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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1925
- Strukturtyp
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- 1925-10-13
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1925
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- Deutsch
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und Kommanditgesellschaften gilt indessen die Be sonderheit, daß nicht die einzelnen Gesellschafter ihr Einkommen aus Gewerbebetrieb zu deklarieren haben*), sondern die vertre- tungsbcrechtigten Personen die Erklärung einheitlich für das Ge schäft abgeben müssen. Der Feststellungsbeschcid des Finanzamts am Sitz der Gesellschaft wird dann den übrigen für die einzelnen Gesellschafter zuständigen Finanzämtern zugestellt und ist für diese bindend. b> Sonstige Steuerpflichtige, deren Einkommen den Betrag von 8000 Mark im Stcuerabschnitt überstiegen hat. Hierunter fallen namentlich Gehaltsempfänger mit hohem Einkommen. 2. Für j u r i st i s ch e P e rsonen zwecks Veranlagung zur K ö r pe rs ch a f 1 s st e u e r: u) Steuerpflichtige Erwerbsgescllschaften, wie Aktiengesell schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftpflicht, eingetragene Erwerbs- und Wirtschafts genossenschaften, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, nicht rechts fähige Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb usw. b) Alle übrigen steuerpflichtigen Körperschaften und Ver- inögensmassen. Außer den vorstehend genannten Steuerpflichtigen ist zur Abgabe einer -Steuererklärung jeder verpflichtet, der hierzu vom Finanzamt besonders aufgefordert wird. Il. Wo -i st die Steuererklärung abzugebcn? Die Steuererklärung ist bei dem Finanzamt einzureichen, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der letzten Per- sonenstandsaufnahmL (10. Oktober 1 9 24) seinen Wohnsitz oder Ort der Leitung hatte. Hat ein Steuerpflichtiger vor dem Ende des Wirtschaftsjahres den Wohnsitz oder Ort der Leitung in den Bezirk eines anderen Finanzamts verlegt, so ist dieses Finanzamt zuständig. >11. Wie sieht die Einkommen- und Körper- s ch a f t S st e u e r b i la n z aus? Für die erste Veranlagung bedarf es einer Übergangs- rc-gelnng, weil in den letzten Jahren die Ausgangspunkte fehlen, sodaß die Verhältnisse ähnlich liegen wie seinerzeit bei der Goldbilanzaufstellung. Eingehende gesetzliche Bestimmungen iHH 104 ff. des Einkommensteuergesetzes s ESlG.j i suchen diesem Zu stand Rechnung zu tragen, indem sie zwar grundsätzlich an die Handelsbilanz an knüpfen, aber sehr wichtige Berichtigungen für die Verwandlung der Handels- in die Steuerbilanz vorsehen. Rach K 13 EStG, ist bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflichtet sind oder, ohne dazu verpflichtet zu sein, tatsächlich führen, der steuerpflichtige Ge w i n n der nach den Grundsätzen ord nungsmäßiger Buchführung für den Schluß des Steuerabschnitts ermittelte Uberschuß des Betriebsvermögens ü ber das Betriebsvermögen, das am Schlüsse des vorange gangenen Steuerabschnitts der Veranlagung zugrunde gelegen hat. Es muß also eine B >i la n z v e r g le i ch un g stattfinden, weshalb die Steuerpflichtigen zusammen mit der Steuererklärung die Schlußbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr 1924/25 sowie die Anfangsbilanz für 1924/25, die regelmäßig mit der Goldmarkeröffnnn-gsbilanz identisch sein wird, einzureichen haben. Sind Anfangsbilanz und Goldbilanz ver schieden, so sind beide beizufügen. Für Einkommen- und Körperschaftssteuerzwecke sind nun die Handelsbilanzen vom Steuerpflichtigen unter zwei Gesichtspunkten zu prüfen, und zwar auf abzugs fähige Ausgaben und zutreffende Bewertung. Erstere setzen sich zusammen aus Werbungskosten, Sonderleistnng-en und Schuldzinfen. Die W c r b u n g s k o ste n, das sind die zur Er werbung, Sicherung und Erhaltung der Einkünfte gemachten Auf wendungen, sind von den Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen (Dividenden, Bank-, Hypotheken-, Darlehns- *) Veranlagt wird aber nach wie vor der einzelne Gesell schafter im Unterschied zur Vermögensteuer. zinsen, Einkünfte aus einer Beteiligung als stiller Gesellschafter *)), aus Vermietung (Mietwert