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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.06.1930
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- 1930-06-03
- Erscheinungsdatum
- 03.06.1930
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X- 126, 3, Juni 1930, Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhanbck. Also auch über diesen gewiß sehr relevanten Umstand, den Einspruch des noch lebenden Biographierten, setzt sich das Gericht hinweg, weil — man höre! — in dem Verlagsvertrag nur steht, daß W, das Recht habe, über Wünsche des Ver legers auf Streichungen oder Zusätze mit ändernder Wirkung zu entscheiden, -und wofern er, der über den Inhalt deI Werkes endgültig zu entscheiden hat, keine Einwendungen erhebt- (!), Aus dem Zusammenhang, in «welchem diese Worte im Vertrag stehen — nnd das ist für die Praxis sehr lehrreich! — entnimmt das OLG, die Begründung zu seiner Stellungnahme, daß dem W,, dem eigentlich und inhaltlich Hauptbeteiligten, zwar gegen Text wünsche des Verlegers, aber nicht gegen solche des Autors ein Einspruchsrecht zustehe. Ist das wirklich als eine gerechte und sinngemäße Auslegung des Vertrages anzusehen? Liegt nicht vielmehr in solcher Entscheidung eine erhebliche Ungleichheit der rechtlichen Behandlung des Verlegers und des Biographie-Inter essierten einerseits und des Autors der «Biographie» andrerseits?! Aus einer wohl ungeschickten Vertragssassung zieht das Gericht derartig weitgehende Schlüsse einseitigster Behandlung der Ver tragspartner, denn jener Satz hätte, meint es, in einem Haupt satz und nicht in einem Nebensatz stehen müssen, wenn er weit gehendere Bedeutung hätte haben sollen. Ist das nicht der Formalismus in erschreckender Gestalt? Und für den Verlag eine Lehre, Verträge noch viel vorsichtiger abzufassen, qls das zur Zeit geschieht, wenn eine derartige gerichtliche Auslegung möglich ist? Ich habe mit der Streitsache selbst, was ich hier angesichts dieser kritischen Stellungnahme betonen möchte, in keiner Weise bisher zu tun gehabt, kenne auch weder den Verleger noch den Verfasser. Die scharfe Kritik, die ich ausspreche, ist also rein sachlicher Natur und wird wohl durch die Gründe, die ich an führe, als solche anerkannt werden dürfen. Nnd da ist es weiter sehr interessant, wie ein Gericht liebenswürdige Worte eines Vcr- legerbriefes mit dazu verwendet, um -gegen den Verleger Recht zu sprechen. Denn es lehnt das Recht von Änderungen des Wer kes durch den Verleger, zu dem ihm der Vertrag ein gewisses Recht gab (8 8: Verpflichtung des Verfassers, vom Verlag ge wünschte Streichungen oder Zusätze in das Werk anfzunehmen), ab, unter Hinweis daraus, daß der Verleger einmal zur «Er läuterung dieses Vertragspassus in einem Briefe geschrieben hatte, daß er (der Verleger), der »ja auch L. W. kennt und liebt, dem Verfasser vielleicht Vorschläge machen darf, wofern er etwas weiß, was dem Verfasser zufällig nicht bekannt sein sollte, aber irgendeine Bevormundung oder etwas Ähnliches solle der Ver fasser daraus keinesfalls lesen». So schreibt ganz natürlich ein Verleger, dessen Vertrauen zu dem Autor noch nicht durch das unzulängliche Werk getrübt ist. Dieses Wort aber von der »Nichtbevormundung» wird dann vom Gericht auch dem Ver fasser gegenüber, der ein offenbar nicht veröffentlichungsfähiges Werk geliefert hat, noch als formalistische Fessel für den Verleger benutzt, unter völliger Verkennung des Sinnes des Vertrages, «der m. E. deutlich genug aus jenen Sätzen hervorging, die von einer Art liebevoller Biographie für den Lebenden sprechen! Wenn man sich in einem solchen Fall darauf beruft, daß die historische oder persönliche Kritik nicht beeinträchtigt werden dürfe, so hat solches vor dem Forum der Wissenschaft immer An spruch auf Beachtung- aber darauf beruft sich das Gericht hier nicht und könnte es auch angesichts der Umstände des Falles gar- nicht. Es bleibt vielmehr so sehr im Formalistischen stecken, daß es auch die Frage zu gering einschätzt, ob denn nicht «das Persön lichkeitsrecht des lebenden L. W. zu achten sei, wenn er gegen seine Biographie Einspruch erhebt!? — ganz abgesehen davon, daß die Interessen des Verlegers überhaupt als qusutitö negti- xvvbls angesehen werden, obwohl die Absatzaussichten für die Biographie eines Lebenden doch wahrhaftig recht hcrab- sinken, wenn dieser Lebende «selbst das Werk ablehnt und »ver bietet«. Denn es handlte sich hier nichtum einen Mann, dessen Biographie man etwa gerade dann kauft, wenn dieser sie «verbietet«. Hätte das OLG. nicht auch daran denken müssen, daß es gewissermaßen die Geschäftsgrundlage dieses Vertrages war, die «durch den Verfasser unbeachtet gelassen bzw. zerstört «worden war, sodaß schon dieser Gesichtspunkt von einer engherzig-einseitigen Auslegung hätte abhalten müssen?! 