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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1925
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- 1925-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1925
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10226 Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 148. 25. Juni 1925. wenden. Den Schutz für kleinste Teile aus dem rein urheber rechtlichen Gedanken hcrzulciicn, ist schlechterdings ein Irrtum; es mutz sich um wettbewerbliche Beeinträchtigung bei solcher Be nutzung handeln, wenn sie verboten sein soll. Falsch ist ferner, datz als Voraussetzung für die erlaubte Wiederverwendung der Gebrauch als geflügeltes Wort durch »das Volk- erforderlich ist. Auch Teile des Volkes (wissenschaftliche, künstlerische Kreise) ge nügen — ganz abgesehen davon, datz diese Opcrettenschlager ja gerade im »Volke-- schon geflügelte Worte geworden sind, überdies ist es gar nicht so ohne weiteres abzulchncn, datz es sich hier um die erlaubte »Freie Benutzung zu eigentümlicher Schöpfung- handelt; denn bei den Postkarten ist das Bild zu dem Schlagervers die Hauptsache, nicht der Nachdruck des Schlagervcrses etwa UNI seiner selbst willen. Unrichtig ist auch der letzte Satz der Entscheidung, der die Karikatur und Parodie als urheberrechtlich verboten hinstellt. In solchen Fällen handelt cs sich ja geradezu um eine cigcnschöpfcrischc Be nutzung zu neuen Werken. Die Entscheidung hätte also ganz ans den in, Urheberrecht steckenden Wcttbcwcrbsgedankcu gestellt, und cs hätte geprüft werden müssen, ob hier die Postkarten der nicht ermächtigen Firma denjenigen der ermächtigten Firma wettbewerb lich im Wege stehen; ist das der Fall, dann ist das Urheber- und Verlagsrecht verletzt, und nur so kommt man zu einem alle Teile überzeugenden Ergebnis. Es zeigt sich auch hieran wieder die von mir stets vertretene enge Zusammengehörigkeit von Urhcber- und Wettbewerbsrecht. v. Nichtangcnommcnc Einschreibbriefe gelten nicht als zugegongen. Bis an das Reichsgericht gelangte eine Rechtsfrage, bei welcher ein Käufer den Verkäufer auf Lieferung verklagte, er aber an den Verkäufer einen eingeschriebenen Brief geschrieben hatte (als er noch auf die Ware wartete) des Inhalts, das; er eine Frist für die Lieferung setze und nach Ablauf dieser Frist die Ware nicht mehr abuchmen werde. Die Annahme dieses eingeschriebenen Briefes hatte der Verkäufer verweigert, aber später von dessen Inhalt Kenntnis erhalten und berief sich dann darauf, um dadurch von seiner Lieferpflicht befreit zu werden. Bei der Entscheidung des Rechtsfalles (Obcrlandcsgcricht Köln und Reichsgericht RGZ. I tO S. 34 ff.) kam es in juristischer Hinsicht auf zwei Fragen an: l. ob der Brief als dem Verkäufer zugegangcn anzuschen sei und er dessen Inhalt etwa nur gegen sich gelten zu lassen habe, oder ob 2. der Brief als nicht zugegangcn zu betrachten ist, sodatz keinerlei Rechtsfolgen sich aus seinem Inhalt ergeben können. Das Reichsgericht hat sich im Gegensatz zu dem Oberlandcsgcricht dahin gcäutzert, datz, wenn das Zugchcn des nicht angenommenen Briefes fingiert werde, der Inhalt dann nicht einseitig und gegen den Verweigerer der Annahme, sondern auch zu seinen Gunsten gelten müsse; cs könne nicht in das Belieben des Briefschreibers gestellt werden, ob er seine Erklärung gelten lassen wolle oder nicht, und cs könne nicht mit zweierlei Matz gemessen werden. Das wird richtig sein, wenn keine Verpflichtung besteht, eingeschriebene Briefe von Vertragspartnern anzunchmcn. Das Reichsgericht sagt: »Es kann dahingestellt bleiben, ob etwa allgemein eine Pflicht anzucrkcnnen wäre, Vorkehrungen zu treffen, datz Erklärungen anderer empfangen werden können. Denn die Parteien standen in Vertragsbeziehungen, und für diesen Fall ist solche Pflicht un bedenklich zu bejahen. Man mag ferner auf Fälle der vorliegen den Art, wo überhaupt keine Erklärung zugegangen ist, den in RGZ. Bd. 58 S. 406 ausgestellten Grundsatz für anwendbar halten, daß bei arglistiger Annahmeverweigerung das Zugchcn der Erklärung fingiert wird (ebenso Warneyer, BGB. Anm. zu tz ISO). Arglist in diesem Sinne liegt, aber offenbar nicht vor, wenn der Erklärnngsgegncr den Inhalt der Erklärung kennt oder mit dem Zugehen einer Erklärung bestimmten Inhalts rechnet und daher die Annahme verweigert. So aber liegt der gegen wärtige Fall nicht. Die Annahmeverweigerung der Beklagten kann deshalb nur als bloß schuldhaft bezeichnet werden. Daraus