der eigenen Wohnung!), aus sonstigen Leistungsgewinnen (Spekulations- und Differenzgeschäften) un mittelbar abzuziehe», sodaß in die Steuererklärung nur die u m die W e r b u n g s k o st e n verminderten Einkünfte einzutragen sind (vgl. Formular S. 2). Unter den Begriff der Werbungskosten fallen in erster Linie die Absetzungen für Ab nutzung, d. h. die Abschreibungen auf die Anlagewerte, wie Ge bäude, Maschinen, Betriebsinventar, gewerbliche, literarische und künstlerische Urheberrechte (n i ch t Verlagsvechte, die in der Bilanz außer bei entgeltlichem Erwerb -nichts zu suchen haben!), ferner Realsteuern (namentlich Grund- und Gewerbesteuer), Jahres leistungen zur Verzinsung der Jn-dustrieobligationen (nicht die Kapitallast selbst), notwendige Ausgaben des -Steuerpflichtigen durch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und dergleichen. Im Unterschied von den Werbungskosten, die als Abschreibungen ohne weiteres aus der Bilanz ersichtlich sind, müssen die Schuld- zinsen sowie die S o n d e r l e i st un g en in der Steuererklä rung gesondert aufgeführt werden (vgl. S. 3 des Formulars). Zur Abgeltung der Sonderleistungen «werden ohne Nachweis 180.— Mark abgesetzt, nur wenn höhere Abzüge beansprucht werden, sind «sie einzeln anzugeben. Den Betrag -von insgesamt 480.— Mark dürfen nicht überschreiten die Abzüge für Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Angestellten-, Invaliden- und Erwerbs- loscnversicherungs-, Witwen-, Waisen-, Pensions- und Sterbe- kassen (Buchhändlersterbekasse!), Lebensversicherungsprämien und Fortbildungskosten im eigenen Beruf (Besuch der Buchhändler- Lehranstalt, der buchhändlerischen Vorträge «in den Handels hochschulen, von Sommerakademien usw.). Außerdem «sind ohne Rücksicht auf ihre Höhe als Sonderleistungen abzugsfähig die Kirchensteuern und Beiträge zu öffentlich-rechtlichen Berufs- oder Wirtschaftsvertretungen sowie zu Berufsverbänden ohne öffent lich-rechtlichen Charakter, mithin Handelskammer-, Börsenver eins-, Kreisvereins-, Verlegervereins-, Gilde- und -andere Fach vereinsbeiträge. Bei der Bewertung ist die schon erwähnte Bilanz berichtigung vorzunehmen, die nicht nur im Interesse des Fiskus liegen, sondern auch für den Steuerpflichtigen von Vor teil sein kann. Erfreulicherweise hat das Reichsfinanzministerium für Einkommen- und Körpevschaftssteuerpflichtige je ein Merk blatt hcrausgegeben, -in welchem die nicht einfachen Gesetzes vorschriften an praktischen Bilanzbeispielen erläutert werden, so daß sich an dieser Stelle die Darstellung eines Schemas erübrigt. Falls das Merkblatt, auf das in dem Formular S. 5 ausdrück lich verwiesen wird, nicht beiliegen sollte, ist den Steuerpflichtigen dringend zu raten, es vom Finanzamt.anzufordern. Zweck der B i l a n z b e r i ch t ig u n g ist einmal, übermäßig hohe Werte herabzusetzcn, um zu verhüten, daß die künftigen Gewinne ge drückt und die Abschreibungen zu hoch vorgcnommen werden. Hierbei -wird es dem Steuerpflichtigen von Nachteil, «wenn er in die V e r m ö g e n st c u e r b i-la n z, wovor wir immer gewarnt haben, zu niedrige Werte eingesetzt hat, denn diese gelten nunmehr als H ö ch st w e r t e f ü r d i e E i n k o m men - bzw. Körper- s cha f t s ste ue r b i l a n z. Auf der anderen Seite hat aber der Steuerpflichtige auch die ihm günstige Möglichkeit, zu niedrige Werte der Goldbilanz, namentlich alle 1-Mark-Kontcn in der Steuerbilanz bis zu den steuerlichen Höchst werten h -e r a u f z us e tz e n **). Diese Höchstwerte bestimmen sich, abgesehen von der durch die Vermögcnsteuerbilanz gezogenen allgemeinen Höchstgrenze, wie folgt: 1. Für Gegenstände des Betriebsvermögens, die nach dem 3 1. Dezember 1 923, also nach der Inflationszeit ange-- schafft oder hergestellt sind, *) Dagegen gehören die Einkünfte aus einer Beteiligung als offener Handelsgesellschafter, Komplementär oder Kommanditist ohne Rücksicht auf die Geschäftsführungsbefugnis zum Einkommen aus Ge werbebetrieb. **) Als Antrag des Steuerpflichtigen auf Heraufsctzung gilt die in der Steuererklärung oder in den Beilagen hierzu angemelbete Be richtigung des Bilanzpostens. 2050
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