Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.05.1913
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- 1913-05-23
- Erscheinungsdatum
- 23.05.1913
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1913
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Redaktioneller Teil. ^ 116, 23. Mai 1913. inclustiies du livre L I-oipLi§ dopui8 Io8 ori§in68 ju8qu'L no8 joui-8 pal- I'. 8oueÜLmp. (Lxtrait du Lidliograpüe moderne, 1912, n»8 1—3.) 6e8Lnyon, Imprimerie dLeque8 ei Ilemontrond. 1913. Or.-8°. 60 8. Deuiseke I-iteiatur und Ober8etLun86u. — XatLioA 1 von Otto Kü 1 ner , ^ntiquariLi in 8 er11 n ^VV. 6, kliilipp8ti'. 23. 8". ^ 23 8. 713 Nrn. 8'^ ^7930^. l'oniLnellL di Ü0.8Ü686. es jedoch halten, daß die Vorschrift von dem betr. Verein und evtl, von den sämtlichen Buchhandlungen des Platzes unterzeichnet wäre. Das Publi kum müßte den Eindruck haben, daß diese Vorschriften dem Buch händler von seiner Organisation direkt zur Vorschrift gemacht sind. Es würde mich freuen, wenn meine Anregungen zu einem Ergebnis führen würden. Für die Sortimenter großer Städte würde es eventl. ge nügen, wenn sie unter sich die Sache vereinbaren würden, während für Buchhändler in kleineren Städten ein besonders großer Vorteil darin läge, wenn die Sache von dem Kreisverein in die Hand genommen würde.*) ?raeticu8. 5048 Arn. Die Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsenvereins 1888 bis 1913. Ihre Begründung und ihre Tätigkeit in den ersten 25 Jahren geschildert von N. L. Prager. Berlin, Verlag von N. L. Prager, 1913. gr.-8°. 144 S. Gebunden. ^utiyusr in 08NLbiüol!. 1913. 1<I.-8°. 50 8. 1216 ^in. 0m8edlL§ und 10 Abbildungen auk 5 lakoln. 721 Nrn. Monographien des Buchgewerbes. Herausgegeben vom Deutschen Buchgewerbeoerein. 7. Band. Die Grundformen neuzeitlicher Druckschriften von Lorenz Reinhard Spitzenpfeil, Kulmbach. Leip zig 1912, Verlag des Deutschen Buchgewerbever- eins. kl.-8°. 84 S. Steif broschiert 1 25 ^ ord. Arbeiterfrage. — Katalog 4 des antiquarischen Bücherlagers der Wiener Volksbuchhandlung Ignaz Brand L Co. in Wien VI, Gumpendorferstraße 18. 8°. 40 S. 892 Nrn. Sprechsaal. Bibliophilen auf Kredit sVgl. Nr. »8.» Die freundliche Teilnahme des Zwiebelfischs au deu Leiden des Sortimenters wird wohl manchen Buchhändler angenehm berührt haben. Der Mißstand, daß gerade der vermögende und gebildete Teil der Kundschaft einen überaus langen, oft mehrjährigen Kredit vom Buchhändler verlangt, ist himmelschreiend und das s ch l i m m st e Übel in unserem Berufe. Freilich, der Buchhändler ist ein artiger Mann, der, einem feinen Geschäft vorstehend, das Publikum geistreich zu unter halten hat und deu Kaufmann nicht hervorkehren soll. Ihn läßt man ruhig mit seinen Forderungen warten, während man andre Geschäfts leute bezahlt, weil diese Leute mahnen und mahnen dürfen. Am übelsten ist der Sortimenter in der kleinen Stadt daran: er darf es nicht wagen, seinen Kunden: den Herrn Arzt, den Lehrer, den Be amten, den Offizier oder den Privatmann zu mahnen oder gar zu ver klagen. Diesem Mißstand müßte unbedingt abgeholfen werden, und es wäre erwünscht, zu erfahren, ob uns nicht die Kreis- und Ortsvereine in dieser Sache hilfreich zur Seite stehen könnten. Wäre es nicht möglich, daß diese Vereine Bezugsbedingungen für das Publi kum aufstellten, die, auf rote Zettel gedruckt, den Rechnungen angeklebt werden oder auch den Rechnungen direkt vorgedruckt werden könnten? Diese Bedingungen könnten, als von einer buchhändlerischen Vereini gung ausgehend, niemals persönlich aufgefaßt werden und würden sicherlich eine vortreffliche Wirkung ausüben. Auch könnten noch andere Übelstände, an denen jeder Sortimenter tagtäglich zu leiden hat, dadurch eingeschränkt werden, daß, wenn möglich, noch folgende Punkte in dieser Bezugsordnung erwähnt würden: Rücknahme fest bestellter Bücher; Rücknahme ausgeschnittener