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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1925
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- 1925-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1925
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X- IW, 25, Juni 1925, Redaktioneller Teil. VSrseublatt f. d. Dtsckn. vncktbandel. 10223 Redaktioneller Teil (Nr, 88,) Verband der Buchhändler in Polen. G r a u d e n z - B r o ni be r g, den 13, Juni 1925. Es wurden von uns folgende Verkaufs-Bestimmungen für Polen festgesetzt: Bei allen aus Deutschland bezogenen Büchern bis 10 Mark Ladenpreis, die mit einem geringeren Rabatt als 35A vom Ver leger geliefert werden, wird der Ladenpreis dementsprechend er höht. Der Kurs der deutschen Reichsmark wird mit 1,25 rt, um gerechnet; aus die deutschen Ladenpreise werden zur Deckung der Unkosten des Grcnzverkchrs und des Deviseneinkaufcs 4°/» und die tatsächlichen Porto- und Zollkostcn hinzugcrcchnet. In den meisten Fällen wird cs nicht möglich sein, bei Sanimclscndungen für jedes Buch die Kosten für Porto und Zoll fcstzustcllcn; es wurde daher aus Grund genauer Kalkulationen beschlossen, hierfür auch je 4°/ö anzusetzen. Die Berechnung wäre danach folgende: l Reichsmark 1,25 rl,, 4°/» Grenzvcrkchr n, Dcvisenkaus 0,05 -I,, 4°/» Auslandsporto 0,05 -I,, 4°/» Zoll 0,05 -!,, 1 Reichsmark — l,40 rt, Zeitschriften, die monatlich erscheinen, werden wie Bücher be rechnet; bei wöchentlich und vicrzehntäglich erscheinenden Zeitschrif ten werden einschließlich aller Unkosten 30)b znm Ladenpreise hin zugerechnet; also auf I Mk, 30?L Unkosten — 1,30, 1,25 Kurs 1,65 rl. Bei direkten Bestellungen werden die entstandenen Son- der-Unkosten hinzngercchnet. Da in viele» Fällen die angesctztc Unkosten-^Bcrcchnung nicht ausreichen wird, bleibt cs den ein zelnen Städten überlassen, höhere Zuschläge anzusetzen; Unter bietungen unserer Verkaufs-Bestimmungen werden wir jedoch rücksichtslos verfolgen. Wir wissen, daß wir diese Verkaufs-Bestimmungen nur durch führen können, wenn uns ein Mindcstrabatt von 35?L gewährt wird. Eine große Anzahl von Verlegern hat unseren schweren wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung getragen und den Rabatt dementsprechend erhöht. Wir wollen jedoch an alle für uns in Frage kommenden Verleger mit der Bitte herantreten, unseren Mitgliedern den Mindestrabatt von 35°/» cinzuräumen. Wir bitten daher unsere Mitglieder, uns die Verleger mitzuteilen, für deren Verlagswerkc sic sich besonders verwenden können. Außerdem bitten wir die Herren Verleger, die mit einen, Mindcstrabatt von 35°/» nach Polen liefern oder andere Eonder-Bedingungcn ein- räumcn, uns Mitteilung davon zu maa)en. Von den Verlegern, die uns den erbetenen Rabatt einräumcn, werden wir eine Liste veröffentlichen. Es liegt dann in unserem eigenen Interesse, uns für diese Verleger ganz besonders einzusetzen. Dann bitten wir, uns m genauen Unterlagen die Verleger mitzutcilcn, die unter Ausschaltung des ausländischen Sortiments direkte Angebote und Lieferungen, teilweise ohne Portobcrechnung, machen und dadurch unsere Existenz unter graben, Auch über diese Verleger werden nur eine Liste ausstelleu und sic unseren Mitgliedern bckanntgcben. Die diesjährige Hauptversammlung sinket im Sep tember d. I. in Brombcrg-Bydgoszcz statt; der Tag wird recht zeitig bckanntgegeben werden. Der Vorstand, A r n o ld K r i c d t e, Graudcnz, Curt Bocttger, Posen, Curt Deuser, Bromberg, Kurt Schmidt, Bromberg, C m i l B r a n d e n b u r g, Neustadt, A le x, .D e u ß, Czarnikau. Erich Schneider, Grandenz, Paul Scholz, Wöllstein, Entscheidungen höherer Gerichte. i, Honorar, »Preiserhöhung« und Geldentwertung. Die Verleger denken noch mit Grauen a» die Zeit, da ihnen der Z 2l des