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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1925
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- 1925-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1925
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10228Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. X« 146, 25. Juni 1925. Die Einführung des Biicherbestellzettels geschah in der Absicht, »den literarischen Verkehr zu heben und dem deutschen Buchhandel die Lösung seiner gemeinnützigen Aufgaben zu erleichtern«. In einem anderen Brief nennt Stephan die Einführung der Bücherbestellzettcl »einen guten Zweck, dem Aufschwünge dcr nationaleu Li teratur in seiner materiellen Seite zu Helsen«. Diese Voraussetzungen, wie sie vor über 50 Jahren von Stephan erkannt und vertreten wurden, bestehen auch heute noch in vollem Umfange, ja sogar in erhöhtem Maße. Die Tätigkeit des Buch handels kann nicht schlechthin als die des Verbreitcns einer Ware angesehen werden. Bücher können nicht lediglich nach den Grund sätzen des kaufmännischen Warenhandcls in Umlauf gebracht werden; sie müssen in besonderer, der Eigenart des Buches angepaßter Weise vertrieben werden. In den meisten Handelszweigen ist der Vorrat einer Ware und die Nachfrage danach ungefähr bekannt. Zu gewissen Zeiten im Jahre erfolgen die Angebote der Fabrikanten und Groß händler, der Kleinhändler rechnet im voraus damit und trifft seine Maßnahmen. Anders im Buchhandel: Jeden Tag erscheint eine beträchtliche Zahl neuer Bücher, die im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel von den Verlegern angezeigt werden. Das Sortiment muß dann sofort be stellen, was für das einzelne Geschäft geeignet erscheint; jeden Tag gehen auf diese Weise Bestellungen aus dem einzelnen Geschäfte an die einzelnen Verlagssirmen hinaus. Hinzu kommen die Bestellungen auf ältere Werke zur Ergänzung des Lagers, sodaß der Sortimenter ge zwungen ist, täglich 20, 30, 40 und noch mehr Einzelbestellungen aus zuschreiben. Es wird keinem Kaufmann einfallen — cs wird von Kauflustigen auch gar nicht erwartet, daß er es tut —, einen Hut, eine Kiste Zigarren, eine Flasche Wein einzeln zu «bestellen; eine der artige Bestellung würde der Hersteller oder Großhändler auch nicht ausführcn. Der Buchhandel m u ß aber Einzclbestellungen aunehmeu und ausführen, nicht nur weil die Kundschaft von jeher daran ge wöhnt ist, sondern weil es auch die Vielgestaltigkeit der Literatur erzeugnisse so bedingt. Es gibt, um ein Beispiel anzuführen, ungefähr sechs verschiedene Ausgaben der Zivilprozeßordnung. Hat ein Sorti menter auch fünf hiervon auf Lager, der Kunde verlangt aber aus gerechnet die fehlende sechste Ausgabe, so muß der Sortimenter sie be stellen. Er kann nicht, wie etwa der Schuhwarenhändler, eine andere Marke anbietcn; das Buch ist in diesem Zusammenhang keine vertret bare Sache, sondern stets Spezialsachc. Nicht nur der Buchhandel selbst, sondern auch das Publikum ist an der Beibehaltung des Bücherzcttels wesentlich interessiert. Auch das Publikum benutzt den Bücherzcttel zur Aufgabe von Bestellungen. Der Sortimenter legt den Büchcrangeboten Bücherzettel bei, die den Emp fängern der Angebote die Bestellung erleichtern sollen. Zu gewisseu Zeiten, bei Schulbeginn, in der Reisezeit, zu Weihnachten, zu Aus stellungen und sportlichen Veranstaltungen werden von dem Sortiment Hunderte