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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.06.1930
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- 1930-06-03
- Erscheinungsdatum
- 03.06.1930
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X- 126, 3, Juni 1930. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Gesichtspunkten — H 20 Abs. 1 PreßG. — als Täter wegen eines Vergehens gegen K 8 Nr. 1 RepSchG. zu verurteilen sein würde. Nach diesem hier in Betracht kommenden allgemeinen Straf gesetz ist als Täter nur strafbar, wer selbst beschimpft, nicht aber ohne weiteres, wer nur berichtet, daß ein anderer die Äußerung getan hat, in der dann eine Beschimpfung gefunden wird, noch weniger, wer nur einen derartigen Bericht eines Dritten ver breitet. Hinsichtlich ehrenkränkender Tatsachen im Sinne der ZK 186 slg. StGB, ist auch das Verbreiten unter Strafe gestellt, dagegen kann das Verbreiten einer nach 8 8 Nr. 1 RepSchG. be schimpfenden Äußerung eines anderen — ähnlich wie bei 8 166 StGB. — nur dann strafbar sein, wenn erkennbar der Verbrei ter die beschimpfenden Äußerungen sich derart zu eigen macht, daß er durch die Verbreitung selbst beschimpft (RGSt. Bd. 46 S. 356, Bd. 59 S. 181, Bd. 61 S. 308, Urt. I 845/27 vom 4. Juli 1927). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über die Art der Veröffentlichung, nach denen der Angeklagte S. den ihm fertig übergebenen, u. a. den Wortlaut der ungekürzten Rede enthaltenden Bericht über die Bertretertagung unverändert und ohne eigene Zusätze weisungsgemäß zum Abdruck gebracht hat, war hier eine eigene Stellungnahme, ein eigener Ausspruch des Angeklagten weder aus der Tatsache der Veröffentlichung noch aus den Umständen, unter denen sie geschah, erkennbar. Zur Be gründung einer gegenteiligen Auffassung genügt es nicht, daß der Abdruck in der Verbandszeitung der politischen Gesinnungs genossen des Redners W. erfolgt ist. Daß der in der Hauptsache seine geschäftliche Zwecke verfolgende Verleger einer Verbands zeitschrift innerlich mit dem Inhalt der in ihr abgedruckten Ver sammlungsreden übereinstimme, ist aus >der Tatsache des Abdrucks nicht zu entnehmen. Das gleiche gilt aber auch für den Einsender eines die Rede ohne Zusatz und ohne eigene Meinungsäußerung wiedergebenden Bersammlungsberichts, so daß sich gegen den Angeklagten S. aus den Feststellungen der Strafkammer auch nicht der Verdacht der Beihilfe zu einem Vorgehen der einsen- dcnden Berbandsleiter gegen 8 8 Nr. 1 RepSchG. ergibt, während eine dem Angeklagten W. geleistete Beihilfe schon deshalb aus scheidet, weil dessen Tat zuvor abgeschlossen war. Ob zufolge 8 20 Abs. 2 PreßG. eine andere Beurteilung Platz zu greisen hätte, wenn der Angeklagte verantwortlicher Schriftleiter für jenen Teil der Zeitschrift gewesen wäre, bedarf nicht der Erörterung. Schon hiernach ist, da infolge der Be nennung der Verfasser auch 8 21 PreßG. nicht anwendbar ist, die Freisprechung des Angeklagten S. gerechtfertigt. Der Oberreichsanwalt hat Aushebung des Urteils bean tragt, weil dessen Begründung dafür, daß keine Beschimpfung vorliege, insofern von Rechtsirrtum beeinflußt sei, als das Be rufungsgericht sie nur dann annehmen will, wenn Entgleisungen schlimmster Art in Frage kommen und wenn die Äußerungen auf roher und gemeiner Gesinnung beruhen. Diese Bedenken sind an sich begründet, sie können aber nicht zur Aufhebung des Urteils führen, weil die Freisprechung bereits aus dargelegten Gründen geboten war.« Straßengebrauch zur Lichtreklame. Das Reichsgericht hat — im Gegensatz zu den Borinstanzen — dem Geschäftsmann zogen die Stadt recht gegeben. Das La dengeschäft hatte die baupolizeiliche Genehmigung, einen Licht- rcklamekasten senkrecht zur Hauswand cinzubringcn; dieser ragte in den Luftraum der Straße hinaus, also in den Teil, der nicht mehr dem bebauten Eigentum des Hausbesitzers zugehört. Dafür verlangte die Stadt eine »Anerkennungsgebühr«^ aber der Ladeninhaber beruhigte sich dabei nicht und führte, gestärkt durch Äußerungen von Juristen, auch im wissenschaftlichen Schrifttum, den Rechtsstreit bis zum Reichsgericht durch. Im Handwörter buch der Rechtswissenschaft ist (Art. Wettbewerb), zum Teil unter Berufung auf ein Gutachten von Prof. Stammler, u. a. ausgeführt: »Die Straße dient dem öffentlichen Gebrauch; der öffentliche Gebrauch ist grundsätzlich unentgeltlich; er kann aus öffentlichem Interesse eingeschränkt werden, dazu ist das öffcnt- lichrechtliche Vorgehen der Polizei erforderlich. Zu privatrecht lichen geldlichen Mitteln (,Anerkennungsgebühr') fehlt jedoch die Brücke. Aer Gemeingebrauch der Straße ist in seinen Grund sätzen wie in seinen Grenzen nur durch soziale Gemeinschafts argumente festzustellen, und man käme auf eine völlig schiefe Ebene, wenn man es als Recht ansehen wollte, einen an sich er laubten Gemeingebrauch durch Abgaben erkaufen zu lassen.» Diese Auffassung wird durch das reichsgerichtliche Urteil vom 21. Dez. 1929 bestätigt (Dt. Jur.