Bücher: Haftung für verloren gegangene Zeitschriften: Rücknahme von Ansichtssendungen innerhalb einer gewissen Zeit, Zahlungsbedingungen usw. Ich glaube, daß der ängstlichste Kollege diesen Zettel seinen Rechnungen beifügen könnte, da in dieser unpersönlichen Art, wie hier darauf aufmerksam gemacht wird, daß Bücher Artikel sind, die innerhalb einer gewissen Zeit unbe dingt zu zahlen oder bei Nichtleistnng der Zahlung Zinsen zu vergüten sind, niemand eine Beleidigung finden wird. Für notwendig würde ich Kontrolle für Ausläufer. (Vgl. Nr. 113.) Die ausgeschriebenen, zum Bareiukassiereu bestimmten Quittungen setzt man auf eine Abrechnungskarte etwa nach folgendem Schema: Abrechnungskarte Nr über einkassierte Quittungen vom.... 191. Folio Name und Wohnung Betrag einkassiert Bemerk. ! Ir 1 Äontvr werden nur die drei ersten Spa lten ausge Alt. Diese Karten erhält der Ausläufer mit den Quittungen. Hat er einen Betrag erhalten, dann muß er ihn in die dafür vorgesehene Spalte »cinkassiert« eintragen, da dies, um Jrrtümer zu vermeiden, unterwegs sofort nach Empfang des Geldes geschehen muß, einfach mit Bleistift oder Tinten stift. Die einkassierten Beträge werden abends, wenn der Bote von seinen Gängen zurückkommt, auf der Abrechnungskarte zusammen gezählt und der Betrag abgeliefert. Quittungen, wofür der Ausläufer kein Geld erhielt, muß er zurückgeben, wobei er zu erklären hat, warum Zahlung nicht erfolgt ist; ev. kann dies durch eine kurze schrift liche Angabe in der Spalte Bemerkungen geschehen, z. B. »Nicht ange troffen«, »Verreist«, »Zahlt nächsten Ersten«, »Will selbst bezahlen« und dergl. Uber dieses Thema ließe sich noch manches sagen, doch dürfte die ge stellte Frage hiermit zunächst beantwortet sein. Halle (Saale). Adelbert Kirsten. Zur Verkehrsordnung. 8 20 Absatz b der buchhändlerischen Berkehrsordnung, betreffend: Haftbarkeit für Sendungen, besagt, daß der Sortimenter (als Absen der oder Empfänger) und die beteiligten Kommissionäre dem betreffen den Verleger die Hälfte des Fakturenbetrages des abhandengekommenen Pakets zu gleichen Teilen zu ersetzen haben. Dies kommt also in Frage, wenn das Paket vom Verleger über den Kommissionsplatz expediert wurde. Wie verhält es sich aber mit der Haftbarkeit für eine abhanden gekommene Sendung, die direkt vom Kommissionär des Verlegers von dessen Auslieferungslager effektuiert worden und an der folglich der Verleger nur indirekt beteiligt ist? Unser Kommissionär lieferte an einen Leipziger Sortimenter von unserem Auslieferungslager Bücher, die der Besteller nicht erhalten haben will. Die Bücher sind auf der Auslieferungsliste notiert, ebenso stimmt die Lageraufstellung des Kommissionärs mit unseren Buchungen überein. Inwieweit sind die Beteiligten haftbar zu machen? v. *) Vereinbarungen betr. der Zahlungsweise bestehen be reits in einzelnen Orten. So wurde z. B. im Bbl. 1911 Nr. 34 eines farbigen Zettels Erwähnung getan, den die Kasseler Sortimentsfirmen ihren Rechnungen an die Kundschaft beifügen. Dieser Zettel, von 10 Kasseler Sortimentsbuchhandlungen unterzeichnet, lautet: Ew. Hochwohlgeboren teilen hierdurch die endesunterzeichneteu Buchhändler Cassels ergebenst mit, daß sie nach reiflicher Überlegung zum Entschluß gekommen sind: »Unter keiner Bedingung mehr fortab ein längeres Ziel als höchstens 6 Monate zu gewähren«. Wenn Sie bedenken, daß die Veranlassung hierzu die allgemeine ungünstige Finanzlage und die immer mehr nach allen Seiten hin steigenden Unkosten sind, werden Sie diesen Schritt gerechtfertigt finden. Mit dem höfl. Ersuchen, diesem unfern Wunsch, »den Kredit nicht länger in Anspruch zu nehmen«, nachzukommen und dadurch Ihrerseits zur Verbesserung der schlechten Geschäftslage beizutragen, zeichnen wir hochachtungsvoll und ergebenst (folgen 10 Unterschriften.) Red.
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