von Angeboten mit Bücherzetteln versandt. Als das Porto für Bücherzcttel nur 3 Pfennig betrug, wurde er im voraus schon vom Absender frankiert; bei der Gebühr von 5 Pfennig überlegt aber der Sortimenter, ob er einen frankierten Bestellzettel beilegen soll. Die Differenz von 2 Pfennigen gegen früher wird als Erhöhung der Wcrbespesen unliebsam empfunden. Man weiß aber vor allen Dingen aus Erfahrung, daß viele Adressaten die Fünfpfennigmarke vom Büchcrzettcl entfernen, um sie anderweit zu verwenden, den Be stellzettel aber in den Papierkorb wandern lassen. Unfrankierte Bii- chcrzettel werden aber vom Empfänger meist überhaupt nicht beachtet, und das Angebot bleibt vielleicht gerade infolge dieses Umstandes ohne Erfolg. Auch die Werbung des Buchhändlers ist anders geartet als die audcrer Gewcrbczweige. Während bei ihnen zumeist nur generelle Werbung nötig und möglich ist, die sich vielfach auf die Werbung für die Firma beschränkt, ist die Werbung im Buchhandel stets spezialisiert, und zwar sowohl der Art der Erzeugnisse wie dem Kundenkreise nach. Im Antiquariat sind Sammelkatalogc üblich, in denen die verschieden artigsten Werke enthalten sind; die Propaganda flir Neuerscheinungen vollzieht sich dagegen in der Form, daß nur bestimmte Werke, etwa die Romane eines bestimmten Autors oder Werke bestimmter Wissens gebiete — Jurisprudenz, Medizin, Philosophie usw. — angeboten wer den. Selbstverständlich wendet sich der Sortimenter oder auch der Ver leger nur an interessierte Kreise und nicht wahllos an alle; meist erfolgt die Werbung auf Grund sehr sorgfältig bearbeiteter Kunden- listen. Eine Spezialwcrbung macht aber Versendung von Prospekten während des ganzen Geschäftsjahres nötig, die hierfür entstehenden Kosten sind erheblich. Die Differenz zwischen dem Drei- und Fttns- pfennigporto fällt durchaus ins Gewicht. Daß die Bücherzcttel einen besonderen Versendnngsgegenstand darstcllen, wird schon durch vorstehende Ausführungen dargelegt, doch möchten wir unsere Ansicht, daß die Bücherzcttel ihrem Wesen nach nicht unter den Begriff der Drucksachen fallen, sondern nur aus äuße ren Gründen posttcchnisch als dazu gehörig angesehen werden, noch etwas eingehender begründen. Für unsere Auffassung sprechen die bei Einführung der Bücher- bcstellzettel gepflogenen Verhandlungen. General-Postdirektor Stephan fügte dem von ihm entworfenen Normalschema folgende an den Ersten Vorsteher des Börscnvcrcins gerichtete Erläuterung bei: »Nach den von Ihnen mir gütigst übersandten Bestellzetteln habe ich versucht, ein Normal-Schema anzufertigen, von wel chem 2 Exemplare anbei folgen. Die Adresse auf der Vorderseite, die Bcstcllung auf der Rückseite. Nach diesem Normalschema könnte jeder Buchhändler sich seine Be stellzettel auf beliebigem Papier drucken lassen; kleine Abweichungen im gedruckten Text könnte er darin nach Belieben vornehmen; nur darauf muß die Postverwaltung Gewicht legen: a) daß die Adresse lediglich vorn. d) die Bcstcll u u g lediglich hinten, e) das Format nicht viel kleiner wird (größer.könnte es sein). ck) das Papier nicht viel dünner. Die Bedingungen sind lediglich wegen der technischen Manipu lation nötig. Werden sie inuegehaltcu, so glaube ich erreichen zu können, daß wir diese Bücherbestellzettcl zur Krcuzbandtaxc (4 Pfg.) auf alle Entfernungen mit der handschriftlich eingetragenen Bezeichnung des verlangten Buches, der Zeitschrift usw. per Briespost auf schnellstem Wege inkl. Österreich. Bayern pp. (später vielleicht auch im anderen Ausland) befördern.