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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1925
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- 1925-06-25
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- 25.06.1925
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Redaktioneller Teil. 146, 25, Juni 1925, Zcitlang versäumt, sich der Geldentwertung anzupasscn, und war bestrebt, im Jahre 1922 dies nachzuholcn. Andernfalls hätte er seine Werke wertlos verschleudern müssen. Bei dem Geldcnt- wcrtungswirrwarr jener Zeit muß berücksichtigt werden, daß es vielfach nicht klar zum Bewußtsein kam, ob und in welchem Um fange die getroffenen Maßnahmen eine wirkliche Erhöhung be deuteten, Der Kläger kann daher den Vertrag nicht ansechtcn und weitere Ansprüche gegen die Beklagte nicht erheben,-- Es darf hier hinzugefügt werden, daß zumeist — auch nach 1922 — die »Erhöhungen« der Preise Wohl stets hinter dem Goldmark- Ladenprcis, auch unter Berücksichtigung der inländischen Kaufkraft, zurückblicbcn, also nicht etwa nur am Dollarkurs gemessen keine Erhöhung bedeuteten. Sehr wichtig ist aber namentlich auch die Betonung des Reichsgerichts, daß nicht gleich mit dem schweren Geschütz des Rücktrittsrechts auf kleinere Bcrtragsverfehlungen, selbst wenn sie vorliegcn, geschossen werden soll. Zu diesem Ge danken gibt die folgende Entscheidung lsiehe II) ein weiteres inter essantes Bild, II, Rücktritt des Verfassers vom Vcrlagsocrtrag wegen verzögerter Abrechnung, Ein Autor hat sich zur Abfassung zweier Bände verpflichtet. Das Honorar für den ersten Band war ein Anteil- und Absatz honorar, Die angesehene Verlagsbuchhandlung schrieb im Januar 1923: »Die Abrechnung über den Absatz des ersten Bändchens im vierten Quartal l922 müssen wir noch einige Tage verschie ben, da der Herr, der die Statistik besorgt hat, seit Neujahr er krankt ist und noch die letzten 11- Monat bearbeiten muß. Wir hoffen aber, diese Abrechnung bald folgen lassen zu können.« Mit Schreiben vom 5, Februar 1923 erklärte der Verfasser dem Ver leger, daß er in der Nichteinhaltung der vertragsmäßigen Zah lung?- und Abrcchnungspslicht des Verlegers für Ende Dezember 1922? einen Vertragsbruch erblicke, aus dem er sich alle Folge rungen zu ziehen Vorbehalte; sein Versprechen, das zweite Bänd chen so schnell wie möglich fcrtigzustellen, werde durch die Nicht einhaltung des Vertrages seitens des Verlegers hinfällig. Er erklärte sich aber in dem Schreiben bereit, die ihm angebotcuc Abschlagszahlung von 84 000 Mark nunmehr anzunchmcn. Er hat den Betrag auch erhalten. Mit Schreiben vom 7, Februar 1023 setzte der Verfasser dem Verleger zur Abrechnung und Zah lung der ihm zukommcndeu Vergütung unter Androhung der Leistuugsablchnung eine Nachfrist von drei Tagen, Am 18. Fe bruar 1923 hat er die Abrechnung aus die Zeit bis mit 31, De zember 1922 erhalten. Der Verfasser hat ferner behauptet, daß er wegen des erfolglosen Ablaufs der gesetzten Nachfrist berechtigt sei, vom Vertrage zurückzutrctcu, und hat beantragt, sestzustellcn, daß er nicht verpflichtet sei, die Drnckvorlage für das zweite Bänd chen zu liefern. Der Verleger hat die Berechtigung des Verfassers zum Rücktritte bestritten und hat cingewcndct: Da der Vertrag vom 23, November 1922 die Bestimmung der vierteljährlichen Abrechnung enthalte, ohne gleichzeitig den Tag der jeweiligen Abrechnung festzulcgen, bestehe ein gewisser Spielraum, der nicht überschritten worden sei. Zudem sei der Verlag durch die Er krankung eines Angestellten außerstande gewesen, den von dem Verfasser für die Abrechnung gewünschten Zeitpunkt cinzuhalten. Der Verfasser sei dadurch auch gar nicht geschädigt worden, und überdies würde die gesetzte Frist von drei Tagen unangemessen kurz gewesen sein. Nachdem das Landgericht die Klage des Verfassers abgewicscn hatte, legte dieser Berufung ein, über die vom Obcrlandesgericht Dresden entschieden wurde (vgl, Gew, Rsch, u, llrh, 1924, S, 45), Auch das Oberlandesgcricht wies den Kläger (mit vollem Recht) ab, und zwar mit etwas anderer Begründung als das Landgericht, Aus dieser interessanten Urteilsbegründung des Obcrlandcsgerichts sei folgendes hier wicdcrgcgebcn: »Im vor liegenden Falle stellt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts die von dem Verleger im Vertrage übernommene Verpflichtung zur Abrechnung als eine Hauptvcrpflichtung dar. Entscheidend ist hier