VerlagsgcsetzcS wie eine nnübcrsteiglichc Schranke im Wege zu stehen schien, wenn sic die Bücherpreise an die Geld entwertung unpassen wollten. Es hat damals ziemlich lange gedauert, che man erkannte, daß es sich bei solcher Anpassung der Ladenpreise um wirkliche Geldentwertung und nicht um wirkliche Preiserhöhung handelte, und bei einigen hartköpfigen Autoren hat diese Einsicht sogar so lange auf sich warte» lassen, daß der Verleger über den Z 21 VG,, der die Zustimmung des Verfassers zu Preiserhöhungen sordcrt, hinweggehen und es ans eine Klage ankouimen lassen mußte. Eine solche Klage ist — ciu recht be trübliches Zeichen für die ,»angelnde Einsicht mancher Autoren! bis vor das Reichsgericht getrieben worden, das am lt>, März 1925 eine Entscheidung gefällt hat, die dem Verleger recht gab. Es ist schade, daß diese wichtige Entscheidung nicht einige Jahre früher ergangen ist, dann hätte sie unendliche Mühen und Schwie rigkeiten in dem Verkehr zwischen Autor und Verleger erspart. Aber auch jetzt ist sic noch von Wichtigkeit, nicht nur weil sic den Verlegerstandpunkt restlos bestätigt und guthcißt, sondern weil sic auch für etwa noch zurückliegende Abrechnungen und unbc- fricdetc Fälle eine Sicherheit bietet. Es handelte sich bei der Klage darum, daß der Verfasser das prozentmäßig berechnete Honorar (Antcilhonorar vom Laden preis) im voraus erhalten hatte, aber sich damit nicht bcgnFgen wollte und sogar seinen Rücktritt vom Verlagsvcrtrag erklärte, weil der Verleger infolge der Inflation den Ladenpreis »erhöht« hatte. Es ist wirklich erstaunlich, welches Maß von Uncinsichtig- kcit hier bei dem Autor (und seinem Anwalt) obgcwaltet haben muß; freilich stützten sie sich ans die gesetzliche Bestimmung, daß für jede Preiserhöhung die Zustimmung des Verfassers nötig sei. Das Reichsgericht sagt nun in seiner Entscheidung (lli. März 1925, I 285/24) unter andern! folgendes: »Das Oberlandesgericht kommt rechtlich bcdcnkcnfrei zu der Annahme, daß die Beklagte, eine gut renommierte Verlagsbuch handlung, auf Grund der durch die Geldentwertung geschaffenen Verhältnisse allerdings eine dauernde Erhöhung des Ladenpreises vorgcnommen hat. Unter den in Betracht kommenden Verhält nissen gewinnt das Oberlandesgericht jedoch ohne Rechtsirrtnm die Überzeugung, daß der Verstoß der Beklagten gegen K 21 des Verlagsgcsctzcs nur unerheblich, der deswegen erklärte Rücktritt, des Klägers vom Vertrage mithin ungerechtfertigt sei. Der Kläger hat auch gar nicht nachgcwicsen, daß er benachteiligt worden sei. Er hat sofort bei»! Erscheinen der zwölften Auflage seines Wer kes am 6, Mai 1922 das Honorar für die Gesamtauflage von 6000 Exemplaren mit 15 Prozent des Ladenpreises in Höhe von 18 000 Mark erhalten. Durch diese Zahlung hat er, bei Zugrunde legung einer Umrechnung nach dem Dollarkurs, sogar mehr er halten, als ihm nach seinem eigenen Zahlungsvorschlag bei der tropfenweise!! Zahlung zugeflosscn sein würde,- (Das Oberlandcs- gericht stand also offenbar noch auf dem Standpunkt, daß es sich um eine wirkliche Preiserhöhung, aber nur um eine unerhebliche handelte. Das Reichsgericht erkennt die Verhältnisse noch schärfer, da cs fortsährt:) »Auch das Verlagsrecht ist nach Treu und Glau ben auszulcgen. Bei dieser Auslegung ist zu berücksichtigen, daß dem Kläger auf Grund der KK 21, 30, 32 ein Rücktrittsrecht nicht schlechthin zusteht. Denn in der eigenmächtigen Erhöhung des Ladenpreises kann nicht ohne weiteres eine Erschütterung des Vertrauens des Klägers gefunden werden. Selbst dann nach nicht, wenn zu der damaligen Zeit eine wirkliche Erhöhung des Ladenpreises stattgefundcii hätte und die Beklagte das dem Kläger nicht mitgeteilt haben würde. Denn der Buchhandel hatte eine IsI3S4>
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