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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.10.1943
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1943-10-28
- Erscheinungsdatum
- 28.10.1943
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 162 (R. 56) Leipzig, Donnerstag den 28. Oktober 1943 110. Jahrgang # FDR DES REICHES FREIHEIT UND ZUKUNFT GABEN IHR LEBEN KarUHeinz Eichel Gehilfe dfer Firma G. A. Kaufmanns Buchh. (Rudolf Heinze) in Dresden Bernhard Fredrich Mitarbeiter des Aufwärts-Verlages Maxim Klieber in Berlin Dr. Fritz Hammer früherer Mitarbeiter des Kunsthauscs Schaller tr Stuttgart Gerhard Kahlert Mitarbeiter des Aufwärts-Verlages Maxim Klieber in Berlin Joachim Katinszky Vertreter des Brunnen-Verlags / Willy Bischoff in Berlin Christoph Knner Gehilfe des Verlags Philipp Reclam j'un. in Leipzig Alfons Mauch Buchhändler der Kepplerhaus G.m.b.H. in Stuttgart Margret Przystuppa Gehilfin der Firma Wilh. Wittel in Remscheid Karl Scherb Verlagsleiter und Prokurist der Fa. Fricdr. Viewcg<fc Sohn in Braunschweig Robert Stockhaus Lagerhelfer im Verlag für Sozialpolitik, Wirtschaft und Statistik, Paul Schmidt in Berlin Hans Stolzenburg Mitarbeiter der Firma Friedrich Stollberg in Merseburg Willi Timm Markthelfer im Verlag für Sozialpolitik, Wirtschaft und Statistik, Paul Schmidt in Berlin Gerhard Walther Gehilfe im Kommissionsgeschäft Koehler & Volckmar in Leipzig DER DEUTSCHE BUCHHANDEL WIRD IHRER IMMER MIT STOLZ GEDENKEN Bekanntmachung Reichsschrifttumskammer — Der Präsident: Betr.: Amtliche Bekanntmachung Nr. 52: Anordnung über die An forderung von Freistücken von Verlagen Aus gegebener Veranlassung wird die nachstehende Be kanntmachung des Herrn Präsidenten der Reichsschrifttums kammer vom 21. Januar 1935 nochmals bekanntgegeben: „Es hat sich leider in zunehmendem Maße die Unsitte ein gebürgert, daß amtliche, parteiamtliche und private Stellen sich an die deutschen Verlage mit der Bitte wenden, für die Zusam menstellung von Bibliotheken aller Art Freistücke stiften zu wollen. Wollten die deutschen Verlage allen diesen Bitten narhkommen, so müßten sie von vornherein einen Teil ihrer Auflagen verschenken und würden so die gesunden wirtschaft lichen Grundlagen der Verlagskalkulation verlassen. Leider wird die Erledigung der Gesuche nicht einheitlich gehandhabt. Ein Teil der Verlage lehnt durchweg ab, ein anderer Teil glaubt aus geschäftlichen und politischen Gründen den verschiedenen Ersuchen entsprechen zu müssen, weil er fürchtet, sonst bei der betreffenden Stelle den Anschein politischer Unzuverlässigkeit zu erwecken. Ich sehe mich daher genötigt, folgendes anzu ordnen: a) Dem Ersuchen um Übersendung eines Freistückes darf grundsätzlich nur dann entsprochen werden, wenn sich der Antragsteller im Namen einer Schriftleitung ver pflichtet, das betreffende Buch zu besprechen. b) Die Übersendung von Freistücken zu Stiftungszwecken oder an Personen, die keine Besprechung beabsichtigen, ist grundsätjlich nur dann gestattet, wenn der betreffende Antrag von der Reichsschrifttumskammer unterstü^t wird. Den Antragstellern ist also mitzuteilen, daß sie sich zu nächst an die Reichsschrifttumskammer wenden müssen, die dann den Antrag an den betreffenden Verlag weiter gibt. Der betreffende Verlag ist aber selbst dann nicht verpflichtet, ein Freistück abzugeben, wenn die Reichs schrifttumskammer den Antrag befürwortet, da es seinem Ermessen überlassen bleiben muß, ob seine Kalkulation noch die Abgabe von Freistücken verträgt oder nicht. Anmerkung der Schriftleitung: In „Das Recht der Reichsschrifttumskammer“ von Günther Gentj wird zu dieser Bekanntmachung ausgeführt, daß von ihr selbstver ständlich unberührt bleiben: a) die gesetzlichen Bestimmungen über die Ablieferung von Pflicht exemplaren, b) die Anordnung der ReichskuMurkammer über die Ablieferung von Druckschriften an die Deutsche Bücherei, c) die Amtliche Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 78 (deren Absa§ 3 lautet: „Ersuchen in verlegerischen und buchhänd lerischen Angelegenheiten ohne die Einhaltung des Dienstweges über die Reichsschrifttumskammer sind für die Mitglieder der Reichsschrifttumskammer nur dann verbindlich, wenn sie von fol genden Behörden ausgehen: 1. vom Reichsministerium für Volks aufklärung und Propaganda, seinen Landesstellen und der ihm angegliederten Reichsschrifttumsstelle (seit 1939 umbenannt in Werbe- und Beratungsamt für das deutsche Schrifttum), 2. von der Reichskulturkammer, 3. von der Parteiamtlichen Prüfungs kommission zum Schutje des NS.-Schrifttums, 4. von dem Beauf tragten des Führers für die gesamte geistige und weltanschauliche Schulung und Erziehung der NSDAP, bzw. der Abteilung Schrift tumspflege seiner Dienststelle, 5. von allen mit der Durchführung amtlicher Maßnahmen beauftragten Polizeibehörden“), und d) die Bekanntmachung Nr. 11 des Reichsverbandes des Adreß- und Anzeigenbuchverlags-Gewerbes betr. Einreichung von Beleg- und Prüfungsstücken. Börsenbl. f. d. Dt. Btiobh. Nr. 102, Donnerstag, den 28. Oktober 1949 181
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