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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1925
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1925-10-13
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1925
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- Deutsch
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a) bei AnlagekaPital durch den tatsächlichen Anschaf fungs- oder Herstellungspreis abzüglich der dem Alter und der Lebensdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung (s. o.); b) bei Betriebskapital (z. B. Waren, Erzeugnisse, Vorräte) durch den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungs preis. Der etwa höhere gemeine Wert am Bilanzstichtag kann also nicht berücksichtigt werden. Im Buchhandel wird es daher Wohl im allgemeinen bei den in der Vermögenssteuerbilanz ausge- wissenen Werten fein Bewenden haben müssen, da die isolierte Bewertung nach dem individuellen Anschaffungs- oder Herstel lungspreis zu große Schwierigkeiten machen würde, ohne daß die Bermögenssteuerwerte überschritten werden können. 2. Differenzierter sind die Vorschriften für die Friedens- und Jnflationsbeschaffungen, die vor dem 1. Januar 1 924 er folgt sind. Hierfür gilt folgendes: I. Anlagekapital: s) Aufwertungsfähige Forderungen und Schulden sind am der Aktiv- und Passivseite mit den nach dem Aufwertungsgesez vom 16. Juli 1925 sich ergebenden Beträgen einzufetzen, also regelmäßig mit 25A des Goldmarkbetrages. Schwierigkeiten ent stehen aber bei den einer individuellen Aufwertung unterliegen den Ansprüchen (§ 63 Abs. 2 des Aufwertungsgesetzes). Der An satz des doppelten des normalen Aufwertungshöchstsatzes wird sich unseres Erachtens meist rechtfertigen lassen. b) Gebäude find mit dem gemeinen Wert zu Beginn des Steuerabschnitts einzusetzen, also nicht etwa mit dem vielleicht höheren tatsächlichen Neubaupreise. o) Maschinen, Einrichtungsgegenstände, unbebaute Grundstücke und sonstiges Anlagekapital dürfen nicht höher angesetzt werden als zu dem um ein Drittel verminderten Betrag, der am Stichtag der Goldmarkeröffnungsbilanz für die Anschaffung oder Herstellung des Gegenstandes hätte aufgewendet werden müssen (fiktiver Anschaffungs- oder Herstellungspreis, wie früher bei der Vermögenssteuer nach der 2. Steuernotverord nung), abzüglich der dem Alter (nach dem Stande zu Beginn des Steuerabschnitts, also bis 1924, fodaß bei einer Anschaffung im Jahve 1919 5 Jahre Abnutzungsdauer zu berücksichtigen find) und der Lebensdauer (bei einer angenommenen Benutzungsdauer von 10 Jahren jährlich 10A) entsprechenden Absetzungen für Ab nutzung. II. Betriebskapital: a) Aufwertungsfähige Forderungen und Schulden s. o. l a. d) Sonstige Gegenstände des umlaufenden Betriebskapitals, wie Warenvorräte usw., find mit dem fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungspreis zu Beginn des Steuerabschnitts, höchstens aber mit dem niedrigeren Vermögenssteuerwerte 1925 einzusetzen. Für den Buchhandel wird aus den oben angegebenen Gründen in der Regel nur der letztgenannte Wert in Frage kommen. Die nach den dargelegten Grundsätzen berichtigte G o l d m a r k e r ö f f n u n g s b i l'a n z bzw. Anfangs bilanz 1924/25 dient zugleich als Grundlage für die Schlußbilanz 1924/25, indem die Anfangswerte nach dem Prinzip der Bilanzkontinuität grundsätzlich auch für die Schluß werte maßgebend find, wobei jedoch beim Anlagekapital die Ver änderung durch Absetzungen für Abnutzung um ein weiteres Jahr zu berücksichtigen ist. Rein wertmäßige Veränderungen auf der Aktiv- oder Passivseite der Bilanz, mit anderen Worten nicht realisierte Konjunktur-Gewinne oder -Ver luste, bleiben somit außer Betracht. Besonders sei noch auf die genaue Ausfüllung der im Er klärungsformular enthaltenen Kontrollfragen (S. 5/6) hingewiefen, die dem Steuerpflichtigen Veranlassung zu einer Nach prüfung geben sollten, ob er allenthalben seinen steuerlichen Ver pflichtungen, insbesondere bezüglich des Steuerabzugs vom Ka pitalertrag, richtig nachgekommen ist. Die Steuererklärung erstreckt sich auch auf die Ehefrau (selbst bei Gütertrennung!) und die zum Haushalt gehörigen minder jährigen Kinder, soweit es sich nicht um selbständige Arbeitsein kommen dieser Personen handelt. Die Veranlagung zur Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer *) hat für die Steuerpflichtigen den Vorteil, daß