514 Das Recht der Untersagung räumt das OLG. dem Biogra phierten ein, wenn etwa »behauptet und nachgewicsen würde, daß der Inhalt des Werkes mit den Straf- oder Sittengesetzen in Widerspruch steht». »Eine «derartige Behauptung hat der Be klagte jedoch nicht aufgestellt, geschweige denn Beweis für solche angetreten. Enthält aber das Werk nichts an sich Unerlaubtes, so steht L. W. ein Widerspruchsrecht um so weniger zu, als er ja «dem Kläger seine Zustimmung zur Abfassung eines sein Leben und sein Wirken beschreibendes Werkes ausdrücklich erteilt und ihm auch reiches Material dazu geliefert hat». Dazu ist aber wiederum zu fragen, ob nicht auch diese Auslegung viel zu eng sei. Erstens darf wohl nicht die Untersagung »unerlaubten» oder »sittenwidrigen», ja gar strafbaren Inhalts davon abhängig ge macht werden, «daß die Partei das vorbringt und nachweist. «Viel mehr hat das Gericht dies selbst und ex okkicio zu prüfen. Aber «selbst wenn so stark Anfechtbares nicht gegeben ist, so kann doch aus der vorherigen Zustimmung und Materiallieferung des Biographierten nicht ein Verzicht auf Persönlichkeitsrechtlichen Widerspruch hingeleitet werden, wenn die frühere Zustimmung getäuscht oder mißbraucht wird. Ich weiß sehr Wohl, daß die Fragen -des Persönlichkeitsrechts stark umstritten sind, daß es ein »allgemeines« Persönlichkeitsrecht nicht geben soll, sondern nur einzelne fest umschriebene Äußerungen dieses Rechtes. Indessen sollte gerade die Umstrittenheit dieses Rechts gebieten, das Ganze des Falles recht genau ins Auge zu fassen und nicht zu sehr cm Kleinigkeiten zu haften; und «wenn das OLG.-Urteil die KG.- Entscheidung in IW. 1928, 363 zitiert, so beweist gerade «diese nichts Rechtes «für -den Standpunkt des OLG.; «denn dort wird der 8 22 Kunftsch.Ges. (Recht am eigenen Bild) als Persönlich keitsrecht ausgedehnt auf die Verkörperung lebender Per sonen auf der Bühne. Bon da ist dann fürwahr kein weiter Schritt zu einem Persönlichksitsrecht gegenüber dem geistigen Bildnis in einer Biographie. Alle solche Gesichtspunkte haben dem OLG.-Urteil nicht ge nügt, um dessen einen Hauptgesichtspunkt auszugleichen: -Durch den Abschluß des Verlagsvertrages hat der Verleger das geschäftliche Risiko des den Vertragsgegenstand bildenden Werkes übernommen. Es war seine Sache, sich vorher über die Eignung des Klägers zur Abfassung des geplanten Werkes zu erkundigen und sie richtig einzuschätzen». Dieser Gesichtspunkt ist selbstver ständlich richtig, ja grundsätzlich richtig. Er darf nur nicht unter Außerachtlassung aller besonderen Umstände des Falles über trieben werden. Der Verleger soll gewiß nicht wegen irgend welcher Bemängelungen des Werkes seiner Vertragspflicht ledig werden können — daran ist scharf festzuhalten —, aber wenn trotz vorherigem begründeten Vertrauen (auch der Biographierte selbst hatte ja hier vertraut) hernach eine von objektiven Fach männern bescheinigte Fehlleistung geliefert wird, dann ist doch wohl ernstlicher zu erwägen, ob demgegenüber der Rechtsgrund satz vom unbedingten verlegerischen Risiko nicht im Einzclfall einer Modifikation auf Grund der besonderen Umstände des Fal les bedarf und dann eben das gelieferte Werk als Nichterfüllung des Vertrages bezeichnet «werden muß. Der Hilligsche Gedanke der »Ausgabefähigkeit» des Werkes verdient da Gefolgschaft (vgl. auch Elster, »Muß der Verfasser ein ausgabefähiges Werk lie fern?» im Arch. f. Urh.-R. Bd. 2, S. 47 fs.). Der Verleger einer Verbandszeitschrist und das Rcpublikschutzgesetz. In einer Verbandszeitschrist war eine Rede, die W. auf einem Bertretertag des Verbandes gehalten hat. in einem abge schlossenen und von der Verbandsleitung Unterzeichneten Bericht wörtlich wiedergegeben worden. Der Verleger S. ist deshalb wegen Verstoßes gegen das Republikschutzgesetz weil die Rede Beschimpfungen enthielt, angeklagt worden. Das Reichsgericht (II. Strafsenat, 10. März 1930, RGSt. 64, SS) sprach den ange- klagten Verleger frei und begründete dies u. a. wie folgt: »Der Verleger der Zeitschrift hat zwar dafür gesorgt, daß der von ihm gelesene Bericht in ihr abgedruckt und damit unter den Abonnenten verbreitet werde, und hat also den Bericht vor sätzlich veröffentlicht. Daraus würde jedoch noch nicht folgen, daß er, wenn die Rede an sich Beschimpfungen im Sinne des K 8 Nr. 1 RepSchG. enthielt, nach allgemeinen strafrechtlichen
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