4SS4 K- 128, 2, Juni 1930, Künftig erscheinende Bücher. Börsenblatt f. d.Dtschn. Buchhandel. In Vorbereitung befinden sich und gelangen im Lerbst zur Ausgabe: Die Zwangsauflösung der Familienfideikommisse und sonstigen Familiengüter in Preußen Auf der Grundlage des Zwangsauflösungsgesehes vom 22. April 1930 erläutert von vr. Oskar Klässel und Vs. Karl Koehler Ministerialdirigent im Preuß. Justizministerium Oberjustizral im Preuß. Justizministerium Präsident des Landesamts für Familiengüler Mitglied deS Landesamrs für Familiengüter Geh. etwa 12 NM., geb. etwa 13.50 RM. Die Zwangsauflösung der Fideikommisse und sonstigen Familiengüter (Lehen, Erbstammgüter, Lausver mögen) ist in Preußen durch das Gesetz vom 22. April 1930 völlig umgestaltet worden. Die Verfasser sind zur Darstellung der neuen Rechtslage besonders berufen, da sie das Gesetz im Justizministerium be arbeitet und im Landtag vertreten haben. Das Buch wird außer einem Überblick über das neue Recht einen Kommentar des Zwangsauslösungsgesetzes enthalten, das auf Grund der Novelle vom 22. April 1930 demnächst neu bekannt gemacht werden wird. Familiengütergeseh vom 22. April 1930 erläutert von Vs. Walther Seelmann-Eggebert Geheimer Justizrat, Rechtsanwalt und Notar Geh. etwa 6 RM., geb. etwa 7.50 RM. Das neue Familiengütergesetz, das die Verordnung über Familiengüter vom Jahre 1919 in wesentlich er weiterter und geänderter Gestalt wiedergibt, regelt namentlich die freiwillige Auflösung der Fideikommisse und anderen Familiengüter. Diese freiwillige Auflösung, die weiter erleichtert ist und kostenrechtlich beson ders begünstigt werden soll, wird gerade in den nächsten Jahren eine große Rolle spielen, da sie regelmäßig nur bis Mitte 1935 eingeleitet werden kann. Der neue Kommentar wird ähnlich wie sein Vorgänger, der im Jahre 1920 erschienene „Seelmann-Kläßel", neben einer Kommentierung des Gesetzes eine erschöp fende Darstellung des Rechtes der Familiengüter im Rahmen der freiwilligen Auflösung geben. Die Interessenten für die beiden vorstehenden Werke sind: die Dideikommißverwaltungen, die Majoratsbesitzer, die Besitzer von Lehen und Grbstammgütern, ferner die Anwärter, Rittergutsbesitzer, Landwirtschaftsdammern, Landwirtschaftlichen Vereine, die t Gerichtsbehörden, Rechtsanwälte usw. Ankündigungen für das Publikum unberechnet. — Ich bitte schon jetzt um Verwendung. Berlin W 9, L,nk,nah- io T Franz Bahlen.