folgt aber in keiner Weise, das; das Nichtzugegangensein nun als Zngehen fingiert werden müßte. Dafür gibt das Gesetz keinerlei Grundlage. Vielmehr ist und bleibt die Erklärung nicht zu gegangen. Nur hat es der Erklärende in der Hand, die Erklärung dem Gegner nach K 132 BGB. zuzuftcllen, und, wenn er hiervon unverzüglich Gebrauch gemacht hat, mutz sich unter entsprechender Anwendung der vorher erörterten Grundsätze der Empfänger so behandeln lassen, als sei ihm die Erklärung schon im Zeitpunkt der Annahmeverweigerung zugegnngen. Die Annahmeverweige rung gewinnt also nur dann gegebenenfalls (d. h. falls und soweit cs auf den Zeitpunkt des Zugchcns ankommt) Bedeutung, wenn es später noch zu einem Zugchcn der Erklärung kommt. Das war hier nicht der Fall, und deshalb steht der Brief vom 21. August 1922 dem Licferungsanspruch der Klägerin nicht entgegen.- .... Hier war cs also für den Käufer, der sich später anders be sann und die Ware noch haben wollte, günstig, daß der Verkäufer den Einschreibebrief mit der Annullierung nicht angenommen hatte. Wenn cs anders ist und man will dem Vcrtragsgcgner, der Einschreibbriefe nicht annimmt, den Inhalt des Brieses un bedingt zustellen, so kann dies nach K 132 BGB. und nach der ZPO. durch den Gerichtsvollzieher geschehen. vr. A. Elster. Fortfall der Sonntagspostbestellung. Wiedereinführung der Diicherzettel. In Verfolg der auf der 'diesjährigen Hauptversammlung zu der Frage 'des Fortfalls der Sonntagsbestellung gefaßten Ein schließung hat der Vorstand des Börsenvereins eine Eingabe an das Reichspostministerium gerichtet. Ebenso hat er Veranlassung genommen, seinen Standpunkt zu der Frage 'der Erhöhung des Portos für Bücherzettel nochmals eingehend allen zuständigen Stellen klarzulegen. Das Reichspostministerium hat bisher trotz eingehender schriftlicher und mündlicher Verhandlung eine Ände rung ber in der Postordnung vom 1. Juni 1 924 neu geschaf fenen Regelung abgelehnt. Dagegen hat es mitgeteilr. daß die Aufhebungder B r i e s z n st e l l u n g an Sonn- und Feiertagen gegenwärtig nicht beabsichtigt werde. Die beiden Eingaben haben folgenden Wortlaut: Leipzig, den 8. Juni 1925. Postzustcllung an Sonn- und Feiertagen. Die Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buch händler zu Leipzig hat nachstehende Entschließung angenommen: »Die am Sonntag Kantate, dem 10. Mai 1025, in Leipzig tagende Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buch händler richtet an den Vorstand das Ersuchen, sich mit aller Ent schiedenheit gegen die Bestrebungen ans Abschaffung der Postzu stellung an Sonn- und Feiertagen zu wenden. Diese Abschaffung würde nicht nur eine Erschwerung der Geschäftsführung bedeuten, sondern auch eine Gefährdung der pünktlichen Kundonbclieferung. Der Vorstand wird gebeten, auch dafür einzutreten, daß im Freistaat Bayern die Postzustellung an den Sonn- und Feiertagen wieder eingeführt wird«. In etwa 500 Zuschriften aus Kreisen seiner Mitglieder wird der Vorstand des Börscnvereins ersucht, alles zu tun, daß die Sonn- und Feiertagsbestcllung bestehen bleibt. Die Beibehaltung der Sonntags- bcstellung wird nicht gefordert, weil sic zur bequemen Abwicklung der Geschäfte und für die Durchführung geschäftlicher Maßnahmen wün schenswert ist, sondern weil ihr Ausfall große wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben würde. Es sind nicht nur die Interessen des Emp fängers, sondern auch die des Absenders zu berücksichtigen. Die Zeitschriftenverleger haben sich darauf eingestellt, daß ihre Zeitschriften in überwiegender Anzahl den Leserkreisen gerade an den Sonntagen zngehen. Die Mehrzahl der Zeitschriftcnbezieher erhält die Zeitschrif ten durch die Post in ihre Privatwohnnngen zugestellt, weil sie aus die Zeitschriften als Sonntagslektürc besonderen Wert legen und weil sie meist nur an den Sonntagen in der Lage sind, ungestört und mit der erforderlichen Muße diese Lektüre betreiben zu können. Der über wiegende Teil aller Wochenschriften, vor allem der Fachzeitschriften, wird vom Verleger in der Weise zur Post ansgcliescrt, daß er am Sonntag in die Hände der Leser gelangt. Der Fortsall der Sonntags- bestcllnng würde deshalb nicht nur diesen Wunsch des Leserkreises unerfüllt lassen, er würde wahrscheinlich auch dahin führen, daß viele Leser, weil sie an den Wochentagen nicht die genügende Zeit zur Durch sicht der Zeitschriften finden, auf den Bezug ganz verzichten. So ent-
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