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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1925
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- 1925-06-25
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- 25.06.1925
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Xr 14«, 25. Juni 1925. Redaktioneller Teil. «Sri-nb,a» I. d. Dlsch». Buchh»nd-l. 10225 tragstcllcrs war inzwischen in Berlin und an anderen Orten ver kauft worden. In einer späteren Auflage desselben Heftes ist der Raum für das Bildnis leer gelassen und bemerkt, daß die Veröffentlichung auf Wunsch des Antragstellers unterbleibt. Das Landgericht hat auf Widerspruch der Beklagten den Beschluß des Amtsgerichts aufrechterhaltcn und durch ein gleichzeitig erlassenes Urteil dem Antragsgcgner die Verhinderung des weiteren Ver kaufs solcher Hefte des ,Uhu' aufgegcbcn, die das Bildnis des Antragstellers enthalten. Der auf Z 22 KunstSchG. gestützte llutcrlassungsanspruch des Antragstellers entfällt, sobald die von den Antragsgcgncrn geltend gemachte Voraussetzung gegeben ist, wenn nämlich das Bildnis des Antragstellers in den Bereich der Zeitgeschichte gehört und nicht durch die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse des An tragstellers verletzt wird (Z 23 Abs. I Nr. 1 und Abs. 2 KunstSchG.). In Übereinstimmung mit den angefochtenen Urteilen stellt der Senat fest, daß das Bildnis des Antragstellers der Zeitge schichte angchört. Bei der Stellung, die der Antragsteller im wirt schaftlichen Leben Deutschlands durch seine in relativ kurzer Zeit geschaffene große Kapital- und Wirtschaftsmacht erlangt hat, kann darin nicht der geringste Zweifel sein. Denn cs kommt nicht daraus an, ob der Abgebildctc in dem Leben der Gegenwart mit seiner Person mehr oder weniger bemerkbar an die Öffentlichkeit ge treten ist, sodaß weite Kreise seine persönliche Erscheinung be reits kennen. Es genügt vielmehr, wenn bei aller sorgfältigsten Zurückhaltung der Person die Leistungen auf irgendeinem Gebiete der Wissenschaft oder Kunst, des Handels oder der Industrie so erheblich sind, daß weitere Kreise sich mit der Person beschäftigen, überhaupt daß der Mensch im Leben des eigenen oder eines frem den Volkes eine gewisse bemerkenswerte Stellung cinnimiut. Daß dieses bei dem Antragsteller der Fall ist, stellt der Senat aus eigener Wissenschaft fest, sodaß es einer besonderen Glaubhaft machung nicht bedarf. Nicht zustimmen kann der Senat dagegen der Ansicht des Landgerichts, daß die Abbildung gerade in dem,Uhu' ein berech tigtes Interesse des Antragstellers verletze. Bei genauer Betrach tung der drei erschienenen Hefte des,Uhu', insbesondere des Hef tes I, ist nicht ersichtlich, daß dem Antragsteller als einem ernst zu nehmenden Mann des Wirtschaftslebens nicht zugcmutct wer den könnte, zu dulden, daß sein Bild hier erscheint. Es kann nicht zugegeben werden, daß die Umgebung, in die das Bildnis des An tragstellers hier gebracht ist, irgendwie seine persönliche oder ge schäftliche Ehre kränken könnte. Zwar schützt das Gesetz auch jedes andere berechtigte Interesse an der Nichtveröffentlichung des Bild nisses einer Person in einer bestimmten Zeitschrift; aber ein solches ist hier durch Bezugnahme ans den Charakter des ,Uhu° allein nicht glaubhaft gemacht.» IV. Lpcrciicn-Verse aus Bildcrpostkarten. Eine der interessantesten Fragen des Urheber- und Verlags rechts ist In eine!» Rechtsstreit deutlich geworden, über den, wie in der »Papier-Ztg.» Nr. 29 (1825) berichtet wird, ein Streit zwischen den Parteien entbrannt ist. vr. W. Goldbaum (der bekannte Fach mann auf dem Gebiete des Urheberrechts) vertritt die eine, der rechtskundige Mitarbeiter der Papier-Zeitung die andere Auf fassung, und es wird dabei ein Urteil des Landgerichts I Berlin vom 10. Februar 1925 abgedruckt. Der Tatbestand war dieser: Operettcn-Vcrse aus der Revue »Noch und Noch» (z. B. »Ja ja, der erste Kuß, das ist der schönste-, — »Das ist der liebe Klappcr- storch» und ähnliche dichterische Herrlichkeiten) sind mit Erlaubnis des Verlagsrechtsinhabcrs der Revue (Firma »Vuvag») von einer Photochemie-Gcscllschaft auf Postkarten mit dazu passenden Bilder chen wiedergcgeben worden; eine andere Firma (S. L G. Saul sohn) hat auch für Bildpostkarten (eigener Schöpfung) jene Schlager-Verse benutzt und ist darob verklagt und zur Unter lassung und zum Schadenersatz verurteilt worden. Die juristische Streitfrage liegt darin: Sind jene Schlager- Verse schon geflügelte Worte geworden, die jeder als Kenn worte für Illustrationen benutzen darf, oder sind sie als Teile der Revue gegen einen derartigen »Nachdruck» geschützt? Beide s. den Deutschen BuchhanLck. S2. Jahrgang. Ansichten können vertreten werden und wurden von juristischen Beurteilen! vertreten. Ich gebe zunächst das Wesentliche aus den Entscheidungsgründen des Landgerichts hier wieder, ehe ich selbst Stellung dazu nehme. Das Landgericht führt unter andern: aus: »Der Urheberrechtsschutz kommt auch den kleinsten Teilen eines überhaupt schutzfähigen Schriftwerkes zu, soweit diese als Wortverbindungen den Ausdruck eines irgendwie eigenartigen Gedankens darstellcn. Denn das Gesetz hat in Z 41 Lit. Urh.