« Durch Verordnung des Reichskanzlers vom 14. Oktober 1871 wur den die Bücherbestellzettcl am 25. Oktober 1871 eingeftthrt. § 14. Absatz VI des Reglements vom 11. Dezember 1867 erhielt den Zusatz: In den Büchcrbestellzetteln nach der von der Postvcrwaltuug vorgeschriebenen Form kann die Bezeichnung der bestellten Bücher. Zeitschriften. Bilder und Musikalien handschriftlich erfolgen. Nach den Ausführungsbestimmungen im dOutsblatt der Deutschen Neichs-Postvcrwaltuug Nr. 42 vom 17. Oktober 1871 sollte es den Ver sendern überlassen sein, wie sie sich den Vordruck für ihre Zwecke ein- richtcn wollen; außer der Adresse des Empfängers auf der Vorderseite und der Bezeichnung der bestellten Bücher, Zeitschriften, Bilder und Musikalien aus der Rückseite sind weitere handschriftliche Angaben un zulässig. Es ist jedoch gestattet, die Angaben in dem Vordruck je nach Erfordernis des Falles zu unterstreichen oder durchzustreichen. Das Neichspostministerittm vertritt jetzt die Auffassung, daß die Bücherzcttel unter den Begriff der Drucksachen fallen und daß, falls für Bücherzettel mit handschriftlich eiugesiigtem Titel des bestellten Werkes ausnahmsweise die Gebühr von 3 Pfennig, also die einer Voll- drucksache, festgesetzt würde, der Ausbau der Verscndungsvorschristen über Drucksachen ins Wanken käme. Diese Befürchtungen wären gegen standslos, wenn sich das Neichspostministerittm unserer Ansicht anschlic- ßen. die Bücherzcttel als einen besonderen Verse ndungs- gegen st and ansehcn und von den Drucksachen loslöscn würde. Diese Auffassung ist jedenfalls früher von der Neichspostvcrwaltung geteilt worden. Die Verhandlungen zwischen dem Gcncral-Postdirektor Ltc phau und dem Ersten Vorsteher des Börscnvcrcins Springer enthalten keine Andeutung darüber, daß die Zulassung der Bücherbestellzettel als eine Ausnahme oder eine Erweiterung der bestehenden Bestimmungen über Drucksachen angesehen wird. Der Umstand, daß für Bücherzettel ein Formular benutzt werden muß. das durch Druck hcrgestcllt ist, macht den Bücherzcttel noch nickt zur Drucksache im Sinne der Postordnung; nicht der Vordruck ist das Wesentliche, sondern die handschriftlich einzufügcnde Angabe der Be stellung. Es ist davon auszugehcn, was bei der Übernahme der Bücherzcttel zur Postbefördcrung beabsichtigt war. Der Buchhandel hatte bereit-,' besondere Formulare für seine Bestellungen. Als Stephan 1871 die Bücherzcttelbcförderuug durch die Post einfiihrtc. war lediglich der Ge danke ausschlaggebend, die B ü ch e r b e st e l l u n g zu verbil ligen. Der Vordruck des Formulars, der zur Geschäftsvcreinfachuug selbstverständlich ist, hat für die Post nur den Zweck, die Prüfung aus die Zulässigkeit zu erleichtern; der Vordruck gestattet schnellen Über blick und möglichst schnelle Prüfung. Das Verlangen nach dem Vordruck und auch sonstige Bedingungen über die Beschaffenheit der Bücherzettel wurden gestellt, weil sie nach einem Ausspruch Stephans »lediglich wegen der technischen Manipula tion nötig seien«. Au keiner Stelle ist aber gesagt, daß die Bedingungen g e st e l l t werden, damit die Bücher zettel in d i e B e st i m m u n g e n überDr u ck fachen hinci »- passen. Daß die Vorschriften über Bücherzettel dem § 14 des Ne-
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