sie nach Empfang des Steuerbescheids die vierteljährlichen Vorauszahlungen nicht mehr nach dem Umsatz oder Vermögen, sondern in Höhe eines Viertels der festgesetzten Steuerschuld zu leisten haben. Die erst im nächsten Frühjahr zu Veranlagenden müssen bis dahin weiter nach den Grundsätzen der 2. Steuernotverordnung zahlen, werden also benachteiligt. Hoffentlich die letzte krasse Ungerechtigkeit des alten Notsteuersystems! Postpakete nach dem Auslande. In der Nummer 39 der Verkehrsnachrichten für Post und Tele graphie ist ans der Feder des Ministerialrats Plein, des Referenten im Reichspostministerium für den Auslands-Paketvcrkchr, ein Aussatz über Pakete nach dem Ausland erschiene», der von allgemeinem Inter esse ist. Vom 1. Oktober ab sind die Gebühren in Reichsmark, zum Teil herabgesetzt, berechnet, Schalterabfertigung und Paketbefördcrung wer den schneller, Schadenversicherung nach jedem Land ist burchgcjührt. Die Deutsche Reichspost gab am 1. Oktober eine neue Gebühren tafel für Pakete (käuflich bei R. v. Decker's Verlag, G. Schenk, Berlin SW 19, Jerusalemer Str. 56) nach dem Anslande heraus- Diese Tafel ist einfach, übersichtlich und allumfassend. Sie bietet den Paketabsendcrn folgende Vorteile, auf die namentlich die Geschäftswelt hingewiefen sei: 1. Die Gebühren sind in Reichsmark angegeben, nicht mehr in Goldfrankcn. Der Annahmcbeamte kann also schneller absertigen, weil er den Goldfrankenbetrag nicht mehr in Reichsmark umzurcchnen hat (zuletzt 1 Franken — 0.83 Mark). 2. Absender und Annahmebeamte haben nicht mehr zu unter scheiden zwischen Postpaketen und Postfrachtstücken. Sind Pakete im Gewichte von mehr als 10 üg (nach den nordischen Staaten mehr als 5 Icg) bis 20 leg zur Beförderung zugelassen, so ist in der Gebühren tafel bei dem betreffenden Land die Gebühr für jedes Gewicht (meist Stufen zu 6 KZ) gleich fertig errechnet. Der bisherige Tarif für Post frachtstücke, ein mehr als 100 Seiten starkes Buch, fällt weg und mit ihm die zeitraubenden Umständlichkeiten, die nötig waren, um den Taxgrcnzpunkt und die deutsche Entfernungsstufe zu ermitteln und um die fremden Gebühren nach den für jedes beteiligte Land ver schiedenen Gebührentafeln zu berechnen. Ein Paket z. B., 15—20 lrg schwer, nach Mailand kostet von jedem Ort in Deutschland aus 6.60 Mark, wie man schnell aus der Gebührentafel ablcsen kann, während man bisher dafür berechnen mußte a) die innere deutsche Gebühr, steigend mit jedem Kilogramm und gestaffelt nach 3 Zonen, d) die schweizerische Gebühr, gestaffelt nach 4 Zonen, o) die italienische Gebühr, gestaffelt nach 16 Zonen. 3. Die allgemeinen Versendungsbcdingungc» (Gewährleistung, Niederschlagen von Zoll, Zurückziehcn der Sendung, Aufschrist- änderung, Nachfragen, Unzustellbarkeit) sind, soweit möglich, ver einheitlicht. Sie waren bisher verschieden für Pakete bis 5 oder 10 kg des Weltpostvereins-Verkehrs, für Pakete nach solchen Vereins ländern, mit denen ein Sondervertrag besteht, für schwerere Pakete, üir Pakete nach Ntchtvcrcinsländern und für Pakete, bei denen die Vermittlung von Verfrachtern in Anspruch genommen wird. Im ersten Falle gelten die Weltpostvereins-Bestimmungen, in allen übrigen Fällen die mit jedem Land oder Vermittler vereinbarten Bestim mungen, wobei auf Wünsche und Bedürfnisse des fremden Landes vielfach Rücksicht genommen werden mußte. Ein großer Teil der Verschiedenheiten ist nun beseitigt oder wird nach einigen Monaten beseitigt sein. Wo erhebliche Abweichungen noch bestehen, wird die Deutsche Reichspost bemüht sein, später bessere Bedingungen zu er reichen; z. B. leisten die Vereinigten Staaten von Amerika und Mexiko trotz mehrfach erhobener Vorstellungen keine Gewähr für den Verlust von Paketen. Für Sperrgut ist der Zuschlag allgemein auf 50?L festgesetzt, nicht mehr teilweise auf 1005L. *) Körperschaften müssen vor allem noch beachten, daß die Auf- Ach t s r a t s st e u e r nicht mehr von den einzelnen Anfsichtsratsmitglie- dern erhoben wird, sondern im Rahmen der Körperschaft- teuer, fodaß nach 8 17 Ziff. 4 KörpStG. bei Ermittelung des Ein kommens nicht abzugsfähig sind Vergütungen jeder Art, die von Er werbsgesellschaften an die zur Überwachung ihrer Geschäftsführung verfassungsmäßig bestellte» Personen gewährt werde», auch soweit es ich um Werbungskosten handelt.
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