-Ztg. vom lö. April 1930): »Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebe sich aus der Widmung der Straße für den Verkehr nicht nur das Recht des gehenden und fahrenden Publikums, sondern auch der Straßenanlieger zum Gemeingebrauch am öffentlichen Weg; die Straße habe kraft dieses Rechts zum Gemeingebrauch auch den aus dem ge schäftlichen Verkehr der Anlieger erwachsen den Bedürfnissen zu genügen, soweit das mit den Anforderungen des Straßenverkehrs vereinbar sei und keine polizeilichen Gesichtspunkte entgegenständen». Das wird, was den Umfang des Gebrauches anlangt, nach Art und Zeit verschie den sein, wie das Reichsgericht zutreffend hervorhebt, jedenfalls war es im vorliegenden Fall durchaus im Rahmen des heute Üblichen geblieben. Das Recht dieses Gemeingebrauchs der Straße zur Lichtreklame gebührt auch nicht etwa nur dem Haus eigentümer, sondern auch dem Mieter. So wurde also die For derung einer »Anerkennungsgebühr« für diese Benutzung durch das Urteil höchster Instanz abgewiesen, und es ist die grundsätz lich wichtigste Folge dieses RG.-Urteils, daß die Kommunen da von absehen müssen, in der Lichtreklame ein neues Besteue- rungs- oder Abgabenobjekt zu erblicken. Es kommt lediglich die polizeiliche Erlaubnis, die sich nach den Anforderungen des Verkehrs und der öffentlichen Sicherheit zu richten hat, in Be tracht. Entwicklung der Studienfächer und Hoch schulbuchhandel. Von Herbert Jacobs, Rostock. Zu den Aufgaben der Nationalisierung des Einzelhandelsbetriebs gehört neben der zweckmäßigen Gestaltung seiner inneren Organi sation die Beobachtung der seine Absatzverhältnisse bestimmenden Faktoren. Die Erforschung der Absatzverhältnisse, d. h. der Struk tur und Veränderung des Marktes, ist bei den Gütern des Massen bedarfs bereits in erheblichem Maße ausgebildet. Die jahreszeit lichen Schwankungen des Absatzes, die konjunkturellen Schwankun gen in der Kaufkraft der Bevölkerung und sogar die durch Verände rung im Aufbau der Bevölkerung entstehenden Verschiebungen wer den heute weitgehend zur Erkenntnis der Marktverhältnisse beob achtet. Beim Buchhandel stößt eine systematische Marktanalyse auf erheblich größere Schwierigkeiten als bei den ausgesprochenen Mas sengütern. Obgleich es sich aber beim Buchhandel um eine außer ordentlich differenzierte Ware und um einen gleich stark differen zierten Kundenkreis handelt, gibt es auch hier eine ganze Reihe von Geschäftsvorgängen, die sich zur exakten Beobachtung eignen. Im Hochschulbuchhandel find die Saisonschwankungen im Semesterge schäft jedem Buchhändler aus der Erfahrung genügend bekannt, und ihm ist auch die Möglichkeit gegeben, danach im Rahmen seines Geschäftes disponieren zu können. Diese Schwankungen sind aber nicht von so großer Tragweite, daß eine Fehldisposition einen dauernden Schaden anrichten könnte. Anders verhält sich schon die Beobachtung der Entwicklung der einzelnen Studienfächer, da diese sich über viele Semester erstrecken muß. Die Aufgabe des Buch händlers wäre es dann, sich auf die für ihn in Frage kommenden Fächer einzustellen. Allgemeine Anhaltspunkte über die Entwicklung in der Belegung der einzelnen Studienfächer bietet die Hochschul statistik. Sie vermag zwar nicht den allerneuesten Stand zur Ver fügung zu stellen, da für die Zusammenstellung der Unterlagen durch die Universitäten und durch die umfassende Bearbeitung des Materials durch die statistischen Ämter eine gewisse Zeit benötigt wird. Zunächst ist die Entwicklung in der Besetzung der einzelnen Studienfächer von Interesse. Das umstehende Schaubild zeigt in der Zeit von 1925 bis 1928 eine besonders starke Zunahme der An zahl der Studierenden in den Fächern »Evangelische Theologie«, »Zahnheilkunde«, »Philosophie und Pädagogik«, »Philologie und Ge schichte« sowie »Mathematik und Naturwissenschaften«, dagegen zei gen die technischen Fächer außer Bauwesen und Architektur allge meinen Rückgang. Recht schwierig ist die Entwicklung bei den »Rechts- und Staatswissenschaften« und der »Volkswirtschaftslehre« zu erkennen, da beide Fächer an einer Anzahl von Universitäten 515
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