-Gc- setz ohne jede Einschränkung die unbesiegte Vervielsältigung eines Schriftwerkes ,zu einem Teil' der Vervielfältigung überhaupt gleichgestellt und anderseits in den KZ l« bis 21 Lit. Urh.-Gcsctz scharf Umrissen, unter welchen Voraussetzungen auch die Verviel fältigung kleinerer Teile eines Werkes der Literatur oder Tonkunst für zulässig zu erachten ist. Da nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ. Band 108 Seite 85) bei einem Schriftwerk an das Maß der geistigen Tätigkeit keine besonders hohen Anforderungen zu stellen sind, so ist es auch für die Schutz fähigkeit des vervielfältigten Teiles nicht erforderlich, daß in diesem Teile sich die Eigenart des Werkes offenbart (s. RGZ. Band 39 Seite 152 ff.). Hiernach können und müssen auch aus dem Zusammenhang gelöste einzelne Verse eines Schriftwerks llr- hcberrechtsschutz genießen. Sic gehen dieses Schutzes erst dadurch verlustig, daß sie wegen ihres eigenartigen, schlagwortartigcn Gepräges vom Volk als geflügelte Worte gebraucht werden und so im Verkehr von Mund zu Mund gehen. Gegen eine solche Verwertung seines geistigen Eigentums wird kein Urheber etwas cinzuwendcn haben. Gegen eine Verwertung derselben zu irgend welchen gewerblichen Zwecken bleibt der Urheber aber im Rahmen des Urheberrechtsgcsetzes geschützt. Die vom Obcrlandesgericht München in der Entscheidung vom 22. Juni 1917 (Markenschutz und Wettbewerb 1918 Seite 84 ff.) ausgesprochene Ansicht, daß solche Teile eines Schriftwerks oder geflügelte Worte sich von ihren, Urheber losgelöst hätten und zu einem gemeinsamen, gei stigen Besitz des ganzen Volkes geworden seien, findet !m Gesetz keine Stütze (vgl. auch Lindemann, Anm. 1 zu Z 41 Lit. Urh.-Ges.). Aber auch die in der Entscheidung des Kammergerichts vom 28. März 1914. (s. Bl. für Rechtspflege 1915, Seite 41 ff.) ver tretene Ansicht, daß einzelnen, aus dein Zusammenhang der Ope rettenhandlung losgelösten Versen oder »farblosen Gemeinplätzen des täglichen Lebens» ein Urhcbcrrechtsschutz nicht zukomme, ist — wenigstens für die hier fraglichen Verse — abzulchnen. Die Parteien haben übereinstimmend und zutreffend aus geführt, daß diesen Versen ein literarischer Wert nicht inncwohnc, sie haben sie aber für geeignet gehalten, und zwar offenbar wegen ihres schlagwortartigen Gepräges, sic zur Beschriftung von Post karten gewerblich zu verwerten und daraus Vorteile zu ziehen. Solche Verse schlagwortartigen Gepräges sind aber schutzsähig, auch wenn der in ihnen ausgcdrücktc Gedanke nicht neu ist und das persönliche Gepräge des Urhebers nicht trägt. Denn die Aus drucksform ist hier zweifellos neu und eigenartig. Da nach Sinn und Zweck des Urheberrechts bei einem Schriftwerk kein Gewicht auf den Gehalt und das ihren Urheber widcrspicgcln.de Gepräge des zum Ausdruck gebrachten Gedankens zu legen ist, so findet die in der oben ungezogenen Entscheidung niedcrgclegte Ausfassung des Kammergerichts im Gesetz keine Stütze. Hiernach kann die Klägerin mit Recht von der Beklagten, die die Verse somit widerrechtlich vervielfältigt und verbreitet hat, Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen verlangen. Die Beklagte hat die Verse unverändert wiedergegeben, sic also auch nicht zur Hcrvorbringung einer eigentümlichen literarischen Schöpfung ver wendet (K 14 I. Lit. Urh.-Ges.). Unerheblich ist hierbei, ob die Beklagte die Verse im Zusammenhang mit einem von ihr ge schaffenen Bildwerk zur Darstellung gebracht hat. Das Gesetz will die geistige Arbeit des Urhebers gegen Ausbeutung schützen; eine solche liegt auch dann vor, wenn das Werk ganz oder zum Teil wiedergegeben wird und gleichzeitig der darin enthaltene Gedanke bildlich — scherzhaft oder in anderer Weise entstellt oder un- entstellt — dargestcllt wird.» Die Entscheidung mischt Richtiges mit Falschem. Falsch ist, daß auch -kleinste» Teile eines Schriftwerkes ohne weiteres ge schützt sind; denn man darf zitieren, darf neu geprägte Worte und Wortverbindungen in anderem Zusammenhänge wicdcrvcr- issa
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