nicht, daß die Verpflichtung zur Abrechnung begrifflich kein wesentlicher Bestandteil des Vcrlagsvcrtrags zu sein braucht, son dern nur, ob nach dem Willen der Beteiligten, wie er beim Vcr- tragsschlusse seinen Ausdruck gefunden hat oder wie er sich aus den Umständen ergibt, der Verpflichtung eine wesentliche Be deutung beigelegt wurde, wenn sic also etwas ist, woraus cs einer der Parteien in hohem Grade ankam Zudem hatte die rechtzeitige Zahlung und als ihre Voraussetzung die rechtzeitige Abrechnung in der damaligen Zeit der fortschreitenden Geldent wertung eine solche Bedeutung, daß das Interesse des Klägers durchaus verständlich ist,- Soweit also folgte das Oberlandesgcricht, entgegen dem Land gericht, den Ansichten des Verfassers. Aber es suhr weiter fort und traf damit das Wesentlichere: »Der Vertrag enthält keinen kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt für die erstmalige Erteilung der Abrechnung, sondern beschränkt sich darauf, zu sagen, daß die Abrechnung vierteljährlich zu erfolgen habe. Bei diesem Wort laute des Vertrags konnte der Verfasser die erste Abrechnung zeitigstens nach Ablauf eines Vierteljahres vom Tage des Vcr- tragsschlusscs und damit vom 23. Februar 1923 anfordern, wenn nicht dem Vertrage sogar ein dahingehender Wille der Parteien zu entnehmen ist, daß die erste Abrechnung erst nach dem Ab läufe des ersten vollen Kalendervicrteljahrcs nach dem Bertrags- schlussc und damit erst am 1, April 1923 fällig sein sollte Wenn demgegenüber der Verleger sich erbot, schon für das letzte Kalcudcrviertcljahr des Jahres 1922 eine Abrechnung zu erteilen, so war das ein Entgegenkommen, auf das der Verfasser nach dem Wortlaute des Vertrags kein Recht hatte. Bei dieser freiwilligen Bercitcrklärung hatte sich der Verleger an keinen bestimmten Zeit punkt für die Vornahme der Rechnungslegung gebunden, und dem Verfasser steht infolgedessen auch nicht das Recht zu, die Abrechnung zu einer bestimmten Zeit zu fordern Aber selbst wenn dem Verfasser schon Anfang Januar 1923 ein Rechts anspruch auf die Erteilung der Abrechnung zugestanden hätte, wäre er dennoch nicht zum Rücktritte berechtigt gewesen, weil die gesetzte dreitägige Nachfrist unangemessen kurz war und der Ver leger innerhalb einer angemessenen Frist ihm die Abrechnung zu- gcsandt hat.« Mai: wird dem Urteil in seinem Ergebnis nur durchaus zu stimmen können. Aber der wichtigste Gesichtspunkt (wenn die Wiedergabe der Entscheidung in der Quelle, aus der ich sic schöpfte, vollständig ist) ist ungenügend hervorgchoben: die Ver gleichung der Erheblichkeit der beiderseitigen Lcistungcn. Zwischen den Zeilen steht es ja, hätte aber deut licher betont werden sollen: daß man nicht eine so wichtige Ver pflichtung (Lieferung eines 2, Bandes durch den Verfasser) wegen unbedeutender Verzögerung einer Gegenleistung verweigern kann — eine so grundlegende Vertragsverncinung gegenüber einer kleinen formellen Verfehlung, III, Wer bars ohne seine Einwilligung abgcbildct werden? Nach Z 23 des Kunstschutzgcsetzcs bedarf cs der (nach Z 22 grundsätzlich geforderten) Einwilligung des Abgebildcten nicht, wenn cs sich um Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte handelt. Nun kann man ja im Einzelfall verschiedener Ansicht darüber sein, ob jemand zur Zeitgeschichte gehört oder nicht; ebenso darüber, ob durch die Abbildung, was Abs. 2 des tz 23 verbietet, ein berechtigtes Interesse des Abgebildcten (etlva durch Karikatur oder dergleichen) verletzt wird, Mi persönlich nicht viel in die Öffentlichkeit tretender, aber bekannter Mann der Wirtschaft hat sich durch die Wiedergabe seines Bildes im »Uhu» beschwert ge fühlt und Untersagung der Verbreitung dieser Abbildung bean tragt, I» der Jurist, Wochenschrift und in Markenschutz u, Wett bewerb wird das Urteil des Kammergcrichts, 10, Zivilsenat, vom 14. Januar 1925, 101124/19, abgcdruckt, das folgendermaßen lautet: »In der neu erschienenen Zeitschrift ,Der Uhu' haben die An- tragsgcgncr in Heft 1 einen den Entwicklungsgang des Antrag stellers betreffenden Aufsatz gebracht und hatten die Absicht, diesem ein Bildnis des Antragstellers beizufügcn. Das ist ihnen durch einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 10, Ok tober 1924 und einen Beschluß des Landgerichts Berlin I vom gleichen Tage untersagt. Eine Auflage mit dem Bildnis des An-
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