch aus seinen Lagerbeständen nehmen. Die Wiederbestel lung zum Hörerpreis scheitert oft daran, daß das Buch vergriffen und die Neuauflage unbestimmt ist. Bei dieser Sachlage muß der Verlag den Rabattunterschied gutbringen. Der Sortimenter aber muß, wenn er Gutschrift wünscht, dem Verleger bei Einsendung des Hörerscheines das Bezugsdatum angeben. ■■■■ Schöne-Rieck, Henriette: Die Zeitungen des Jahres 1609. (Forschungsberichte zur Geschichte des Pressewesens, herausgegeben von Geh.R. Prof. Dr. W. Heide, Berlin, Präsident des Deutschen Zeitungswissensdiaftlichen Verbandes, Heft 2.) Leipzig 1943, Otto Harrassowi^. Gr. 8°, 136 S. Brosch. RM 6.—. Die Veröffentlichung ist ein weiterer Versuch, den Erscheinungsort vor allem der „Relation“ von 1609, einer der beiden ältesten erhalte nen deutschen Wochenzeitungen, zu bestimmen. Solche Versuche sind schon wiederholt unternommen worden, ohne daß bisher ein abschließen des Ergebnis erreicht werden konnte. Die vorliegende Untersuchung hat das Problem einmal mit den Methoden der Sprachwissenschaft ange- 104 Bör8enbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 123, Donnerstag, den 29. Juli 1943 817
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